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Meldung
Am 20. April 2016 trat die neue PSA-Verord-
nung* der Europäischen Union in Kraft. Sie
ersetzt die PSA-Richtlinie 89/686/EWG und
richtet sich in erster Linie an die Hersteller
von Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA).
Es gilt eine Übergangszeit von zwei Jahren. In
dieser Zeit haben Hersteller, Behörden und
Zertifizierungsstellen Gelegenheit, sich auf die
Änderungen vorzubereiten. Die wichtigsten
Neuerungen aus Sicht des Arbeitsschutzes
im Überblick:
•
Einige wesentliche Änderungen ergeben
sich aus einer veränderten Einstufung von
Produkten als PSA. Es gibt drei Kategorien,
denen unterschiedliche Prüfanforderun-
gen zugeordnet sind. Produkte wie Gehör-
schutz, Rettungswesten oder PSA zum
Schutz gegen Kettensägenschnitte fallen
künftig – neu – unter die Kategorie III. Damit
unterliegen sie einer Produktionskontrolle
durch eine notifizierte Stelle.
•
Aus der veränderten Einstufung von PSA
ergibt sich auch eine Konsequenz für die
Anwender von PSA. Für Schutzausrüstung
der Kategorie III gilt in Deutschland die
Pflicht zu einer praktischen Unterweisung
der Beschäftigten. „Hier sind die Unter-
nehmen gefragt, ihre Unterweisungen ent-
sprechend anzupassen“, sagt Dr. Walter
Eichendorf, stv. Hauptgeschäftsführer der
DGUV.
•
Hersteller müssen künftig die so genannte
Konformitätserklärung jedem einzelnen
Produkt beifügen. Die Erklärung bestätigt,
dass das Produkt den Anforderungen der
Verordnung entspricht. Bislang reichte es
Stärkere Kontrollen für Persönliche Schutzausrüstung
Neue PSA-Verordnung der EU richtet sich vor allem an Hersteller
aus, die Konformitätserklärung „auf Verlan-
gen“ vorlegen zu können.
•
Der Geltungsbereich der Verordnung ist
umfassender als zuvor. Sie nimmt künftig
alle Wirtschaftsakteure in die Pflicht. Muss-
ten bislang nur die Hersteller prüfen, ob
ihre PSA-Produkte den Sicherheitsanforde-
rungen entsprechen, werden künftig auch
Händler und Importeure in die Verantwor-
tung genommen. Sie müssen sich bei den
gehandelten Produkten vergewissern, dass
sie geprüft wurden und über eine entspre-
chende Bescheinigung verfügen.
•
Bislang galten EU-Baumusterprüfungen
unbegrenzt. Gemäß der neuen Verordnung
werden sie nur noch für längstens fünf
Jahre ausgestellt. Damit ist der Hersteller
gezwungen, sein Produkt nach spätestens
fünf Jahren genau zu prüfen und entweder
der Zertifizierungsstelle zu bestätigen, dass
sich nichts geändert hat oder aber etwaige
Änderungen durch diese Stelle unabhängig
prüfen zu lassen. „Für eine Befristung der
Zertifikate“, so Dr. Walter Eichendorf, „ha-
ben wir uns schon seit langem eingesetzt.“
Die EU-Kommission hat bereits angekündigt,
dass die PSA-Verordnung durch einen Leit-
faden ergänzt werden soll. Sie kommt damit
Anfragen nach der Auslegung des Textes
entgegen.
Weitere Informationen:
/
fb-psa und
*
offizielle Bezeichnung: „Verordnung (EU) 2016/425 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über
persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richt-
linie 89/686/EWG“.
Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfall-
versicherung – DGUV