agbau_04.2022

In Kooperation mit: 04 | 2022 Arbeitssicherheit I Gesundheit I Koordination Ursachen von Arbeitsunfällen (Teil 2)

Personenauffangnetze • Sicherheitsnetze • Schutznetze Persönliche Ausrüstung gegen Absturz • Erste-Hilfe-Box Schulung Höhenrettung nach DGUV 112-198/199 Bundesweiter Verkauf, Vermietung und Montage von Gerüstschutznetzen, Gerüstschutzplanen, Kederplanen, Personenauffangnetzen. rkplanen.de info@rkplanen.de Hamburg | Dormagen | Mörfelden | Langenpreising | Wels (A) Höchste Qualität zur Unfallverhütung

Beate Bernheine Markus Hüger 3 Editorial I Inhalt Sehr geehrte Leserinnen und Leser, nach dem Erklärungsmodell zur Entstehung von Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen, wird in dieser Ausgabe der Zusammenhang mit dem Unfallmodell erläutert. Weitere Themen sind z. B. der Brandschutz auf Baustellen, Konzepte gegen krebserregenden Staub und Rauch, die Notwendigkeit von neuen und flexiblen Arbeitsmodellen für Bauleiter*innen und Termine und Themen des diesjährigen Bundeskoordinatorentages. Bleiben Sie gesund! Ihr Team von agbau Impressum: Verlag fachverlag bernheine UG (haftungsbeschränkt) Postfach 210625 I 41432 Neuss Tel. +49 2137 932248 I Fax +49 2137 932247 www.bernheine-medien.de info@bernheine-medien.de Verlagsleitung Beate Bernheine Anzeigenleitung Markus Hüger Erscheinungsweise viermal jährlich Layout Maritta Müller Titelfoto stock.adobe.com / tong2530 Copyright fachverlag bernheine UG; Alle Rechte vorbehalten. Die Redakteur*innen der einzelnen Artikel sind für ihre Inhalte selbst verantwortlich. Kürzungen vorbehalten. 4 Titelthema Die Entstehung von Arbeitsunfällen 9 Arbeitssicherheit Brandschutz auf Baustellen 12 Recht Koordination zwischen Praxis und Recht 19 Meldungen 26 Termine 28 Produktinformationen 38 Forschungsprojekt Moderne Bauleitung Situationserfassung innerhalb der Bauleitung 45 Verband der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren: Verbandsnachrichten (VSGK) 48 Bundesverband Deutscher Baukoordinatoren: Verbandsnachrichten (BDK) Nächste Ausgabe: 09.03.2023

Die Entstehung von Arbeitsunfällen Teil 2: Maßnahmenhierarchie Mit Hilfe des Erklärungsmodells für das Entstehen von Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen können Unfall- und Gesundheitsgefährdungen systematisch und präventiv erfasst werden (Ausgabe 03.2022 der „agbau“). Bei erkannten Gefährdungen ist ein rechtzeitiges Eingreifen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung möglich. In diesem Artikel soll nun die Maßnahmenhierarchie vorgestellt und deren Zusammenhang mit dem Unfallmodell erläutert werden. Im ersten Teil zur Entstehung von Arbeitsunfällen wurde herausgearbeitet, dass der beste Schutz vor Eintritt eines Schadensereignisses die Vermeidung oder Verminderung der Gefahrenquellen ist. Mit dem Ziel, Gefährdungen bereits vor Ihrem Entstehen zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken, wurde das Prinzip der Maßnahmenhierarchie entwickelt. Dieses Schutzprinzip ist in zahlreichen Vorschriften verankert (z. B. ArbSchG § 4, GefStof fV § 7, ASR A2.1 Kapitel 4.2). (Die Maßnahmenhierarchie wird gelegentlich auch als das „STOPP-Prinzip“ bezeichnet). Ziel der Maßnahmenhierarchie ist es, die Gefahrenquelle, wann immer möglich, zu beseitigen. Ist dies nicht möglich, haben bauliche und technische Maßnahmen immer den Vorrang vor organisatorischen und individuellen Schutzmaßnahmen. Schutzmaßnahmen sind also stets entsprechend der Rangfolge nach Abbildung 1 zu wählen: Zur Erläuterung: 1) Gefahrenquelle vermeiden/beseitigen/ reduzieren bzw. Eigenschaften der Quelle ändern Am Anfang der Auswahl möglicher Schutzmaßnahmen steht immer die Prüfung, ob die Gefahrenquelle vermieden oder beseitigt werden kann. Neben der Eliminierung der Gefahrenquelle besteht eine weitere Möglichkeit darin, die Eigenschaften der Gefahrenquelle möglichst begünstigend zu verändern. 4 Titelthema Foto: Dr.-Ing. Thomas Dudek

Die Vermeidung der Gefahrenquelle kann zum einen durch die Gestaltung und Auswahl der Technik (einschließlich der Technologie) oder durch die Auswahl und den Einsatz der Arbeitsstoffe (Substitutionsprüfung – Gefahrstoffe) erfolgen. In vielen Fällen ist es jedoch nicht möglich, eine Gefahrenquelle zu beseitigen oder deren Eigenschaften begünstigend zu verändern, ohne die eigentliche Funktion des Arbeitssystems zu verändern. So kann z. B. die (Absturz-)Höhe eines Daches nicht vermieden oder vermindert werden und bleibt als Gefahrenquelle bestehen. Eine Motorkettensäge funktioniert nur durch die freilaufende Kette, an der man sich verletzen kann. 2) Sicherheitstechnische Maßnahmen Wenn die Gefahrenquelle nicht nach 1) beseitigt oder verändert werden kann, sind in erster Linie sicherheitstechnische Maßnahmen anzuwenden. Sicherheitstechnische Maßnahmen sind Maßnahmen, die das Wirksamwerden der Gefahrenquelle ausschließen, indem sie verhindern, dass Mensch und Gefährdungsfaktoren zusammentreffen können bzw. schließen sie das Wirksamwerden der Gefährdungsfaktoren aus. Dies sind technische Maßnahmen wie feste Absturzsicherungen (Geländer oder Abdeckungen) oder die Einhausung von Maschinen. Die Zielsetzung hierbei ist immer eine räumliche Trennung zwischen Gefahrenquelle und Mensch z. B. durch Abschirmen oder Absperren. 3) Organisatorische Maßnahmen Wenn die Gefahrenquellen nicht beseitigt oder verändert und sicherheitstechnische Maßnahmen nicht umgesetzt werden können, sind organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu treffen. Organisatorische Maßnahmen verhindern das Wirksamwerden einer Gefahrenquelle durch räumliche und/oder zeitliche Trennung von Gefährdungsfaktoren mit dem Menschen. Hierzu gehören insbesondere Regelungen zu Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufen oder Arbeitsaufgaben (Beschäftigungsbeschränkungen, zeitliche oder räumliche Trennung gleichzeitig tätiger Gewerke auf der Baustelle, Pausen- und Schichtgestaltung etc.). Das Wirksamwerden einer Gefährdung wird somit durch das Fernhalten des Menschen von der Gefahrenquelle durch organisatorische Maßnahmen verhindert. Zu den organisatorischen Maßnahmen zählt auch die fest angebrachte Absperrung des Dachrandes eines Flachdaches mit einer rot-weißen-Kette 5 Titelthema Abb. 1: Maßnahmenhierarchie 1. Gefahrenquelle vermeiden / beseitigen / reduzieren Eigenschaften der Quelle verändern 2. Sicherheitstechnische Maßnahmen (räumliche Trennung an der Quelle) 3. Organisatorische Maßnahmen (räumliche / zeitliche Trennung von Faktor und Mensch) 4. Nutzung persönlicher Schutzausrüstung – PSA (räumliche Trennung am Menschen) 5. Verhaltensbezogene Maßnahmen

in einem Abstand von mindestens 2 Metern von der Absturzkante (DGUV Information 201-054 „Dach-, Zimmerer- und Holzbauarbeiten“). Erscheint für das betrachtete System eine organisatorische Maßnahme nicht ausreichend, um das Wirksamwerden der Gefährdungen zuverlässig zu verhindern, sind ergänzende Maßnahmen nach der Rangstufe 4) oder 5) notwendig. 4) Nutzung persönlicher Schutzausrüstung Wenn alle unter 1) bis 3) genannten Maßnahmen nicht durchgeführt werden können, ist die Einwirkung eines Gefährdungsfaktors auf den Menschen durch PSA (Persönliche Schutz-Ausrüstung) zu verhindern oder zu verringern. Die Verwendung von PSA ist somit ausdrücklich nur dann als Schutzmaßnahme vorzusehen, wenn Gefährdungen nicht durch in der Rangfolge höherstehende Schutzmaßnahmen in ausreichendem Maße reduziert werden können. Der Grund dafür ist, dass bei der Nutzung von PSA weiterhin eine potenziell verletzungsbewirkende Energie auf den Menschen einwirken kann. Die Vermeidung einer Verletzung erfolgt lediglich in der Verminderung/Umlenkung der einwirkenden Energie. PSA reduziert somit nicht die Gefährdung, sondern lediglich deren Wirkung auf den Menschen. Eine PSAgA (Persönliche Schutz-Ausrüstung gegen Absturz) verhindert somit nicht die eigentliche Gefährdung, d. h. den Absturz, sondern verhinder t lediglich einen tiefen Fall, indem es die gestürzte Person mittels Seilsicherung zurückhält (was wiederum neue Gefährdungen hervorbringt, die in der Gefährdungsbeurteilung speziell zu betrachten sind). Eine weitere Problematik bei Anwendung der persönlichen Schutzausrüstung ist, dass 6 Titelthema Abb. 2: Zusammenhang Unfallmodell – Maßnahmenhierarchie Möglichkeit des Zusammentreffens Gefahrbringende Bedingungen Mögliche außerberufliche Einflüsse Gefahrenquellen, Gefährdungsfaktoren Verletzungsbewirkender Faktor Krankheitsbewirkender Faktor Gefährdung Unfallgefährdung Gesundheitsgefährdung Menschen Beschäftigte mit ihren Leistungsvoraussetzungen 1. Gefahrenquelle vermeiden / beseitigen / reduzieren – Eigenschaften der Quelle verändern 2. Sicherheitstechnische Maßnahmen 3. Organisatorische Maßnahmen 4. Nutzung persönlicher Schutzausrüstung – PSA 5. Verhaltensbezogene Maßnahmen

deren Schutzwirkung nicht automatisch eintritt (wie z. B. bei einer fest installierten Absturzsicherung), sondern deren Schutzwirkung maßgeblich von der Akzeptanz und der richtigen Verwendung des jeweiligen Menschen abhängig ist. Dies führt häufig zu einer geringeren Schutzwirkung (z. B. das falsche Anlegen eines Atemschutzes) oder gar zum kompletten Ausfall der Schutzwirkung (PSAgA wird nicht angelegt). 5) Verhaltensbezogene Maßnahmen Wenn alle genannten Sicherheitsmaßnahmen nicht angewendet werden können, kann ein potenzieller Unfall nur durch sicherheitsgerechtes Verhalten des Beschäftigten vermieden werden. Im Sinne des sicherheitsgerechten Verhaltens verhindert der Mensch durch sein Verhalten das Zusammentreffen mit der Gefahrenquelle. Verhaltensbezogene Maßnahmen beziehen sich somit auf die inneren Einflüsse des Menschen (Können, Wollen, Wissen) und dessen individuellen Leistungsvoraussetzungen. Beispiele für verhaltensbezogenen Maßnahmen sind die Unterweisungen, Beschilderungen und Kennzeichnungen oder Verbote/Gebote. Die Reichweite der Sicherheitsmaßnahmen nimmt von der Beseitigung der Gefahrenquelle bis zu den verhaltensbezogenen Maßnahmen stetig ab. Ist die Vermeidung einer Gefahrenquelle nicht möglich, können/ müssen die weiteren Schutzmaßnahmen miteinander kombiniert werden. Prinzipiell gilt die Rangfolge nicht nur zur Abwendung von Unfallgefährdungen, sondern auch für Gesundheitsgefährdungen. Den Zusammenhang zwischen dem Erklärungsmodell für das Entstehen von Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen und der Maßnahmenhierarchie zeigt Abbildung 2. Man erkennt, dass die Schutzmaßnahmen nach 1) direkt an der Gefahrenquelle mit den zugehörigen Gefährdungsfaktoren ansetzt. Die Maßnahmen nach Stufe 2) und 3) setzen im Bereich der gefahrbringenden Bedingungen an. Anhand der Grafik zeigt sich, warum diese Maßnahmen besonders effektiv sind 7 Titelthema Anzeige Schalung Gerüst Engineering www.peri.de Genial original. Der Gerüstbaukasten von PERI. Jetzt zu PERI UP wechseln! Der PERI UP Gerüstbaukasten hat es in sich: - Ein System für fast alle Anwendungen - Unterstützung durch unsere Experten - Einfache Planung mit den PERI Tools Wir nehmen Ihnen Ihr bisheriges Material zu attraktiven Konditionen ab. Alle Vorteile unter www.geruestbaukasten.de

und in einer Rangfolge zueinanderstehen. Mit Hilfe dieser Schutzmaßnahmen wird, wie vorher beschrieben, die Möglichkeit des Zusammentreffens zwischen Mensch und Gefahrenquelle eliminiert bzw. die gefahrbringenden Bedingungen einer Gefahrenquelle mit technischen oder organisatorischen Maßnahmen vermindert. Die Möglichkeit einer Gefährdung kann somit grundsätzlich nicht mehr bestehen. Maßnahmen nach 4) oder 5) hingegen setzen ausschließlich beim Menschen und seinen individuellen Leistungsvoraussetzungen an. Wie unter 4) beschrieben, bleibt also die Gefahrenquelle und alle gefahrbringenden Bedingungen weiterhin bestehen und eine Schutzwirkung tritt nur dadurch ein, dass der Mensch durch sein Verhalten die Möglichkeit des Zusammentref fens mit der Gefahrenquelle verringert. Zusammenfassung/Fazit Wie in der letzten Ausgabe erläutert, • sind Unfälle stets auf Ursachen, die in der Arbeitssituation vorhanden sind, zurückzuführen, • sind Unfal l - oder Gesundhei tsgefährdungen bereits vor Eintritt eines Schadensereignisses vorhanden und • da Gefährdungsfaktoren und gefahrbringende Bedingungen bereits vor dem Auftreten eines Schadensereignisses vorhanden sind, ist präventives Handeln möglich. Das Unfallmodell ist somit die wesentliche Grundlage für die Erstellung einer Gefährdungsermittlung. Um Gefährdungen entsprechend des Unfallmodells zu beurteilen und Schutzmaßnahmen zu entwickeln, ist die Maßnahmenhierarchie (gesetzlich vorgeschrieben!) anzuwenden. Prominentestes Beispiel für die häuf ige Nichtanwendung der Maßnahmenhierarchie im Bauwesen ist hierbei sicherlich die Absturzsicherung von Flachdächern. Sehr häufig werden bereits in der Planungsphase aus kosten- oder gestalterischen Gründen Einzelanschlagpunkte oder ein Seilsicherungssystem als Schutzmaßnahme vorgesehen, ohne die Möglichkeit der Installation technischer Sicherungssysteme zu prüfen. Mit dieser Vorgehensweise wird jedoch regelmäßig gegen 4 ArbSchG verstoßen. Bezogen auf unsere Arbeit als Koordinatoren nach BaustellV bedeutet das, dass wir Bauherr*innen und Planer*innen auf diese gesetzlichen Regelungen hinzuweisen haben. 8 Titelthema → Der Autor Dr.-Ing. Thomas Dudek ist seit 2005 Inhaber des Ingenieurbüro Dudek in 57489 Drolshagen. Das Team des Ingenieurbüros hat seit seiner Gründung mehr als 1.000 Projekte im Bereich des Arbeitsschutzes begleitet. Neben zahlreichen Fachpublikationen ist er Co-Autor des Praxis Handbuch SiGeKo und Verfasser des 7. Bandes der Schriftenreihe des VSGK. Als Referent ist er bei verschiedenen Fachveranstaltungen (u. a. beim Bundeskoordinatorentag in Berlin oder bei Fachtagungen des VSGK) in den Bereichen Arbeitsschutz oder Digitalisierung im Bauwesen regelmäßig anzutreffen. → Weitere Informationen Dr.-Ing. Thomas Dudek • Ingenieurbüro Dudek In der Trift 1 • 57489 Drolshagen Kontakt: dudek@ib-dudek.com

Eine mächtige Flamme entsteht aus einem winzigen Funken … Brandschutz auf Baustellen Ein Thema, das offensichtlich vielfach nicht für notwendig erachtet wird: der Brandschutz auf Baustellen. Dennoch sollte es unbedingt betrachtet werden, denn auch wenn es auf Baustellen seltener zu Schadenfeuern kommt als in baulichen Anlagen, die bereits genutzt werden, sind Brände und Explosionen natürlich nicht ausgeschlossen. Während der Brandschut z (hauptsächlich in Form von Gefährdungsbeur teilung und daraus resultierendem betrieblichen Brandschutzkonzept) für Betreiber*innen baulicher Anlagen nichts Neues ist und die Anforderungen von Gesetzgeber, Unfallversicherungsträger, Sachversicherungen und von Unternehmer*innen selbst beachtet werden, lässt die Anwendung und Umsetzung dieser Vorgaben auf Baustellen, gleich ob Neubau, Umbau oder Rückbau, oft noch deutlich zu wünschen übrig. Die Meisten wissen es: Wenn es über eine längere Zeit hinweg auf der Baustelle nicht gebrannt hat, ist das kein Zeichen dafür, dass es nicht brennen kann, sondern ein Glücksfall, mit dessen Ende jederzeit zu rechnen ist (sinngemäße Anwendung eines Münsteraner Gerichtsurteils aus den 1980er Jahren). Für die Baustelle gilt, wie für jede andere Arbeitsstätte auch, dass zunächst das Risiko für eine Brandentstehung zu ermitteln ist und geeignete Maßnahmen dagegen festgelegt und umgesetzt werden müssen. Die Technische Regel für Arbeitsstätten „Maßnahmen gegen Brände“ (ASR A2.2) unterscheidet hier die „normale“ von der „erhöhten“ Brandgefährdung. Eine normale Brandgefährdung liegt immer dann vor, wenn das Risiko einer Brandentstehung dem einer Büronutzung vergleichbar ist. Da auf Baustellen häufig leicht entzündbare Materialien zum Einsatz kommen, weil darüber hinaus Arbeitsverfahren häufig erhöhte Risiken darstellen (z. B. Schweiß- und Trennarbeiten), und weil sich die Arbeitsbedingungen ständig ändern, ist in den meisten Fällen von erhöhter Brandgefährdung auszugehen. Daher obliegt dem/ der Bauherr*in – abgeleitet aus der Baustellenverordnung und den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen – die Aufgabe, die tatsächlichen Risiken zu beurteilen und geeignete Maßnahmen zum Schutz vor gegenseitigen Gefährdungen und vor Gefährdungen für Dritte festzulegen (die Beurteilung des gewerkspezifischen Risikos und dagegen wirksame Schutzmaßnahmen obliegt dem jeweiligen Gewerk). Für eine fachgerechte Beratung des/der Bauherr*in sollte der/die geeignete Koordinator*in (SiGeKo) und bei Bedarf auch Brandschutzexpert*innen (Brandschutzbeauftragte oder Brandschutzsachverständige) hinzugezogen und befragt werden. Im Wesentlichen sind Vorgaben zum organisatorischen Brandschutz erforderlich. Diese sollten im Idealfall sowohl in die Baustellenordnung als auch in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) aufgenommen werden. Bauseits vorzuhalten sind 9 Arbeitssicherheit

Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass geeignete Löschmittel in ausreichender Menge bereit gehalten werden. Angaben über die Art der Löschmittel und über die notwendige Anzahl von Löschmitteleinheiten finden sich in der ASR A2.2 sowie im Baustein A021 der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (Gelbe Mappe der BG BAU). Unzweifelhaft wird ebenso eine Brandschutzordnung Teil A (gem. DIN 14096) benötigt, die auf der Baustelle sichtbar ausgehängt werden muss. Eine Integration in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist denkbar, allerdings ist auf eine ausreichende Größe zu achten, damit die Hinweise deutlich erkenn- und lesbar sind. Da häufig Gefahrstof fe eingesetzt werden (Gefahrenklasse entzündbar oder explosiv), empfiehlt es sich dringend, die beteiligten Unternehmen (Gewerke) im Vorfeld zu befragen, welche dieser Stoffe wann zum Einsatz kommen werden. Diese Information wird durch den/die Koordinator*in ausgewertet und es folgen daraus Entscheidungen zu den Themen „Einsatz von Gefahrstoffen“ und „Lagerung von Gefahrstoffen“ auf der Baustelle. Falls Gefahrstoffe eine über das akzeptable Risiko hinausgehende Gefährdung darstellen, muss über die Einführung eines Arbeitserlaubnisverfahrens (Heißarbeit) nachgedacht werden. Wird ein solches Verfahren eingeführt, sind alle betroffenen Gewerke darüber zu informieren und auf die Durchführung zu verpflichten. Bei umfangreichen Arbeiten und komplexen Baustellen sollte neben diesen Anweisungen auch ein Explosionsschutzdokument (gemäß Gefahrstoffverordnung) erstellt werden, aus dem neben den Gefährdungen und Schutzmaßnahmen auch die gefährdeten Bereiche hervorgehen. Gemäß § 22 der DGUV Vorschrift 1 (Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“) sind für die Tätigkeiten auf der Baustelle Notfallmaßnahmen zu planen. Dazu gehört selbstverständlich ein Alarmplan und zumindest die Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege und der Sammelstelle(n) (gem. DIN EN ISO 7010). Die Beschäftigten der unterschiedlichen Gewerke sind auf die Notfallmaßnahmen hinweisen, eventuell aufkommende Fragen sollten eindeutig und abschließend geklärt werden. Dazu eignet sich entweder eine Vorabinformation bei Auftragserteilung oder die Ersteinweisung eines jeden Unternehmens vor Aufnahme der Tätigkeit auf der Baustelle. Ob zusätzlich zur Kennzeichnung auch ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich wird, ist das Ergebnis der baustellenspezifischen Gefährdungsbeurteilung. Allerdings ist es aufgrund der sich ständig ändernden Begebenheiten recht aufwändig, einen solchen Plan aktuell zu halten. In diesem Zusammenhang erscheint es sinnvoll, alle beteiligten Firmen bereits in der Anfragephase (z. B. in Ausschreibungen) auf die Einhaltung der verbindlichen Vorgaben von Gesetzgeber und Unfallversicherungsträger zu verpflichten. Stichproben durch Bauherr*in, Bauleiter*in oder SiGeKo sollten dabei ausdrücklich angekündigt und vereinbart werden. So ist ein/e jeder Unternehmer*in verpflichtet, eine ausreichende Anzahl von Personen durch Übung und Unterweisung mit der Benutzung von 10 Arbeitssicherheit

Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen (s. § 22 Abs.2 DGUV Vorschrift 1). Daraus lässt sich ableiten, dass jedes Unternehmen, das auf der Baustelle tätig werden wird, Brandschutzhelfer*innen mitbringen muss. Diese müssen nach DGUV Information 205023 qualifiziert sein. Sollten Stichproben ergeben, dass diese Anforderungen nicht erfüllt werden, sollten Bauherr*in, Bauleiter*in und SiGeKo gemeinsam mit den Unternehmen überlegen, kurzfristig Brandschutzübungen und theoretische Unterweisungen (ca. 90 Minuten Theorie reichen in der Regel aus) auf der Baustelle durchführen zu lassen. Die Kosten für eine solche Fortbildung halten sich in Grenzen und ein solches Vorgehen erhöht die Sicherheit auf der Baustelle deutlich, außerdem ersparen sich alle Beteiligten im Brandfall Diskussionen mit Behörden und Sachversicherern über notwendige und zumutbare Aktivitäten zur Schadensverhinderung. Last but not least sollte auf ausreichende Löschwasserversorgung geachtet werden. Fragen zur benötigten Menge und zu technischen Möglichkeiten, die Anforderungen zu erfüllen, beantwortet in der Regel die zuständige Brandschutzbehörde oder die örtliche Feuerwehr. Natürlich kann die Feuerwehr im Falle eines Brandes nur dann tätig werden, wenn die Vorgaben des abwehrenden Brandschutzes erfüllt sind – denken Sie schon bei der Baustelleneinrichtung an ausreichend dimensionierte Verkehrswege zur Anfahrt und Aufstellflächen für die Feuerwehr. Fazit: Werden alle Anforderungen beachtet und entsprechend gehandelt, sind nicht nur die Auflagen erfüllt – die Sicherheit ist gegeben, die Entstehung eines Brandes wird unwahrscheinlicher und die erfolgreiche Bekämpfung eines Schadenfeuers wird erleichtert. Wer auf den Funken achtet und ihn im Idealfall verhindert, tut damit etwas gegen mächtige Flammen. Thomas Engels, Dozent der Mplus-Akademie in Sankt Augustin 11 Arbeitssicherheit Anzeige Die Zukunft gehört dem Stiel. Einfach Easy das Original. Flexible Einrüstungen mit dem Easy Stiel. Die Bauwerksgeometrie von Gebäuden unterscheidet sich meist stark. Ob Arbeits- oder Schutzgerüst – mit dem Easy Stiel sind Sie für den Baualltag im Fassaden- gerüstbau optimal vorbereitet. www.peri.de/easystiel www.peri.de Schalung Gerüst Engineering

Koordination zwischen Praxis und Recht Was Sie schon immer über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination nach Baustellenverordnung wissen wollten. Folge 4: Der/die beauftragte oder sogar verantwortliche Dritte. Den/die Geschäftsführer*in eines Dienstleisters für Arbeits- und Gesundheitsschutz mit Schwerpunkt Koordination nach Baustellenverordnung beschäftigen in den Phasen der Akquise und Durchführung von SiGeKo-Leistungen immer wieder rechtliche Fragestellungen, insbesondere bzgl. Verantwortung und Haftung. Was gilt es zu beachten, damit entsprechende Risiken minimiert und vielleicht frühzeitig ausgeschlossen werden können? Hieraus entwickelten sich in den letzten Jahren eine Reihe von bisher ungeklärten Fragen. Der Jurist Guido Meyer, der sich seit Inkrafttreten der Baustellenverordnung mit rechtlichen Themen und Haftungsrisiken bei der Ausübung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination beschäftigt, stellt sich den Fragen von Carsten Kuschel nach der sinnvollen und praxisgerechten Umsetzung. Gemeinsam diskutieren Sie hier und in den kommenden Ausgaben verschiedene Aspekte des Arbeitsschutzes auf Baustellen, insbesondere der Koordination nach der Baustellenverordnung, aus unterschiedlichen Blickwinkeln Carsten Kuschel: So schnell geht’s und das verrückte Jahr 2022 ist fast schon wieder rum. Mit dem 4. Teil unserer Interviewreihe verabschieden wir uns vorerst. Heute dreht sich alles um den/die verantwortliche/n bzw. beauftragte/n Dritte*n gemäß § 4 der Baustellenverordnung. Hieraus wäre auch schon die erste Frage abzuleiten. In der Verordnung steht „die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 BaustellV hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen.“ In den Muster-Vorankündigungen, die beispielsweise auch von den Aufsichtsbehörden oder über den Downloadbereich der BAuA zu beziehen sind, wird der Begriff „verantwortlicher Dritter“ benutzt – siehe auch https:// www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltungim-Betrieb/Branchen/Bauwirtschaft /Baustellenverordnung/Vorankuendigung.html. Demnach soll der/die Bauherr*in oder der/die verantwortliche Dritte die Vorankündigung unterschreiben. Wie wird diese Funktion denn nun richtigerweise bezeichnet, beauftragte/r Dritte*r oder verantwortliche/r Dritte*r? 12 Recht Rechtsanwalt Guido Meyer

Guido Meyer: Eine „amtliche Bezeichnung“ gibt es nicht. § 4 BaustellV hat zwar „Beauf tragung“ als Überschrift. Die Vorschrift erfasst aber ersichtlich nicht alle wie auch immer gearteten „Beauftragungen“ im Zusammenhang mit der Baustellenverordnung sondern nur den dort spezifisch genannten Fall. Weitgehend durchgesetzt hat sich in der (juristischen) Praxis wohl der „verantwortliche Dritte“. Ich halte diese Formulierung auch für treffend. Letztlich kommt es insoweit auf die Bezeichnung jedoch auch nicht entscheidend an: Die Parteien sollten vielmehr – insbesondere bei der Verwendung in vertraglichen Vereinbarungen – Missverständnisse vermeiden, indem eine konkrete Bezugnahme auf die Norm erfolgt. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass man von einem/einer „verantwortlichen Dritten i.S.d § BaustellV“ spricht. Es kann auch ausdrücklich eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass eben der/die Dritte „Maßnahmen in eigener Verantwortung i.S.d. § 4 BaustellV“ zu erbringen hat. Carsten Kuschel: In der Praxis scheint generell die Thematik „verantwortliche/r oder beauftragte/r Dritte“ für viele Projektbeteiligte noch sehr diffus zu sein. Zu den Aufgaben des/ der „Dritten“ ist sowohl in der Verordnung als auch in den Regeln für Arbeitsschutz nicht wirklich Konkretes zu finden. Mir ist auch kein Leistungsbild aus der Sekundärliteratur bekannt. Welche Aufgaben und Pflichten obliegen denn nun eigentlich dem/ der „Dritten“ durch eine Beauftragung gemäß § 4 der Baustellenverordnung? Guido Meyer: Es ist zunächst richtig, erst einmal danach zu f ragen, um welche Leistungen es geht. Die Diskussion um den/die verantwortliche/n Dritte*n wird in der Praxis zumeist lediglich unter dem Gesichtspunkt der Haftung geführt, da die Baustellenverordnung ausdrücklich erwähnt, dass der/die Dritte die Maßnahmen „in eigener Verantwortung“ zu erbringen hat. Zumeist ist es ja so, dass ein/e Koordinator*in (im eigentlichen Sinne) die Aufgaben eines/einer verantwortlichen Dritten „mit übernimmt“. Dann wird er/ sie sich überlegen müssen, welche Leistungen zu den originären Koordinatorenleistungen nun eigentlich hinzukommen. Aber konkret zu ihrer Frage: Letztlich sind die Aufgaben und Pflichten des/der verantwortlichen Dritten in der Baustellenverordnung schon genau benannt. Es geht nach § 4 BaustellV um die „Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 S. 1 BaustellV. Dies beinhaltet die Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG in der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens (der „Pla13 Recht Carsten Kuschel, Geschäftsführender Gesellschafter der Mplus Managementgesellschaft mbh

nungsphase i.S.d. BaustellV“), die Übermittlung der Vorankündigung, die Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans und die Bestellung eines/einer oder mehrerer geeigneter Koordinator*innen. Natürlich ist dies jeweils immer nur dann eine notwendige Maßnahme, wenn die Baustellenverordnung unter den weiteren dort in § 2 Abs. 2 bzw. § 3 Abs. 1 genannten Voraussetzungen den Einsatz des jeweiligen Instruments tatsächlich erfordert. Die Voraussetzungen entfallen nicht dadurch, dass die Verantwortlichkeit hierfür einem/einer Dritten übertragen wird. Carsten Kuschel: Trotz allem ist der Verordnungstext hinsichtlich der Aufgaben schon sehr schlank gehalten. Eine frühzeitige Konkretisierung durch eine Regel, ähnlich wie bei den Aufgaben des/der Koordinator*in (RAB 30), wäre sicher sinnvoll gewesen. Nun bekommen wir immer wieder Anfragen oder nehmen an Ausschreibungen teil, bei denen die Übernahme der Funktion des/der „Dritten“ als Zusatzleistung in einer Einzelposition zu bepreisen ist. In bisher keinem Fall gab es weitere grundlegende vertragliche Details zu dieser Position. Wie sollte denn hier eine seriöse vertragliche Regelung aussehen, bedarf es nicht einer individuellen Vollmacht und eines finanziellen Budgets für notwendige Entscheidungen, um eine für beide Seiten rechtssichere Situation zu gewährleisten? Guido Meyer: Der Umfang der übertragenen Leistungen ist durch die Regelung des § 4 BaustellV grundsätzlich – wie gerade dargestellt – klar, sofern durch die vertragliche Regelung eindeutig vereinbart ist, dass es eben um die in § 4 BaustellV genannten Leistungen gehen soll. Eine Vollmacht ist (nur) dann erforderlich, wenn der/die Beauftragte den/ die Auftraggeber*in auch rechtsgeschäftlich vertreten (also insbesondere für den/die Auftraggeber*in vertragliche Verpflichtungen eingehen) soll. Regelmäßig wird dies weder vom/von der Auftraggeber*in noch vom/von der verantwortlichen Dritten gewollt sein. Sollte dies ausnahmsweise tatsächlich so von den Parteien gewollt und vereinbart werden, wird es in der Tat auch sinnvoll sein, dass der/ die Auftraggeber*in dem/der verantwortlichen Dritten ein entsprechendes Budget zur Verfügung stellt. Carsten Kuschel: Vielleicht kann man die Doppelfunktion SiGeKo und Dritte*r einmal anhand eines Beispiels durchsprechen. Nehmen wir mal an, in der Planungsphase eines Verwaltungsgebäudes geht es um die Auswahl einer geeigneten Absturzsicherung auf der Dachfläche. Aufgrund von TGA Aufbauten (z. B. Lüftung, Solar) müssen Personen zur Instandhaltung regelmäßig das Dach betreten. Die Architekt*innen planen Anschlagpunkte bzw. ein Seilsicherungssystem als Mindestmaßnahme. Gemäß § 2 der Baustellenverordnung sind bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens die allgemeinen Grundsätze des § 4 Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen. Betrachten wir nur einmal den Punkt 5 dieser Grundsätze „individuelle Maßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen“, stellt sich doch die Frage, wer entscheidet in diesem Fall, welches Schutzniveau ausgewählt wird und ob gegebenenfalls eine feste Absturzsicherung in Form eines Geländers notwendig wird. Wird der/die SiGeKo in Doppelfunktion so zum/ zur Bauherrnvertreter*in mit Entscheidungsbefugnis? 14 Recht

Guido Meyer: Das Beispiel ist wahrscheinlich etwas unglücklich, da Sie sich hier auf Arbeiten zur Instandhaltung – also aus der Nutzungsphase des Objekts – beziehen. Diese sind in § 2 Abs. 1 BaustellV nach dem Wortlaut nicht angesprochen, da sich die Vorschrift auf die „Planung der Ausführung eines Bauvorhabens“ bezieht. Hier geht es also um Fragen des Arbeitsschutzes, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauvorhabens stehen und insoweit vorab zu planen sind. Carsten Kuschel: In Ordnung, dann beziehen wir uns bei dem Beispiel auf eine erforderliche Schutzmaßnahme für die Ausführungsphase, die in einer Planungsbesprechung unter den Beteiligten (z. B. Bauherr*in, Dritte*r-SiGeKo, Architekt*in, Fachplaner*in, etc.) diskutiert wird und zu Unstimmigkeiten führt. Guido Meyer: Dann ist allerdings § 2 Abs. 1 BaustellV unmittelbar einschlägig und es handelt sich um eine Maßnahme, die ein/e verantwortliche/r Dritte*r in eigener Verantwortung zu treffen hat. Er/sie hat hier dann auch eine Beurteilung des erforderlichen Schutzniveaus vorzunehmen. Er/sie wird aber nicht zum Vertreter des/der Bauherr*in im Hinblick auf die Beauftragung der hierfür er forderlichen Leistung. Die Aufgabe des/der Koordinator*in ist insoweit Mitwirkung bei der Planung. Ebenso wenig wie regelmäßig der/die planende Architekt*in, wird der/die Koordinator*in damit selbst Bauherrnvertreter*in im rechtsgeschäf tlichen Sinne. Carsten Kuschel: Das deutet doch auf jeden Fall darauf hin, dass mit der Doppelfunktion ein durchaus höheres Risiko verbunden ist und sich eine mögliche Haftungsverschärfung ergibt, oder? Guido Meyer: Sprechen wir besser nicht von einer „Haftungsverschärfung, sondern von einer „Haftungserweiterung“: Für den Fall, dass der/die Koordinator*in zugleich 15 Recht Anzeige www.peri.de Schalung Gerüst Engineering Vom effizienten Einsatz von Schalungen und Gerüsten bis hin zur optimalen Kalkulation: Unsere praxisorientierten Produktschulungen und Fachseminare vermitteln Ihnen die optimale An- wendung der PERI Systeme und liefern Ihnen wert- volles Wissen, das Ihr Unternehmen erfolgreich macht. www.peri.de/schulungen Wissen, auf das Sie bauen können. PERI Schulungen für Schalung und Gerüst.

verantwortliche/r Dritte*r ist, ergibt sich diese zunächst schlicht bereits daraus, dass sich – wie oben gesehen – der Umfang der geschuldeten Leistungen gegenüber den originären Koordinatorenleistungen nach § 3 Abs. 2 und § 3 Abs. 3 BaustellV erweitert. Legt man hier aber einmal beide „Leistungsbilder“ nebeneinander, stellt man fest, dass diese Erweiterung so spektakulär gar nicht ist: (1) Eine/n Koordinator*in braucht der/die zugleich verantwortliche Dritte nicht mehr zu bestellen; diese/r ist er/sie ja schon selbst. (2) Für die Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans ist der/die Koordinator*in nach § 3 Abs. 2 und § 3 Abs. 3 BaustellV sowieso schon zuständig. (3) Damit bleibt als zusätzliches Leistungssoll, die (haftungstechnisch zumeist unkritische) Übermittlung der Vorankündigung und dann allerdings die vorhin angesprochene Verpflichtung zur Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG in der Planungsphase i.S.d. BaustellV. Carsten Kuschel: Vor ein paar Monaten ist die überarbeitete AHO Nr. 15 „Leistungen nach der Baustellenverordnung“ (Stand Juni 2022) erschienen. In der „alten Ausgabe“ war die Funktion des „verantwortlichen Dritten“ noch im Leistungsbild des/der Koordinator*in unter den möglichen, besonderen bzw. zusätzlichen Leistungen zu finden. In der neuen Ausgabe wird die „Übernahme der Funktion des beauftragten Dritten nach § 4 der BaustellV“ gesondert als organisatorische und leistungsübergreifende Maßnahme erläutert, ebenso wie besondere Befugnisse eines/einer Koordinator*in. So steht dort beispielsweise „Dritter im Sinne von § 4 BaustellV ist eine Person, die kraft Vereinbarung Verpflichtungen des/der Bauherr*in gemäß § 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Baustellv eigenverantwortlich übernimmt. Der/die Dritte tritt damit rechtlich und tatsächlich an die Stelle des/der Bauherr*in und muss alle notwendigen Maßnahmen veranlassen. Er/sie übernimmt damit alle öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und sonstigen zivilrechtlich bedeutsamen Risiken.“ Aber was heißt dann „in eigener Verantwortung“? Guido Meyer: Die Formulierung entstammt ja unmittelbar § 4 BaustellV. Diese ist aber in der Tat vermeintlich schwer verständlich. Das hängt damit zusammen, dass sie das Thema der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit zu tangieren scheint. Zivilrechtliche Fragen, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Haftung, sind aber in der Baustellenverordnung eigentlich gar nicht angesprochen. Dies ist auch sachgerecht, da es sich um eine rein arbeitsschutzrechtliche Vorschrift handelt. Gleichwohl wird man hieraus zumindest mittelbar auch zivilrechtliche Folgen ableiten müssen. Die zivilrechtliche Haf tung folgt insoweit der arbeitsschutzrechtlichen Verantwortlichkeit. Die „eigene Verantwortung“ betrifft dabei im Wesentlichen die Frage, ob der/die Bauherr*in für Maßnahmen, die er/ sie nach § 4 BaustellV einem/einer Dritten überträgt, selbst noch mithaftet. Nach der ganz überwiegenden Auffassung im juristischen Schrifttum kann der/die Bauherr*in sich durch diese Übertragung von seiner/ ihrer eigenen Haf tung weitestgehend befreien. Dies bedeutet zugleich, dass der/die 16 Recht

Bauherr*in dann auch nicht mehr für oder neben dem/der Dritten haftet. (Einzelheiten zum Meinungsstand in BeckOK ArbSchR/ Meyer, 12. Ed., BaustellV, § 4 Rn. 9 ff.) Eine Ausnahme wird man lediglich für den Fall annehmen müssen, dass dem/der Bauherr*in bei der Auswahl des/der Dritten ein grobes Auswahlverschulden vorzuwerfen ist. Die Beauftragung eines/einer ersichtlich völlig ungeeigneten Dritten kann zu einer solchen „Haftungsdelegation“ richtigerweise nicht führen. Carsten Kuschel: Welche Anforderung sind an die Übertragung „in eigener Verantwortung“ zu stel len? Und was sol l te der/die Koordinator*in bei dieser Doppelfunktion unbedingt beachten? Guido Meyer: Die „eigene Verantwortung“ darf insofern tatsächlich nicht nur auf dem Papier bestehen, sie muss von den Parteien entsprechend der vertraglichen Regelung auch „gelebt“ werden. Dies beinhaltet, dass der/die Beauf tragte eine „sachliche Entscheidungskompetenz“ erhält. Es ist somit ein hinreichendes Maß an Eigenverantwortlichkeit des/der Dritten erforderlich. Anders gewendet: Der/die Bauherr*in, der eine/n verantwortliche/n Dritte*n nach § 4 BaustellV beauftragt, dann aber doch diesem/dieser etwa durch ständige (an sich natürlich zivilrechtlich zulässige) Weisungen vorgibt, wie zu verfahren ist, wird sich im Ergebnis schwer auf die oben beschriebene Haftungsdelegation berufen können. Natürlich ist zudem der Versicherungsschutz zu klären. Dies hatten wir in einem unserer früheren Gespräche ja schon einmal erwähnt. Hier verbieten sich pauschale Bewertungen, da der Versicherungsschutz vom konkreten Versicherungsverhältnis und -vertrag des/ der Koordinator*in bzw. Dritten abhängt. Jedenfalls wird man genau prüfen muss, ob bei einem Versicherungsschutz für Koordinationsleistungen nach der BaustellV auch Leistungen als verantwortliche/r Dritte/r mitversichert sind. Dies ist keineswegs zwingend. Nun aber natürlich die „Gretchenfrage“ an Sie: Wie halten Sie es selbst mit der Beauftragung als verantwortlicher Dritter? Carsten Kuschel: Vielen Dank, Herr Meyer. Unser Gespräch heute hat mir wieder gezeigt, dass die Übernahme der Funktion des/der „verantwortlichen Dritten“ weiterhin mit vielen Unwägbarkeiten verknüpft ist. Auch das Rollenbild und die Aufgaben des/ der Koordinator*in scheinen 2022 bei den Baubeteiligten noch nicht wirklich etabliert und in den wesentlichen Details bekannt zu sein. Die Idee, den/die Koordinator*in dann noch zusätzlich nach § 4 der BaustellV als „verantwortlichen Dritten“ zu beauftragen halte ich daher persönlich, vor allem in meiner Funktion als Geschäftsführer eines Büros für Arbeits- und Gesundheitsschutz, für keine gute. Zu diffus sind mir die Wechselwirkungen der beiden Funktionen und die vermutlich dadurch entstehenden neuen Haftungsrisiken. Daher lässt sich die „Gretchenfrage“ für mich mit einem Satz beantworten, wir bieten diese Leistung nicht an! Arbeitsschutz ist und bleibt Führungsaufgabe. So zumindest argumentiert man bei Unternehmen. Der/die Unternehmer*in kann zwar seine/ihre Pflichten an zuverlässige und 17 Recht

fachkundige Personen (z. B. Führungskräfte) übertragen und sie mit der eigenverantwortlichen Wahrnehmung dieser beauftragen, die Pflichtendelegation entbindet den/die Unternehmer*in allerdings nicht von seiner/ ihrer Gesamtverantwortung und Überwachungspflicht. Die Baustellenverordnung hat im Gegensatz zu allen anderen Arbeitsschutzvorschriften einen anderen Adressaten, nicht den/die Unternehmer*in, sondern den/die Bauherr*in. Aber gerade in der Baubranche mit vergleichsweise hohem Unfallrisiko kann der/die Adressat*in der Baustellenverordnung seine/ ihre sich daraus ergebenden Pflichten einfach an „irgendeine/n Dritte*n“ abgeben. Da wäre es schon sehr wünschenswert, dass diese/r Dritte zumindest sehr hoch in der Projektorganisation angesiedelt ist, hohe Akzeptanz besitzt und die erforderlichen Befugnisse bekommt. Ob dies dann der/die Koordinator*in, egal ob als juristische oder natürliche Person sein kann, halte ich für fraglich. Die Frage, was es denn wert ist, diese Aufgabe des/der „verantwortlichen Dritten“ anzunehmen, wäre auch noch interessant zu klären. Wie bepreist man die Position so, dass dem erhöhten Haftungsrisiko und Aufwand Rechnung getragen wird? Eine wohl schwer zu beantwortende Frage. Nicht vergessen sollten wir an dieser Stelle, dass es auch nicht unbedingt eine/n verantwortliche/n Dritte/n geben muss. Der/ die Bauherr*in kann sich den Aufgaben und Verpflichtungen aus der Baustellenverordnung selbst stellen und sogar, sofern er/sie die entsprechende Eignung vorweisen kann, die Aufgaben des/der Koordinator*in persönlich übernehmen. Bei all den verschiedenen Varianten zur Umsetzung sollte unbedingt die ausgewählt werden, die das einzige Ziel der Baustellenverordnung nicht aus dem Blick verliert: „Diese Verordnung dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen.“ (§ 1 Abs. 1 BaustellV). Im Herbst wurde ein erster Referentenentwurf des BMAS für eine Verordnung zur Änderung der Baustellenverordnung vorgelegt. Eine wesentliche Änderung könnte sich dahingehend ergeben, dass zukünftig der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) auch für die Überarbeitung der technischen Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen zuständig sein soll. Hier können wir uns dann vielleicht bald auf die erste Aktualisierung einer RAB seit 2003 freuen. Bis dahin, liebe Leserinnen und Leser, wünschen wir Ihnen alles Gute und vor allem eine etwas friedlichere Welt…. Guido Meyer: Ich danke Ihnen, lieber Herr Kuschel, für die interessanten Gespräche. 18 Recht → Zu den Autoren Carsten Kuschel ist geschäf tsführender Gesellschafter der Mplus Managementgesellschaft zur Optimierung von Arbeitsbedingungen mbH in St. Augustin Guido Meyer ist Rechtsanwalt und Head of Legal der Art-Invest Real Estate Management GmbH & Co. KG in Köln.

Brände auf der Baustelle verhüten Schutz vor Bränden beim Bauen und in Gebäuden ist ein wichtiges Thema am Bau. Deshalb unterstützt die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) ihre Mitgliedsunternehmen mit umfassender Information und zielgerichteter Schulung für die Beschäftigten – auch über den Brandschutztag am 9. Oktober hinaus. Bauen ohne Brandschutz ist brandgefährlich. Gerade auf Baustellen kommen vielfach leicht entzündbare Materialien zum Einsatz, bringen Handwerksarbeiten wie das Schweißen akute Gefahren mit sich. Und nicht zuletzt gibt es kein Gebäude in Deutschland, bei dessen Errichtung oder Sanierung nicht auch der Schutz vor Feuer fester Bestandteil ist. Deshalb ist der Brandschutz wichtiger Bestandteil des Arbeitsschutzes in der Bauwirtschaft und steht bei der Präventionsarbeit und den Kontrollen durch die Aufsichtspersonen der BG BAU vor Ort im Fokus. Um die vielen klein- und mittelständischen Unternehmen der Bauwirtschaft zu unterstützen, bietet die BG BAU umfangreiche Informationen und Materialien zum Brandschutz. Dazu gehören zum Beispiel Merkblätter, die aktualisiert werden. Sie sind als Bausteine im Web nutzbar, können aber auch über die entsprechende App vor Ort am Smartphone oder Tablet abgerufen werden. Gibt man zum Beispiel in der Bausteine-App „Brandschutz“ ein, hat man zehn verschiedene Merkblätter sofort verfügbar, die ein breites Einsatzspektrum abdecken – von wesentlichen vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen über Schutzmaßnahmen beim Einsatz von Heiz- und Flammgeräten bis zu Hinweisen zur Erstellung von Flucht- und Rettungswegeplänen. Neben diesem Brandschutz im Web und für die Hosentasche bietet die BG BAU mehrmals im Jahr einstündige Online-Seminare zum betrieblichen Brandschutz an. Das letzte fand am 28. Oktober statt, in dem Fachleute über den neuesten Stand der Technik, konkrete Schutzver fahren und geeignete Brandschutzmittel informier ten. Um den Brandschutz im Betrieb oder auf der Baustelle konkret umzusetzen, können versicherte Unternehmen bei der BG BAU außerdem kostenfrei Vorlagen für druckfähige Brandschutz-Piktogramme herunterladen. Weiterführende Informationen: • Baustein Brandschutz: https://www.bgbau.de/fileadmin/Medien-Objekte/Medien/Bausteine/a_021/a_021.pdf • Online-Seminar Brandschutz: https://www. bgbau.de/termin/stand-der-technik-betrieblicher-brandschutz-28-okt • Broschüre Betrieblicher Brandschutz in der Praxis: https://www.bgbau.de/service/ angebote/medien-center-suche/medium/ betrieblicher-brandschutz-in-der-praxis • Bausteine-App: https://www.bgbau.de/ service/angebote/medien-center-suche/ medium/bausteine-app → Weitere Informationen www.bgbau.de 19 Meldungen

Ausgezeichnete Lösungen und Konzepte Krebserzeugende Stäube und Rauche: Preisträger des 14. Deutschen Gefahrstoffschutzpreises bekanntgegeben Am 29. September 2022 wurden in Berlin die Preisträger*innen des 14. Deutschen Gefahrstoffschutzpreises bekanntgegeben. Den mit 10.000 Euro dotierten Preis, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ausgelobt hat, erhielt in der Kategorie Technische Lösungen die BOMAG GmbH, Boppard, für die Entwicklung des Ion Dust Shield, einer technischen Lösung zum sicheren Umgang mit krebserzeugenden Stoffen, die beim Fräsen von Asphalt freigesetzt werden. Zudem erhielt die Ökopol GmbH, Hamburg, eine Belobigung in der Kategorie Management für den Beitrag des Europäischen Sozialpartnerprojekts "Reducing Respirable Crystalline Silica Dust Effectively" ("Weniger Quarzstaub auf Baustellen"). Alle zwei Jahre lobt das BMAS den Deutschen Gefahrstoffschutzpreis aus. Die 14. Auflage stand unter dem Motto "STOP dem Krebs am Arbeitsplatz – 2022 im Fokus: Stäube und Rauche". Eine unabhängige Jury hatte die eingegangenen Bewerbungen im Juni 2022 bewertet. Die Preisverleihung erfolgte im Rahmen des 16. Arbeitsschutzforums der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie in Berlin. Die BOMAG GmbH aus Boppard wurde für die Entwicklung des Ion Dust Shield, eine Straßenfräse mit Elektrostat-Abscheider, ausgezeichnet. Diese Asphaltkaltfräse ermöglicht das staubreduzierte Fräsen von Asphaltbelägen auf Baustellen im Straßenbau. Durch die elektrische Aufladung der Feinstaubpartikel verklumpen diese und werden zu ungefährlichem Grobstaub, der dann beseitigt werden kann. Auf diese Weise werden Beschäftigte im Straßenbau sowie Anwohner*innen und Passant*innen vor potentiell krebserzeugendem Feinstaub geschützt. Das Preisgeld von 10.000 Euro spendete die BOMAG GmbH an den DASA Förderverein. Vertreter*innen des Vereins der Freunde und Förderer der DASA Arbeitswelt Ausstellung waren bei der Preisverleihung anwesend und nahmen die Spende, die von der BOMAG GmbH um weitere 10.000 Euro erhöht wurde, entgegen. Eine offizielle Belobigung in der Kategorie Management erhielt die Ökopol GmbH, Hamburg, für den Beitrag des Europäischen Sozialpartnerprojekts "Reducing Respirable Crystalline Silica Dust Effectively" ("Weniger Quarzstaub auf Baustellen"). 20 Meldungen → Deutscher Gefahrstoffschutzpreis Der Deutsche Gefahrstoffschutzpreis wird alle zwei Jahre vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vergeben und von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) organisiert. Der Preis honoriert seit über 25 Jahren unter der Überschrift "Umgang mit Gefahrstoffen sicherer machen, Innovationen fördern" vorbildliche und wegweisende Aktivitäten zum Schutz vor Gefahrstoffen.

Das belobigte Projekt hatte das Ziel verfolgt, den Stand der ordnungsgemäßen Umsetzung des europäischen Arbeitsplatzgrenzwerts für alveolengängiges kristallines Siliciumdioxid (Quarzfeinstaub) nach dem aktuellen Stand der Technik zu ermitteln. Basierend auf dieser wissenschaftlichen Erhebung wurde eine genaue Kartierung der Bautätigkeiten vorgenommen und spezif ische Leitlinien abgeleitet. Diese Leitlinien, im Projekt "Mapping" genannt, bilden Vorgaben für eine gute Berufspraxis für mehr als 35 Bauberufe ab. Da es in 12 europäischen Sprachen verfügbar ist, findet das Mapping EU-weite Verbreitung. Vertiefende Informationen zu den ausgezeichneten Lösungen, den Preisträgern sowie zum Gefahrstoffschutzpreis gibt es im Internetangebot des BMAS unter www.bmas. de sowie der BAuA unter www.gefahrstoffschutzpreis.de. Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit – BauA 21 Meldungen → BAuA – Forschung für Arbeit und Gesundheit Die BAuA ist eine Ressortforschungseinrichtung im Geschäftsbereich des BMAS. Sie betreibt Forschung, berät die Politik und fördert den Wissenstransfer im Themenfeld Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Zudem erfüllt die Einrichtung hoheitliche Aufgaben im Chemikalienrecht und bei der Produktsicherheit. An den Standorten Dortmund, Berlin und Dresden arbeiten über 800 Beschäftigte. Anzeige Ausschreibungsbörse - Partner-Showrooms – Expertenwissen Deutschlands erster Marktplatz für den Arbeitsschutz. Einfach die besten Experten finden! 6 Monate kostenlos Premium-Mitglied werden!

Sicherheit bei Gleisbauarbeiten BG BAU setzt auf Innovationen Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) stellt ein Lastaufnahmemittel zur Verbesserung des Arbeitsschutzes bei Gleisbauarbeiten vor: den Weichenschwellenhaken. Interessierte Unternehmen können mit der BG BAU in Kontakt treten, um eine Herstellungs- und Vertriebslizenz für das geschützte Design zu erhalten. Den Weichenschwellenhaken präsentierte die BG BAU unter anderem im Rahmen der internationalen Fachmesse InnoTrans 2022 in Berlin im September am Gemeinschaftsstand der Unfallversicherungsträger. Der Ausbau und die Modernisierung des Schienenverkehrs in Deutschland sind Teil der Verkehrswende. Das erfordert Innovationen – auch beim Arbeitsschutz. Denn Gleisbauarbeiten – ob bei bundesweitem Bahnverkehr oder städtischem Schienenverkehr – beinhalten hohe Risiken. ImRahmen ihres gesetzlichen Auftrages stellt die BG BAU nicht nur Vorschriften und Regeln für Gleisbauarbeiten auf und überwacht deren Einhaltung. Sie wird auch vorbeugend tätig. So soll ab sofort der Weichenschwellenhaken die Sicherheit bei Transport- und Verlegearbeiten von Gleis- und Weichenschwellen erhöhen. Er soll Unfällen durch herabfallende Schwellen beim Krantransport vorbeugen und wurde mittlerweile mit Hilfe von verschiedenen Gleisbau-Unternehmen auf Praxistauglichkeit getestet. Nach der Internationalen Ausstellung Fahrwerktechnik iaf in Münster wurde der Weichenschwellenhaken von der BG BAU jetzt auch bei der internationalen Fachmesse InnoTrans vorgestellt. Nun können interessierte Unternehmen mit der BG BAU in Kontakt treten, um eine Herstellungs- und Vertriebslizenz für das geschützte Design zu erhalten. „Arbeitsschutz beim beschleunigten Ausbau und bei der Modernisierung der Infrastrukturen wie dem Schienenverkehr ist für die BG BAU ein wichtiges Anliegen“, erklärt Michael Kirsch, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der BG BAU. „Deshalb präsentieren wir als Berufsgenossenschaft zusammen mit Partnern praxistaugliche Lösungen, wie Unfällen bei Gleisbauarbeiten vorgebeugt und Berufskrankheiten vermieden werden können. Dabei ist eine internationale Leitmesse wie die InnoTrans der richtige Ort, um mit einem Gemeinschaftsstand der Unfallversicherungsträger präsent zu sein und fachkundig zu beraten. Gleichzeitig nutzen wir die Gelegenheit, den Weichenschwellenhaken für den Gleisbau vorzustellen.“ Seit Jahren engagiert sich die BG BAU in diesem Bereich und hat 2021 die „Charta für Sicherheit bei Arbeiten und Sicherungsmaßnahmen im Gleisbereich“ von Bauwirtschaft und Bahnindustrie auf den Weg gebracht. Bei der InnoTrans vom 20. bis 23. September 2022 in Berlin informierten Unfallversicherungsträger an einem Gemeinschaftsstand über modernen Arbeitsschutz. Gemeinsam präsentierten sich die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM), die Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB), die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) und die BG BAU. Hier konnten sich Besucher*innen zum Arbeitsschutz 22 Meldungen

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