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Weiterbildung
haltungsarbeiten steht der Eigentümer des
Gebäudes in der Pflicht für eine entsprechen-
de Schutzvorrichtung zu sorgen. Bei einem
dauerhaft oder wiederkehrend verwendeten
Höhen-Arbeitsplatz, z. B. für Wartungs- und
Inspektionsarbeiten, muss dieser entspre-
chend mit einer technischen Absturzsiche-
rung ausgerüstet sein. Zum Fensterputzen
an Gebäudefronten sind also Arbeitsbühnen
erforderlich. Bei Bauprojekten ist der Bauherr
verpflichtet, für einen sicheren Arbeitsplatz
seiner Mitarbeiter zu sorgen. Darüber hinaus
ist auch der Architekt verpflichtet, die entspre-
chenden Sicherheitsmaßnahmen schon in der
Planung zu berücksichtigen.
Es muss selbstverständlich sein, dass sich
die Mitarbeiter an die Vorschriften halten
und vorhandene Sicherheitsvorkehrungen
verwenden. Bei Bauvorhaben, bei denen
Beschäftigte verschiedener Arbeitgeber ein-
gesetzt werden, werden Sicherheits- und
Gesundheitskoordinatoren bestellt, um vor Ort
den Einsatz der Sicherheitsvorkehrungen zu
gewährleisten. Denn nach wie vor führt eine
mangelnde Akzeptanz dazu, dass Personen
sich in absturzgefährdete Bereiche begeben,
ohne sich angemessen abzusichern.
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Vorschriften und Regelungen
Die Absturzsicherung ist Pflicht. Für diese
Art der Absicherung gibt es klare Regeln.
Die speziellen Sicherungsmaßnahmen zur
Prävention von Absturzunfällen für die un-
terschiedlichen Branchen und Arbeitsfelder
werden im Vorschriften- und Regelwerk der
DGUV geregelt. So wird in der
DGUV Vorschrift
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(vorher: BGV C22) die Absturzsicherung
bei Bauarbeiten definiert, in der
DGUV Infor-
mation 201-054 Dach-, Zimmer- und Holzbauarbei-
ten
(Zusammenfassung der bisherigen DGUV
Regel 101-016 Dacharbeiten und DGUV Re-
gel 101-020 Zimmer- und Holzbauarbeiten)
die Absturzsicherung bei Dacharbeiten.
Die
DIN 4426
reglementiert die
„Sicherheits-
technischen Anforderungen an Arbeitsplätze und
Verkehrswege"
zur Planung und Ausführung
von dauerhaft installierten Arbeitsplätzen,
Verkehrswegen und anderen Einrichtungen
auf Dächern und an Fassaden-, Fenster-
und Glasflächen baulicher Anlagen, die bei
Inspektions- und Wartungsarbeiten genutzt
werden. Zur Installation von Anschlagein-
richtungen werden verbindliche Kernaus-
sagen getroffen, wie „an Arbeitsplätzen und
Verkehrswegen an Fassaden sind bei einer
Absturzhöhe von mehr als einem Meter Ab-
sturzsicherungen erforderlich.“
Die
DIN EN 795
regelt die technischen Vor-
aussetzungen für
„Persönliche Absturzschut-
zausrüstung – Anschlageinrichtungen“
. Diese
Norm legt Anforderungen an die Leistungs-
merkmale und zugehörige Prüfverfahren
für Anschlageinrichtungen fest, die von der
baulichen Einrichtung abnehmbar und zur
Verwendung durch eine einzelne Person vor-
gesehen sind. Sie unterscheidet dabei fünf
Klassen: Klasse A betrifft Einzelanschlag-
punkte, Klasse B Mobile Anschlageinrichtun-
gen, Klasse C Seilsicherungssysteme, Klasse
D Führungsschienensysteme und Klasse
E durch Eigengewicht gehaltene Anschlag-
einrichtungen. Mithilfe dieser verbindlichen
Regelungen werden Menschen vor lebensbe-
drohlichen und tödlichen Unfällen geschützt.
Diese sind nicht nur aus haftungsrechtlichen
Gründen wichtig.