agbau 02.2016 - page 42

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Recht
Fahrlässiges Arbeiten
Gerüstbau ohne Absturzsicherung
Bei einer Baukontrolle wurde festgestellt, dass
ein Gerüstbauer keinerlei Sicherungsmaßnah-
men gegen ein Abstürzen für sich und seine
Mitarbeiter verwendet hat. Seiner Auffassung
nach seien Unfallverhütungsvorschriften wohl
nur dazu da, die Unternehmer zu schikanie-
ren.
Der Sachverhalt
Der Gerüstbauer stellte mit drei seiner Mitar-
beiter ein Baugerüst auf, als eine Baukontrolle
auf der Baustelle stattfand. Dabei wurde
festgestellt, dass er selbst und keiner der
Mitarbeiter gegen ein Abstürzen gesichert
waren. Auf der obersten Lage wurde weder
ein Montageschutzgeländer noch persönliche
Schutzausrüstung gegen Absturz verwendet.
Die Absturzhöhen betrugen ca. 8 Meter bzw.
4 Meter.
In der Verhandlung gab der betroffene Unter-
nehmer an, dass er seit 10 Jahren die Firma
betreibe. Die gesetzlichen Regelungen wür-
den nur für versicherte Arbeitnehmer gelten,
nicht für ihn als Unternehmer. Würde er jedes
Mal die Schutzmaßnahmen von seinen Arbeit-
nehmern verlangen, würden diese weglaufen,
so der Betroffene.
Er gab weiter an, dass der wirtschaftliche
Druck groß sei. Gegenüber dem Kontrolleur
hat er angegeben, dass, falls er die Sicher-
heitsmaßnahmen einhalten würde, die Arbei-
ten länger dauern und mehr kosten würden.
Einer der Arbeiter gab an, er fühle sich siche-
rer ohne Gurt. Ein anderer gab an, dass ein
Gurt nur stören würde.
Die Entscheidung
Das Amtsgericht München verurteilte den Un-
ternehmer wegen eines fahrlässigen Versto-
ßes gegen die Unfallverhütungsvorschriften
bei Bauarbeiten zu einer Geldbuße von 1.200
Euro. Das Gericht führt aus, dass die Unfall-
verhütungsvorschriften entgegen der Auffas-
sung des Betroffenen, diese seien wohl nur
dazu da, die Unternehmer zu schikanieren,
keine mutwillige Erfindung darstellen.
Unfallverhütungsvorschriften seien von Fach-
behörden und letztendlich vom Gesetzgeber
als einzuhaltende Sicherungsmaßnahmen
zur Verhütung von Unfällen ausgearbeitet
worden.“ Die Unfallverhütungsvorschriften
würden auch für einen nicht versicherten Un-
ternehmer, also auch den Chef selbst, gelten.
Bei einem Bußgeldrahmen bis 5.000 Euro hat
das Gericht eine Geldbuße von 1.200 Euro
verhängt. Bei der Höhe der Buße hat das
Gericht berücksichtigt, dass der Unternehmer
eine Frau und zwei kleine Kinder hat und
schon einmal ein Bußgeld gegen ihn verhängt
wurde.
Gericht: Amtsgericht München,
Urteil vom 16.12.2015
Quelle: Rechtsindex - Recht & Urteile
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