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BUNDESVERBAND DEUTSCHER BAUKOORDINATOREN e.V.
BDK
die erforderliche Kompetenz des Koordinators
bei seiner Motivationsarbeit und Kommunika-
tion mit den Firmen deutlich.
Zu diesem Thema gibt es aus der Schriftenrei-
he des V.S.G.K einen Praxisleitfaden zur Koor-
dination nach BaustellV in der Ausführungs-
phase, 2014, ISBN 978-3-9809548-4-6,
€ 49,90.
Christel Scheyk, Scheyk Ingenieurbüro GmbH,
München beschäftigte sich anschließend mit
dem Thema „Emissionen und Lärm – was
muss der/die Baukoordinator/in beachten?“
Sie stellte klar, dass der Koordinator über
§ 2 BaustellV und § 4 Arbeitsschutzgesetz
Lärm-, Staub- und Abgasemissionen auf der
Baustelle berücksichtigen muss.
Dabei sind individuelle Schutzmaßnahmen
nachrangig zu anderen Maßnahmen. Schon
in der Planungsphase bei der Ausarbeitung
des Sicherheits- und Gesundheitsschutzpla-
nes sind die gewerkeübergreifenden Gefähr-
dungen zu ermitteln und zu berücksichtigen.
Gemäß LärmVibrationsArbSchV gibt es vier
Maßnahmen zur Vermeidung und Verringe-
rung der Lärmexposition. Frau Scheyk klärte
hier auf und gab Beispiele für technische und
organisatorische Schutzmaßnahmen.
Aber nicht nur die Beschäftigten auf der
Baustelle, sondern auch die Nachbarschaft
ist nach § 22 Bundes-Immissionschutzgesetz
vor Lärm zu schützen. Hierzu gibt es eine
allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz
gegen Baulärm – Geräuschimmissionen, die
beachtet werden muss.
Beim Abbruch und im Tiefbau gibt es dafür
besonders große Staubentwicklungen. In der
TRGS 559 wird mineralischer Staub verschie-
denen Expositionskategorien zugeordnet und
die erforderlichen Maßnahmen festgelegt.
Dasselbe erfolgt in der TRGS 521 für künst-
liche Mineralfasern, die als krebserregend
eingestuft werden.
Christel Scheyk gab Hinweise zur Planung von
Schall- oder Staubminderung durch den Ein-
satz besonderer Baumaschinen, Abschirm-
maßnahmen und Verwendung besonderer
Methoden. Sie wies darauf hin, wie wichtig
es hier für eine erfolgreiche, wirkungsvolle
Koordination ist, dass der Koordinator bereits
in der Planungsphase beteiligt ist. Denn die
Maßnahmen sind kostenrelevant und müssen
deshalb ausgeschrieben werden.
Der vierte und schon in den vergangenen
Foren erprobte Referent war RA Sebastian
Büchner, Fachanwalt für Bau- und Architek-
tenrecht, München. Er stellte verschiedene
praxisrelevante Fälle zur Rechtsprechung und
Haftung des Bauherren, des Bauunterneh-
mers, des Bauüberwachers und des Koordi-
nators nach BaustellV vor.
Dabei wurde auch auf die Beurteilungen
leichter und grober Fahrlässigkeit eingegan-
gen, sowie im Einzelfall auf die sogenannte ge-
samtschuldnerische Haftung, die greift, wenn
mehrere Personen aufgrund pflichtwidrigem
und schuldhaftem Verhalten zum Ersatz des
entstandenen Schadens herangezogen wer-
den können.