agbau 04.2016 - page 9

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Arbeitssicherheit
Koordination in Wort und Bild
Heute: Unterweisung, Einweisung oder Anweisung, wer weiß das schon?
In der letzten Ausgabe standen die Themen
Informieren, Organisieren und Erläutern im
Fokus. Auf Baustellen, auf denen sich die
Arbeitsbedingungen durch den Baufortschritt
und die zwangsläufigen Umgebungsbedin-
gungen (z. B. Nachbarbaustellen, Witterung,
Bauen im Betrieb, Arbeiten an Straßen) stän-
dig ändern, sind funktionierende Informa-
tionsflüsse unabdingbar für einen sicheren
Bauablauf. Daher kommt den Maßnahmen
zur Erhöhung des Sicherheitsbewusstseins
heute eine besondere Bedeutung zu. Was
nützen beispielsweise innovative Gerüstsyste-
me, wenn dem Nutzer die Informationen zur
ordnungsgemäßen und damit auch sicheren
Anwendung fehlen. Ebenso kann nur sinnvoll
koordiniert werden, wenn in der Vorausschau
auf zukünftige Bauabläufe bereits auf mögli-
che Kollisionen im Bauablauf und gegenseiti-
ge Gefährdungen geachtet wird. Eine effektive
Vorausschau bedingt aber auch einen regel-
mäßigen und strukturierten Austausch von
Informationen mit den Baubeteiligten.
Die Begrifflichkeiten
Einweisung und Unterwei-
sung
werden inflationär oft in Verbindung mit
den Aufgaben des Koordinators nach § 3 der
Baustellenverordnung gebracht. Tatsächlich
stehen diese beiden Begriffe weder im Ver-
ordnungstext der Baustellenverordnung, noch
in den Regeln für Arbeitsschutz auf Baustel-
len (RAB).
Die Pflicht zur
Unterweisung
seiner Beschäf-
tigten, obliegt in Deutschland ganz exklusiv
nur dem Arbeitgeber, also dem Unternehmer
mit Beschäftigten. Diese Verpflichtung fin-
det sich, neben verschiedenen gesetzlichen
Verordnungen und Vorschriften der Unfallver-
sicherer, selbstverständlich im Arbeitsschutz-
gesetz. Hier heißt es in § 12 (1):
„Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend
und angemessen zu
unterweisen
. Die
Unterwei-
sung
umfasst
Anweisungen
und Erläuterungen,
die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Auf-
gabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet
sind. Die
Unterweisung
muss bei der Einstel-
lung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich,
der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer
Einweisung eines Mitarbeiters
durch die Vermietfirma der
Hubarbeitsbühne
Illustrationen (2): fachverlag bernheine UG / Maritta Müller
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