agbau 04.2016 - page 15

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Arbeitssicherheit
kann. Bei der Beleuchtung von Gefahrstoffla-
gern (ASR A3.4) kommt der Wärmeentwick-
lung durch Leuchtmittel eine nicht zu unter-
schätzende Bedeutung zu.
Gefahrstoffe sind in den Lagern übersichtlich
zu ordnen und so zu stapeln, dass ein Um-
kippen oder Herunterfallen vermieden wird.
Die einzuhaltenden Maßnahmen im Lager
sind in einer Betriebsanweisung festzuhal-
ten, die Beschäftigten sind entsprechend zu
unterweisen. Freiwerdende Stoffe müssen er-
kannt werden können, sowie aufgefangen und
beseitigt werden. Behälter und Verpackun-
gen sind regelmäßig auf Beschädigungen zu
überprüfen. Das Rauchen und die Aufnahme
von Nahrungsmitteln sind nicht zulässig. Tä-
tigkeiten im Lager für Gefahrstoffe dürfen nur
Beschäftigten übertragen werden, die mit den
vorhandenen Gefährdungen und Schutzmaß-
nahmen vertraut sind.
Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen
zu treffen, die es gefährdeten Beschäftigten
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jederzeit ermöglichen, sich durch sofortiges
Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit
zu bringen. Dazu gehören beispielsweise die
rechtzeitige Alarmierung, jederzeit sicher be-
gehbare Fluchtwege und Notausgänge und
das Vorhandensein eines aktuellen Flucht-
und Rettungsplanes (TRGS 510, Pkt. 4.3.5).
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist
immer dann vorzuhalten, wenn durch eine
Stofffreisetzung eine erhöhte Exposition der
Beschäftigten nicht gänzlich ausgeschlossen
werden kann.
Zusammenfassend kann gesagt werden, das
Thema „Umgang mit Gefahrstoffen“ ist kom-
plex. Es ist um nicht nur sicher, sondern auch
rechtssicher zu arbeiten, dringend notwendig,
sich die erforderliche Fachkunde anzueignen
oder sich umfassend von Fachleuten beraten
zu lassen.
Autor: Thomas Engels
Dozent Mplus-Akademie, Sankt Augustin
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