agbau 04.2016 - page 14

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Arbeitssicherheit
fication, Labelling and Packaging) einiges ge-
ändert. Am Auffälligsten dürften die „neuen“
Gefahrstoffsymbole und Signalwörter sein.
Die seit Januar 2009 gültigen Kennzeichen
(weiße, rotumrandete, auf die Spitze gestellte
Raute) und Wörter „Achtung“ und „Gefahr“
ersetzen seitdem die alten, orangefarbenen
Symbole.
Bereits im betrieblichen Einsatz befindliche
Stoffe können daher jetzt eventuell neue,
andere Einstufungen bekommen haben. Die
Einführung von GHS (2009 bei Stoffen bis
2015 bei Zubereitungen) geht daher weit
über eine Umetikettierung hinaus. Auf jeden
Fall haben sich die Informationen für den
Anwender geändert. Aus den alten R- und
S-Sätzen (Risiko/Sicherheit) wurden H- und
P-Sätze (Hazard Statements/Precautionary
Statements). Diese sind verständlicher for-
muliert und entsprechend den möglichen
Aufnahmewegen in den menschlichen Körper
durch Einatmen, Verschlucken oder durch
Aufnahme über die Haut neu gegliedert.
Zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung gehö-
ren Informationen über den Hersteller (min-
destens Name, Adresse, Telefon), Produkti-
dentifikation, Menge des Stoffes im Gebinde,
Gefahrenpiktogramm(e), Signalwort, H-und
P-Sätze.
Unternehmerpflichten vor dem Einsatz von
Gefahrstoffen
Nach wie vor hat der Unternehmer als Arbeit-
geber vor dem Einsatz von Gefahrstoffen eine
Pflicht zur Beschaffung von Informationen
über den Stoff und die vorgesehene Tätig-
keit. Sodann ist eine Substitutionsprüfung
erforderlich, das heißt, es ist zu überprüfen,
ob der gefährliche Stoff durch einen weniger
gefährlichen Stoff ersetzt werden kann. Bei
der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, der
Erstellung einer Betriebsanweisung und bei
der Unterweisung der Beschäftigten steht
dem Arbeitgeber die Fachkraft für Arbeitssi-
cherheit beratend zur Seite, gegebenenfalls ist
weiterer fachkundiger Rat, z. B. durch einen
Gefahrstoffbeauftragten notwendig. Geeigne-
te Schutzmaßnahmen sind festzulegen und
nach ihrer Umsetzung auf die Wirksamkeit
hin und überprüfen. Bei der Entscheidung,
ob vor Einsatz der Beschäftigten arbeitsmedi-
zinische Eignungsuntersuchungen (DGUV In-
formation 250-010) notwendig sind und/oder
ob arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV)
angeraten oder vorgeschrieben ist, hilft der
Betriebsarzt.
Wenn CRM-Stoffe (krebserzeugende, erbgut-
verändernde oder fortpflanzungsgefährdende
Stoffe) zum Einsatz kommen, so ist die Expo-
sition der Beschäftigten mit diesen Stoffen zu
dokumentieren. Wesentliche Informationen
hierzu sind in der TRGS 410 (Technische
Regel Gefahrstoffe „Expositionsverzeichnis
bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden
oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der
Kategorien 1A oder 1B“) enthalten.
Lagerung von Gefahrstoffen
Die Vorgaben für eine richtige Lagerung von
Gefahrstoffen sind auf jeden Fall einzuhalten.
Lagerflächen müssen geeignet sein, dabei ist
auf ausreichende Belüftung (ASR A3.6) zu
achten, wenn durch unbeabsichtigte Freiset-
zung von Gefahrstoffen eine Gefährdung von
Mitarbeitern nicht ausgeschlossen werden
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