agbau 04.2016 - page 10

10
Arbeitssicherheit
neuen Technologie vor Aufnahme der Tätig-
keit der Beschäftigten erfolgen. Die
Unterwei-
sung
muss an die Gefährdungsentwicklung
angepasst sein und erforderlichenfalls regel-
mäßig wiederholt werden.“
In Form einer Pflichtenübertragung (Dele-
gation) kann der Arbeitgeber zuverlässige
und fachkundige Personen schriftlich damit
beauftragen, die ihm obliegenden Pflichten in
eigener Verantwortung wahrzunehmen (vgl.
§ 13 (2) ArbSchG). Diese Personen nehmen
dann Linienfunktionen wahr und können als
Führungskraft den Beschäftigten
Anweisungen
erteilen.
Auf Baustellen trifft der Koordinator meistens
auf Bauleiter, Poliere und Aufsichtführende
der jeweiligen Firmen, die durch Pflichten-
delegation Arbeitgeberverantwortung wahr-
nehmen.
Durch die heutzutage auf Baustellen vorherr-
schenden Subunternehmerbeauftragungen
kann es leicht zu mehr als 20 Einzelunterneh-
mern bereits schon bei kleinen Bauvorhaben
kommen.
Dies bedeutet aber auch das Vorhandensein
einer Vielzahl von Führungskräften auf Bau-
stellen, die dafür Sorge zu tragen haben, dass
ihre Beschäftigten sicherheitsgerecht arbeiten
und Unfallgefährdungen vermieden werden.
Um das zu verdeutlichen, sollte man sich
auch die heute noch gültige DGUV Vorschrift
38 „Bauarbeiten“ anschauen. Dort heißt es in
§ 4 „Leitung, Aufsicht und Mängelmeldung“:
„Bauarbeiten müssen von fachlich geeigneten
Vorgesetzten geleitet werden. Diese müssen
die vorschriftsmäßige Durchführung der Bau-
arbeiten gewährleisten. Bauarbeiten müssen
von weisungsbefugten Personen beaufsichtigt
werden (Aufsichtführende). Diese müssen die
arbeitssichere Durchführung der Bauarbeiten
überwachen. Sie müssen hierfür ausreichen-
de Kenntnisse besitzen.“
Jetzt wird vielleicht auch besser deutlich,
dass die Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber
für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten
durch die seit 1998 in Kraft getretene Baustel-
lenverordnung nicht berührt werden.
Allerdings versucht man immer wieder, die
auf Baustellen festgestellten Defizite in den
Verantwortungsraum des Koordinators zu
legen, obwohl sich viele Mängel leicht durch
unzureichendes Tätigwerden der Bauleiter
und Aufsichtführenden begründen lassen.
Oder wie erklären sich vor Ort sonst, gerade
zufällig beim Besuchstag des Koordinators,
unzählige Mängel an Gerüsten, Absturzsiche-
rungen oder Arbeitsmitteln im Arbeitsbereich
der Beschäftigten? Diese Mängel werden von
den vor Ort anwesenden Führungskräften
scheinbar toleriert, unbewusst oder in man-
chen Fällen sogar bewusst.
Die gesetzlichen Arbeitsschutzgrundlagen
liefern also kein Argument dafür, dass der
Koordinator zusätzlich Arbeitgeberpflichten
wahrnehmen soll. Somit gehören Aufsichtfüh-
rung, Überwachung und auch die Pflicht zur
Unterweisung der Beschäftigten nicht zu den
Koordinationsaufgaben nach Baustellenver-
ordnung.
Auf Baustellen gilt daher, genau wie in an-
deren Branchen, der Arbeitgeber hat seine
1,2,3,4,5,6,7,8,9 11,12,13,14,15,16,17,18,19,20,...52
Powered by FlippingBook