agbau 04.2016 - page 30

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Recht
eine langjährige Berufserfahrung sein. Fehler
und unzuverlässiges Verhalten in der Vergan-
genheit schließen eine Übertragbarkeit jedoch
aus. Eine fehlerhafte Auswahl geht zulasten
des Arbeitgebers.
Abgesehen davon gilt: In all diesen Fällen
wird ein Arbeitgeber nicht von seiner eigenen
Verantwortung befreit. Fortan ist er jedoch
vorrangig zur Überwachung derjenigen ver-
pflichtet, an den er entsprechende Aufgaben
delegiert hat. Die weiteren verantwortlichen
Personen werden nur zusätzlich neben ihm
verantwortlich für Fehler. Im vorliegenden Fall
waren das insbesondere der Betriebsleiter
und der für die Instandhaltung der Maschinen
zuständige Mitarbeiter.
Wichtig zu wissen ist dabei noch, dass die
Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz kei-
ne Rücksicht auf persönliche Umstände ei-
nes Arbeitgebers nehmen. Lediglich bei der
Verantwortung für dahingehend begangene
Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Pflicht-
verletzungen kommt es auf eine eventuelle
Kenntnis an und ob es einem Arbeitgeber
bzw. der verantwortlichen Person überhaupt
möglich und zumutbar war, den Arbeitsschutz
zu gewährleisten.
Fehler können dabei insbesondere personelle
Konsequenzen haben. Sie stellen möglicher-
weise einen Grund für eine Kündigung dar.
Zudem ist ein Rückgriff von Sozialversiche-
rungsträgern im Falle von Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit durchaus denkbar.
Staatliche Behörden haben über Einhaltung zu
wachen
Auch den Staat treffen Verpflichtungen. Er soll
nicht erst mittels Strafe reagieren, wenn es zu
spät ist, sondern präventiv über die Einhal-
tung der Vorschriften wachen. Die zuständige
Aufsichtsbehörde über den Arbeitsschutz ist
dabei in der Regel abhängig vom jeweiligen
Bundesamt das Gewerbeaufsichtsamt, Lan-
desgewerbeamt bzw. Landesamt für Arbeits-
schutz. Daneben führt auch die Berufsge-
nossenschaft Kontrollen durch. Beide Stellen
stehen regelmäßig in Kontakt. Bei Besuchen
ist ein Betriebsrat im Übrigen hinzuzuziehen
und über deren Inhalte zu informieren.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben muss ein Ar-
beitgeber Mitarbeitern von Aufsichtsbehörde
und Berufsgenossenschaft den Zutritt zu
Betrieben sowie Einblicke gewähren und auf
Nachfrage Auskunft erteilen. Auch eine Doku-
mentation ist nachzuweisen. Darin sind auch
Betriebsunfälle, bei denen ein Mitarbeiter
getötet, tödliche Verletzungen erleidet oder für
mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits-
oder dienstunfähig wird, zu dokumentieren.
Bei Verstößen drohen Bußgelder und Zwangs-
anordnungen bis hin zu Stilllegungen von
Betrieben. Zusammen mit Trägern der Un-
fallversicherung werden die Stellen aber auch
beratend tätig. Aufgrund dieser Funktionen
kam es im Übrigen zur Beteiligung des Mit-
arbeiters der Gewerbeaufsicht im genannten
Fall.
Autor: Christian Günther, anwalt.de
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