agbau 04.2016 - page 29

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Recht
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schirmarbeitsverordnung. Ihre gemeinsame
Grundlage bildet das Arbeitsschutzgesetz
(ArbSchG). Daneben existieren weitere Ge-
setze. So etwa das Arbeitssicherheitsgesetz,
das unter anderem die Aufgaben der mit
Arbeitssicherheit betrauten Mitarbeiter wie
Betriebsärzten und anderer Fachkräfte regelt.
Wesentliche Grundlage für die Sicherheit und
den Gesundheitsschutz der Beschäftigten ist
jedoch das Arbeitsschutzgesetz. Der Arbeits-
schutz ist dabei Teil der Organisations- und
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Demnach
ist vorrangig der Arbeitgeber verantwortlich,
erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen zu
treffen. Konkret heißt das, er muss seine
Beschäftigten ausreichend und angemessen
anweisen. Dazu gehört insbesondere bei
Veränderungen – z. B. bei Neueinstellungen,
neuen Aufgaben für Beschäftigte und neuen
Arbeitsmitteln und Technologien im Betrieb
–, betroffene Mitarbeiter jedes Mal im Vorfeld
zu unterweisen. Das gilt insbesondere auch
bei Arbeitern, die aufgrund von Zeitarbeit in
einem Betrieb tätig sind. Wer diese Unterwei-
sungen dabei nicht versteht, darf laut Gesetz
nicht an der betreffenden Stelle eingesetzt
werden.
Außerdem ist fortwährend von ihm darauf
zu achten, dass die Sicherheit am Arbeits-
platz gewährleistet ist. Nicht zuletzt muss der
Arbeitgeber die Kosten von Arbeitsschutz-
maßnahmen tragen, nicht die Beschäftigten.
Arbeitgeber können mit Arbeitnehmern zu-
dem keinen Verzicht auf Arbeitsschutz etwa
durch Arbeitsvertrag vor einem Schadensfall
vereinbaren.
All das bedeutet jedoch nicht, dass Arbeit-
nehmer und Angestellte vollkommen frei von
jeglicher Eigenverantwortung sind, was den
Arbeitsschutz betrifft. Denn sie haben laut
ArbSchG nach ihren Möglichkeiten sowie ge-
mäß der Unterweisung und Weisung des Ar-
beitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit Sorge zu tragen. Das geht sogar
so weit, dass sie auch für die Sicherheit und
Gesundheit der Personen sorgen müssen, die
von ihren Handlungen oder Unterlassungen
bei der Arbeit betroffen sind.
Arbeitgeber bleiben bei übertragenen Arbeits-
schutzaufgaben weiter verantwortlich
Ist der Arbeitgeber eine juristische Person
– z. B. in Form einer GmbH –, so treffen
die Pflichten je nach Gesellschaftsform den
Vorstand, Geschäftsführer oder vertretungs-
berechtigte Gesellschafter. Arbeitgeber kön-
nen entsprechende Arbeitsschutzpflichten
auch auf weitere Personen übertragen. So
kann etwa den Leiter eines Betriebs oder
eines Unternehmens eine besondere Ver-
antwortung treffen. Auch die Übertragung
auf eine andere geeignete, zuverlässige und
fachkundige Person ist möglich, sofern dies
schriftlich, also mit eigenhändiger Unterschrift
des Arbeitgebers, erfolgt. Ein Kriterium dafür
kann statt einer speziellen Ausbildung auch
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