TECHNIK
Beschlussfassung
10 % Rentenplus für ehemalige Gerüstbauer
„Wann erhöht ihr denn endlich die Rentenbeihilfen?“ Diese Frage erhielten die Mitarbeiter der Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG (ZVK GERÜSTBAU) in den letzten Jahren immer wieder, insbesondere dann, wenn die Inflation angestiegen ist. In der Vergangenheit konnte darauf keine konkrete Antwort gegeben werden.
Was sind Rentenbeihilfen?
Arbeitnehmer, die einige Jahre im Gerüstbau beschäftigt waren, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Rentenbeihilfe der ZVK GERÜSTBAU. Die Tarifvertragsparteien im Gerüstbauer-Handwerk, der Bundesverband Gerüstbau e. V. bzw. die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, haben diese überbetriebliche Altersversorgung eingeführt, um Nachteile durch bautypische erwerbsfreie Zeiträume auszugleichen und ein – wenngleich kleines – ergänzendes Einkommen im Alter zu
sichern.
Wie wertvoll auch eine kleine Zusatzrente ist, verdeutlicht die durchschnittliche gesetzliche Rente der Beihilfeempfänger der ZVK GERÜSTBAU:

Höhe der Rentenbeihilfe
Die Höhe der Rentenbeihilfe richtet sich grundsätzlich nach der Dauer der Beschäftigung im Gerüstbaugewerbe. Zusätzlich werden aber auch Zeiten der Krankheit und der Arbeitslosigkeit in begrenztem Umfang einbezogen. Ebenso gelten Arbeitsverhältnisse im Bauhaupt- und -nebengewerbe, im Maler- und Lackiererhandwerk, im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk sowie im Dachdeckerhandwerk bis zu maximal 180 Monaten u. a. als anrechenbare Zeiten. Damit richtet sich die Höhe der Beihilfe nicht ausschließlich nach Zeiten, in denen auch Beiträge an die ZVK GERÜSTBAU entrichtet wurden. Vielmehr werden bei der Höhe der Leistungen bewusst solidarische Aspekte berücksichtigt.
Die Höhe der monatlichen Kassenleistungen reichen aktuell von 2,76 Euro bis 86,92 Euro monatlich, wobei die Leistungen immer quartalsweise im Voraus gezahlt werden. Die nachfolgende Tabelle zeigt, welche Beihilfehöhen Ende 2025 gezahlt wurden: 
Für Beihilfen bis zu einer Höhe von 9,20 Euro kann eine einmalige Abfindung gezahlt werden. Mittlerweile wurden 372 Beihilfeberechtigte mit einer durchschnittlichen Abfindungssumme von 1.006 Euro abgefunden.
Wenn noch arbeitende Gerüstbauer oder Rentenbeihilfeempfänger versterben, erhalten hinterbliebene Ehepartner oder deren Kinder eine einmalige Hinterbliebenenbeihilfe, sofern sie auch eine gesetzliche Rente als Witwe oder Waise erhalten. Diese beträgt einmalig zwischen 82,83 Euro und 1.370,26 Euro. Im Jahr 2025 haben 123 Hinterbliebene eine Leistung erhalten.
Viele Jahre keine Anpassung
Die Rentenbeihilfen wurden seit etlichen Jahren nicht erhöht, weil die ZVK GERÜSTBAU bis zum Jahr 2021 mit ihren Kapitalanlagen vorrangig den sogenannten Rechnungszins erwirtschaften musste. Dies war jedoch am Kapitalmarkt aufgrund der Niedrigzinsphase und den damit einhergehenden, langfristig gesunkenen Zinssätzen kaum realisierbar. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, deren Aufgaben es ist, die Sicherheit der Rentenleistungen zu überwachen, hat daher in der Vergangenheit darauf gedrängt, den Rechnungszins zu senken. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass auch bei einem anhaltenden Niedrigzins die Leistungen dauerhaft erbracht werden können.
Überschüsse wurden daher von der ZVK GERÜSTBAU über lange Jahre hinweg zur Rechnungszinssenkung verwendet. Der wesentliche Schritt bei der Senkung des Rechnungszinses von 2,85 % auf 1,14 % gelang im Jahr 2021, als die Tarifvertragsparteien beschlossen haben, dass die Beiträge für die ZVK GERÜSTBAU zu Lasten der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes (SOKA GERÜSTBAU) um 0,4 % auf 1,2 % der Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer erhöht werden. Zudem wurde der Beitrag für jeden technischen und kaufmännischen Angestellten von 11,00 Euro auf 20,00 Euro pro vollem Beschäftigungsmonat angehoben.
Die nachfolgende Tabelle zeigt, wie sich in den letzten Jahren der Rechnungszins und die durch die ZVK GERÜSTBAU erzielte Nettoverzinsung entwickelt hat (siehe Säulendiagramm).

Seit dem Jahr 2021 konnte die ZVK GERÜSTBAU deutlich mehr Zinsen erwirtschaften als sie rechnungsmäßig benötigt. Dadurch konnte der Rechnungszins weiter auf den von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorgegebenen Zielwert von 0,9 % gesenkt und weitere Überschüsse angesammelt werden.
Die angesammelten Überschüsse können verwendet werden, um Beiträge zu reduzieren oder Beihilfen zu erhöhen. Darüber entscheiden wiederum die Tarifvertragsparteien. In den Tarifverhandlungen im September 2025 haben sich der Bundesverband Gerüstbau e. V. bzw. die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt nach intensiven Diskussionen darauf geeinigt, dass die laufenden Rentenbeihilfen ab 1. August 2026 um 10 % erhöht werden.
Die letzten Vorbereitungen für die Erhöhung laufen: Die Beschlüsse der zuständigen Gremien sind gefasst, die Anträge auf Genehmigung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingereicht und die IT-Umsetzungen schreiten voran.
Mit der Auszahlung im dritten Quartal 2026 können die ab 1. August 2026 erhöhten Rentenbeihilfen bereits ausgezahlt werden. Ein guter Schritt für alle ehemaligen Gerüstbauer!
Quelle: Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes
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Der Gerüstbauer
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