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für Anzeigenschaltungen in „Der Gerüstbauer“, "The Scaffolder" und „agbau“

§ 1 Auftragsumfang
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche uns erteilten Aufträge, insbesondere die Aufträge zur Veröffentlichung von Anzeigen in Printmedien sowie die Aufträge zur Beilegung beziehungsweise Einheftung von Werbeprospekten in Printmedien und Online-Ausgaben. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch bei unserer widerspruchslosen Entgegennahme nicht Vertragsbestandteil.

§ 2 Vertragsabschluss
(1) Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, sind unsere Angebote freibleibend. Ein verbindlicher Auftrag kommt zustande entweder mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Auftragsdurchführung, insbesondere mit Veröffentlichung der Anzeige.
(2) Wir behalten uns vor, Aufträge insgesamt oder teilweise abzulehnen, wenn die Durchführung des Auftrags, insbesondere aufgrund des Inhalts, der Herkunft oder der Form der zu veröffentlichenden Anzeige, für uns unzumutbar ist.
(3) Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht eindeutig als solche erkennbar sind, werden von uns als Anzeige kenntlich gemacht.

§ 3 Auftragsinhalt
Der Auftraggeber trägt die volle Verantwortung für den Inhalt des uns erteilten Auftrags, bei Anzeigenaufträgen insbesondere die presse-, wettbewerbs- und urheberrechtliche Verantwortung für die Anzeige, und hat uns deshalb von sämtlichen Ansprüchen Dritter aufgrund der Auftragserteilung und/oder der Auftragsdurchführung freizustellen.

§ 4 Fristen und Termine; Verzug
(1) Fristen und Termine sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben. Fristen beginnen frühestens zu dem Zeitpunkt, an dem wir von der verbindlichen Auftragserteilung Kenntnis erlangen, jedoch nicht, bevor uns die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen und Gegenstände, insbesondere Muster und Anzeigenvorlagen, vollständig vorliegen.
(2) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, vereinbarte Fristen und Termine um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit danach nach billigem Ermessen zu verlängern bzw. zu verschieben. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die frist- bzw. termingerechte Auftragsdurchführung ohne unser Verschulden wesentlich erschweren oder unmöglich machen.

§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Die Höhe der Auftragsvergütung, die Zahlungsfrist sowie etwaige Preisnachlässe richten sich nach unserer Preisliste in der jeweils gültigen Fassung. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Tag der Rechnungstellung. Der Auftraggeber trägt zusätzlich die Kosten für die Anfertigung zur Auftragsdurchführung etwa erforderlicher Druckunterlagen und von ihm veranlasster Entwürfe, Muster und ähnlicher zusätzlicher Arbeiten sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.
(2) Im Falle des Zahlungsverzuges schuldet der Auftraggeber als Schadenspauschale Verzugszinsen in Höhe von 8 % jährlich über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch Verzugszinsen in Höhe von 10 % jährlich. Der Nachweis eines höheren oder aber eines geringeren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Auftraggeber kommt spätestens in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.
(3) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von ihm anerkannt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Mängelgewährleistung; Haftung
(1) Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel der Auftragsdurchführung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Auftragsdurchführung, bei Anzeigenaufträgen spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung der Anzeige, schriftlich zu rügen; hiernach sind verspätete Mängelrügen ausgeschlossen. Im Übrigen gilt insoweit § 377 HGB. Sämtliche Mängelgewährleistungsansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist von einem Jahr.
(2) Bei Anzeigenaufträgen und Aufträgen zur Beilegung bzw. Einheftung von  Werbeprospekten in Druckschriften stellt ein zum Zeitpunkt der Auftragsdurchführung eingetretener Rückgang der Auflage der belegten Druckschrift gegenüber der in unseren bei Vertragsschluss geltenden Media-Informationen ausgewiesenen Auflage um bis zu 10 % noch keinen Mangel dar.
(3) Mängel eines Teils der Auftragsdurchführung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Auftragsdurchführung, es sei denn, der mangelfreie Teil wäre für den Auftraggeber ohne Interesse.
(4) Im Falle einer fristgerechten und begründeten Mängelrüge sind wir zur Nacherfüllung auf unsere Kosten berechtigt. Bei unverhältnismäßig hohen Kosten kann die Nacherfüllung verweigert werden. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, unzumutbar, oder wurde sie verweigert, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl entweder vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung entsprechend dem Ausmaß des Mangels oder Schadenersatz im Rahmen der nachfolgenden Absätze 5 und 6 oder aber, wenn er den Mangel selbst beseitigt, Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen.
(5) Für Fehler in die Auftragsdurchführung eingeschalteter Dritter haften wir nur bis zur Höhe unserer eigenen Ansprüche gegen diese Dritten. Wir sind in einem solchen Falle berechtigt, Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers durch Abtretung der uns zustehenden Ansprüche gegen diese Dritten zu erfüllen. Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, so stehen dem Auftraggeber weitere Gewährleistungsansprüche uns gegenüber nur dann zu, wenn diese Dritten einem mit schlüssiger Begründung versehenen Gewährleistungsverlangen des Auftraggebers nicht nachkommen.
(6) Für Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen mangelhafter Auftragsdurchführung oder anderer Pflichtverletzungen gilt folgendes: Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefer- oder Leistungsgegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Körper- und Gesundheitsschäden sowie ferner nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Sie gilt ferner nicht bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht; in diesem Fall ist unsere Haftung auf die Versicherungssumme aus der für solche Fälle abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung, bei Fehlen einer solchen Versicherung auf den in Fällen dieser Art typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeiter, freien Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Rückgabe und Aufbewahrung von Unterlagen und sonstigen Gegenständen
Sämtliche im Rahmen der Auftragsdurchführung erlangten oder hergestellten Unterlagen und sonstige Gegenstände werden auf gesonderte Anforderung des Auftraggebers auf dessen Kosten herausgegeben. Unsere Pflicht zur Aufbewahrung dieser Unterlagen und sonstigen Gegenstände endet drei Monate nach Auftragsdurchführung.

§ 8 Erfüllungsort; anwendbares Recht; Gerichtsstand; Teilunwirksamkeit
(1) Erfüllungsort ist Neuss
(2) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, so ist als Gerichtsstand Neuss vereinbart. Dasselbe gilt, wenn es sich bei dem Auftraggeber um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder wenn der Auftraggeber keinen eigenen Gerichtsstand im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat. Die Gerichtsstandsvereinbarungen in Satz 1 und 2 gelten nicht bei einer durch Gesetz begründeten, abweichenden ausschließlichen Zuständigkeit.
(4) Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Vorschriften unberührt. Beide Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, eine dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommende, rechtlich zulässige Neuregelung zu vereinbaren.