a.g.bau_04.2023

stellen (§ 3, Abs. 2, Nr. 3 BaustellV), vom Vorhandensein mehrerer Arbeitgeber • Bessere Ausbildung der Koordinatoren • Anpassung der RABen an die o.g. Punkte sowie die rechtliche und technische Entwicklung der letzten Jahrzehnte • Besetzen des beratenden AStA nach § 6a BaustellV mit Personen, die über eine besondere Fachkunde und Erfahrung im Bauwesen und in der Koordination von Baustellen verfügen 2. Welche Möglichkeiten zur Digitalisierung der Abläufe der Baustellenverordnung sehen Sie? • Es ist zu erwarten, dass Building Information Modeling (BIM) sich langfristig als ganzheitliches System zur Digitalisierung der Abläufe im Bauwesen und damit auch für die Umsetzung der BaustellV durchsetzen wird. Daher sollten die RABen praxisgerecht und technologieoffen für weitere Entwicklung (Berücksichtigung des fortschreitenden Entwicklungsstands von BIM und KI) gestaltet werden. • Bis dahin können in Abhängigkeit von den Projektbedingungen einzelne Elemente wie z. B. Online-SiGe-Plan und -Vorankündigung, digitale Unterlage, Projektplattformen oder Wartungsprogramme mit Verlinkung wesentlicher Informationen als Zwischenstufen für ein übergreifendes BIM eingeführt werden. • Beispielsweise können sofort ermöglicht werden: Bekanntmachen des SiGe-Plans und Einweisung der Unternehmen in digitaler Form und Verbesserung der Kommunikation mit den Baubeteiligten durch Nutzung digitaler Projekträume, in denen relevante Informationen zum Bauablauf bereitgestellt und aktuell gehalten werden (Digitale Arbeitsvorbereitung) 3. Wie kann die Baustellenverordnung im Hinblick auf den Arbeitsschutz, z. B. mit der Unterlage für spätere Arbeiten, zur Verbesserung der Nachhaltigkeit des Bauens beitragen? • Unterlage für spätere Arbeiten im (interdisziplinären) Planungsteam zusammenstellen • Ökonomie, Ökologie und Soziales gelten als die Säulen der Nachhaltigkeit. Sowohl Ökologie als auch Soziales sind dabei eng mit dem Gesundheitsschutz verbunden. Im Hinblick auf ein nachhaltiges Bauvorhaben und dem Ziel der BaustellV¹ müssen diese Säulen auch bei der Planung der Ausführung sowie bei der Gestaltung späterer Arbeiten an der baulichen Anlage berücksichtigt werden. • Die RAB 32 sollte um den Aspekt der Nachhaltigkeit und hinsichtlich der interdisziplinären Informationsbereitstellung und Nutzbarkeit für die Planung und Durchführung von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten ergänzt werden. 47 ¹ § 1 Abs. 1 BaustellV: „Diese Verordnung dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen“.

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