a.g.bau_04.2023

Gemeinsame Information von BDK und VSGK Prüfung des Modernisierungs- und Novellierungsbedarfs der Baustellenverordnung Zum 01.04.2023 wurde die Baustellenverordnung aus dem Jahr 1998 ein erstes Mal aufgrund eines von der Europäischen Kommission im Jahr 2021 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens geringfügig geändert. Die Fachverbände für Koordinatoren nach Baustellenverordnung, für diese 1. Novellierung von Seiten des BMAS bereits sehr kurzfristig beteiligt, gaben eine gemeinsame Stellungnahme ab mit der Bitte, künftig frühzeitig in notwendige Novellierungsprozesse einbezogen zu werden. Dieser Bitte kam das zuständige Ministerium nun nach. Im Vorfeld einer angedachten ggf. weiteren Modernisierung der BaustellV startete das BMAS am 15.06.2023 einen Beteiligungsprozess mit einer Aufforderung an die Verbände, drei Fragen zu beantworten. Nachfolgend informieren wir über die gemeinsame Antwort der Verbände: BDK – BUNDESVERBAND DEUTSCHER BAUKOORDINATOREN e. V. VDSI – Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit e. V. VSGK – Verband der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren Deutschlands e. V. 1. Wie kann die Wirksamkeit der Baustellenverordnung für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auf Baustellen weiter verbessert werden? • Frühzeitiges Einbinden des Koordinators bei der Planung, damit die relevanten Informationen und Randbedingungen, die Sicherheit und Gesundheitsschutz des Projektes beeinflussen, erfasst werden können. Dazu ist es erforderlich mit den Planern und Fachleuten des Bauherrn (z. B. Anlagenspezialisten, Fachkraft für Arbeitssicherheit) und ggf. weiteren fachlich Beteiligten im Team zusammenzuarbeiten • Kombination der BaustellV mit dem Baurecht, z. B. durch die Verpflichtung mit dem Bauantrag auch den SiGe-Plan und ein Konzept der Unterlage für spätere Arbeiten vorzulegen sowie auf der Baubeginnanzeige den Koordinator anzugeben oder die Baubeginnanzeige gar mit der Vorankündigung zu kombinieren (Nach Musterbauvorlagenverordnung § 1, Abs. 6 kann die Bauaufsichtsbehörde weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich hält.) • Klare Abgrenzung der Funktion des Koordinators von der Fachkraft für Arbeitssicherheit der ausführenden Unternehmen bei gleichzeitiger Einleitung von Maßnahmen für die bessere Umsetzung der Anforderungen aus § 5 BaustellV • Konzentration auf die koordinationsrelevanten Themen wie gegenseitige Gefährdungen und gemeinsam genutzte Einrichtungen und dahin gehende Verschlankung von SiGe-Plänen • Entkoppeln der Verpflichtung, eine Unterlage für spätere Arbeiten zusammenzu- 46

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