auf der Baustelle tätig sind. Bei einem/einer einzigen Arbeitgeber*in gab es keine Pflicht zur Ausarbeitung eines SiGe-Plans. Da diese Regelung der EU-Richtlinie widersprach, musste die BaustellV entsprechend überarbeitet werden. Dies wird in § 2 Abs. 4 geregelt. Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, dass ein SiGe-Plan zu erstellen wäre, aber nur ein/e einzige Arbeitgeber*in tätig ist, ist nun eine sogenannte Unterrichtungspflicht vorgegeben. Der/die nach § 4 Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass diese/r (einzige) Arbeitgeber *in vor Einrichtung der Baustelle über diejenigen Umstände auf dem Gelände unterrichtet wird, die in einen SiGe-Plan im Sinne von Abs. 3 Satz 2 und 3 einzubeziehen wären. Wie die Unterrichtungspflicht nach § 2 Abs. 4 zu realisieren ist, wird nicht ausgeführt. Die Form – mündlich oder schriftlich – ist nicht festgelegt. Auch der Begriff „Unterrichten“ ist nicht definiert (unterrichten ist kein Terminus des Arbeitsschutzrechts). Neu ist weiterhin der § 6a, der die Beratung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten regelt. Demnach wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Bautellen durch den Ausschuss nach § 7 der Arbeitsstättenverordnung beraten. Das heißt, ein für die Belange der Baustellenverordnung relevanter eigener Beratungsausschuss wird nicht eingesetzt. Fazit der Novellierung der Baustellenverordnung: • Keine Erweiterung der Pflichten des/ der Koordinator*in und des/der Verantwortliche*n nach § 4 • Neu ist die Unterrichtungspflicht nach § 2 Abs. 4 durch die/den Verantwortliche*n nach § 4 • Neu ist die Beratung des Ministeriums durch den Ausschuss für Arbeitsstätten Bericht aus dem VSGK-Arbeitskreis Nachfolgeregelung Axel Roth, 2. Vorsitzender VSGK, Wuppertal Axel Roth als Leiter des Arbeitskreises Nachfolgeregelung referierte über die Tätigkeit und Ergebnisse des Arbeitskreises. Anlass für die Gründung des Arbeitskreises war einerseits die Erkenntnis, dass viele Koordinator*innen (analog zur Situation in Wirtschaft und Gesellschaft) zunehmend die Altersgrenze des aktiven Berufslebens erreichen und sich damit insbesondere für Selbstständige zwangsläufig die Frage nach Fortführung / Übergabe des Unternehmens stellt. Viele Koordinator*innen, die seit Inkrafttreten der BaustellV tätig sind, erreichen zunehmend ein Alter, wo sie über die Zukunft nachdenken müssen. Das Ergebnis einer Umfrage unter den VSGK-Mitgliedern zeigt ein Durchschnittsalter von 55,1 Jahren. Der Arbeitskreis setzt sich aus Mitgliedern der Fachverbände VSGK, BDK und VDSI – Fachbereich Bau zusammen. In der bisherigen Arbeit des Arbeitskreises wurde klar, dass das Thema sehr komplex und individuell ist. Die Möglichkeiten des Arbeitskreises in Bezug auf konkrete Empfehlungen zur Vor43
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