a.g.bau_03.2023

Anzeige Modulare und individuelle Lösungen für Ihren sicheren Wartungszugang • Mobil und statisch • Einfacher Gebrauch • Schnelle Verfügbarkeit • Normkonform Arbeitsplattformen nach Maß Kee Platform® www.keesafety.de ben weiteren Anhaltspunkten sah das Gericht den Verdacht hier in der Tat als dringlich an. Besonders schwerer Vertrauensbruch Zudem müsse die Pflichtverletzung so schwer sein, dass sie, wenn sie für sich genommen erwiesen und nicht nur gemutmaßt würde, einen fristlosen Kündigungsgrund darstellen würde (§ 626 Abs. 1 BGB). Das heißt, dass die Verfehlung so schwer wiegen müsse, dass sie das Verhältnis zwischen den Parteien dermaßen stört, dass es dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist. In der Entscheidung spielte vor allem die Gleitzeitregelung zwischen Jobcenter und Mitarbeiter eine Rolle. Der Arbeitgeber müsse bei einer solchen Vereinbarung darauf vertrauen können, dass die Arbeitszeit korrekt dokumentiert wird. Ein vorsätzlicher Verstoß würde dieses Vertrauen jedenfalls ausreichend erschüttern, da die Arbeitszeit ansonsten vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollieren sei. Eine vorherige Abmahnung brauche es daher in diesem Fall nicht. Das Gericht stellte klar, dass der Arbeitgeber eine solche Täuschung, die zu einer in ihrem Ausmaß kaum bestimmbaren Vermögensschädigung führe, nicht hinnehmen müsse. Dies müsse dem Arbeitnehmer auch bewusst sein. Eine Gleitzeitregelung ist in den Augen der Gerichte ein starker Vertrauensvorschuss, den Arbeitnehmer durchaus ernst nehmen sollten. Insbesondere, wenn „nur“ der Verdacht bereits reicht, ist besondere Vorsicht geboten. Oder anders: With great power comes great responsibility. Autorin: Sandra Schiffgen, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei WBS.LEGAL → Weitere Informationen WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Eupener Straße 67 • D-50933 Köln Tel. +49 221 951563-0 info@wbs.legal • www.wbs.legal 17 Recht

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