gung gestellt sind. Es ist notwendig, mindestens über die vom Arbeitsmittel oder -verfahren ausgehenden Gefährdungen und Belastungen, die geeigneten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln und die Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen sowie Notfällen und Erste-Hilfe-Leistungen zu informieren. Die Durchführung von Unterweisungen ist angemessen zu dokumentieren (Namen der Unterwiesenen, Datum und Inhalt der Unterweisung). Eine elektronische Dokumentation ist dabei aus Praktikabilitätsgründen ausdrücklich zulässig. Die Arbeitgeber*innen haben dadurch für eine ausreichende Qualifikation aller Beschäftigten mit dem Zweck zu sorgen, dass durch die Benutzung der Arbeitsmittel weder die Beschäftigten selbst noch Andere gefährdet werden. Höhere Anforderungen an die Qualifikation sind zu beachten, wenn vom Arbeitsmittel besondere Gefährdungen ausgehen können. Zu diesen Arbeitsmitteln gehören unter anderem gemäß der Technischen Regel „Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln“ (TRBS 1116) Flurförderzeuge (Stapler), Teleskopstapler, Hubarbeitsbühnen, Krane, Bagger und Lader sowie Anlagen und Arbeitsmittel, bei denen während der Instandhaltung (Wartung, Inspektion und Instandsetzung) die für den Normalbetrieb getroffenen Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt werden müssen. Für den Fall des Einsatzes dieser Arbeitsmittel hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darauf zu achten, dass nur Personen diese benutzen/verwenden dürfen oder können, die ausdrücklich damit beauftragt wurden. Um rechtskonform zu agieren, sollte diese Beauftragung immer schriftlich erfolgen. An eine spezielle äußere Form ist die Beauftragung nicht gebunden. Mitarbeiter*innen können z. B. durch den Arbeitsvertrag, die Stellenbeschreibung oder durch eine arbeitsmittelbezogene Einzelbescheinigung beauftragt werden. Besondere Gefährdungen liegen auch stets dann vor, wenn Instandhaltungstätigkeiten durchgeführt werden. Daher haben Arbeitgeber*innen nachweisbar dafür zu sorgen, dass diese Maßnahmen nur von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Beschäftigten oder von geeigneten (vergleichbar qualifizierten) Auftragnehmer*innen durchgeführt werden. Das ist sowohl bei Arbeiten im eigenen Unternehmen als auch bei Fremdfirmeneinsätzen zu berücksichtigen. Eine Kontrolle von Kontraktoren hinsichtlich einer ausreichenden Qualifikation sollten Auftraggeber*innen durchführen, sich eine solche Überprüfung aber zumindest stichprobenartig (oder bei Bedarf) vertraglich vorbehalten. Neben der Qualifizierung und der Beauftragung haben Arbeitgeber*innen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ihre Beschäftigten nur die Arbeitsmittel verwen13 Arbeitssicherheit geruestbau.com Anzeige
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