Wer soll das, wer kann das und wer darf was? Ganz schön kompliziert, eine Antwort zu finden. Es erscheint aufgrund des betrieblichen Unfallgeschehens wieder einmal sinnvoll, über Technische Regeln und deren Bedeutung für den betrieblichen Alltag nachzudenken. Halten sich Arbeitgeber*innen an den Inhalt der technischen Regeln, dürfen Sie davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der verbindlichen Verordnung erfüllt sind. Werden hingegen andere, abweichende Lösungen gewählt, sind diese zu begründen, zu dokumentieren und müssen außerdem mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Grundsätzlich gilt: Mitarbeiter*innen dürfen Arbeitsmittel nur dann verwenden, wenn sie nach der notwendigen Gefährdungsbeurteilung anhand einer Betriebsanweisung unterwiesen wurden. Diese verbindlich vorgeschriebene Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgt sein, außerdem ist sie in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich zu wiederholen. Dritter Handlungsanlass ist die Unterweisung bei Bedarf, nämlich immer dann wenn sich Mitarbeiter*innen nicht an die Vorgaben halten. Von besonderer Bedeutung ist es, dass sowohl die Betriebsanweisung als auch die Unterweisung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache verfasst wurden und an geeigneter Stelle zur Verfü12 Arbeitssicherheit Foto: stock.adobe.com / APchanel
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