a.g.bau_02.2024

„Büronachfolge“, womit sich ein gemeinsamer Arbeitskreis beim VSGK gegründet, und durch den BDK unterstützt, beschäftigt hat. Es wurde mit freundlicher Genehmigung des EMF-Instituts der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin ein gemeinsamer Flyer mit ersten Informationen zum Thema erstellt, basierend auf dem interaktiven Konzept „Der Nachfolgefahrplan“ unter https://nachfolgefahrplan.org. Auf den Flyer ist verwiesen unter www.baukoordinatoren.com, Downloads. Die drei Berufsverbände haben sich auch zur Prüfung des Modernisierungs- und Novellierungsbedarfs der Baustellenverordnung abgestimmt. Bei einer zukünftigen Aktualisierung der Verordnung ist es Ziel der Verbände eine gemeinsame Richtung zu vertreten, um mehr Gehör beim Gesetzgeber zu finden. Dafür sind sie bereits in Gesprächen. Abschließend sprach Herr Deschermeier noch das BG BAU Arbeitsschutzkompendium, die Möglichkeit der Mitarbeit beim hybriden BDK-Treff (2-3 mal im Jahr) und die Baustellenführung an, für die gerne Vorschläge entgegengenommen werden. Der nächste Referent, Rechtsanwalt Sebastian Büchner, befasste sich in seinem Vortrag mit der bereits novellierten Baustellenverordnung, die für Bauvorhaben ab dem 01.04.2023 gültig ist und deren Auswirkungen auf die Koordinatorentätigkeit. Die erfolgte Änderung der BaustellV diente dazu, die Mindestanforderungen der Richtlinie 92/57/EWG vollumfänglich umzusetzen. Nach Auffassung der Kommission verstieß die BaustellV in drei Punkten gegen die Richtlinie: 1.Keine Verpflichtung zur Erstellung eines SiGe-Plans, wenn alle Beschäftigten für denselben Arbeitgeber tätig sind. 2.Kein ausreichender Anpassungszwang des SiGe-Plans bei Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens. 3.Bei der Definition der besonders gefährlichen Arbeiten bei Auf- oder Abbau von Massivbauelementen. RA Büchner untersuchte die geänderten Vorschriften kritisch. Mit den Teilnehmern diskutierte er § 2 Abs. 4 BaustellV und erarbeitete die Antworten auf die Fragen: Wann liegt eine Tätigkeit jedes Beschäftigten für denselben Arbeitgeber vor? Wer muss unterrichten und mit welchem Inhalt? Welches sind die „Umstände auf dem Gelände“, die unterrichtungspflichtig sind? Ein SiGe-Plan ist u. a. notwendig, wenn besonders gefährliche Arbeiten erfolgen sollen. Dazu wurde im Anhang 2 die Nr. 10 geändert. Es wurde diskutiert, was unter „Massivbauelement“ zu verstehen ist – ggf. auch ein Stahlträger oder auch nur eine Palette von Backsteinen. Referent und Teilnehmer erörterten die Auslegung, dass es nicht mehr auf das Gewicht von Massivbauelementen oder möglicherweise auch ähnlichen Lasten ankommt, sondern hier unabhängig von einem Gewicht der Fokus dieser Vorschrift auf dem Einsatz von kraftbetriebenen Arbeitsmitteln zum Heben und Versetzen liegt. BUNDESVERBAND DEUTSCHER BAUKOORDINATOREN e.V. BDK www.baukoordinatoren.com 45

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