wagens ist in mehreren Aspekten undurchsichtig und daher unwirksam. Eine materielle Unwirksamkeit des Widerrufsvorbehalts liegt vor. Ein Widerrufsvorbehalt könnte dem/der Arbeitgeber*in ermöglichen, die private Nutzung eines Dienstwagens aus unzumutbaren Gründen für den/die Abreitnehmer*in zu widerrufen. Das Wirtschaftsrisiko dürfe hierbei nicht auf die Arbeitnehmer*innen abgewälzt werden. Eingriffe in den Kernbereich des Arbeitsvertrags sind nach § 307 Abs. 2 BGB gerade unzulässig. Fazit Dieser Fall unterstreicht die Wichtigkeit klarer und transparenter Arbeitsverträge und Arbeitsbedingungen. Arbeitnehmer*innen sollten sich ihrer Rechte bewusst sein und im Zweifelsfall rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um sicherzustellen, dass sie fair behandelt werden. Autor: Rechtsanwalt Ansgar Dittmar → Weitere Informationen Rechtsanwalt Ansgar Dittmar LAW UNIQ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Hochstraße 49 • 60313 Frankfurt am Main Tel. +49 69 209737810 frankfurt@law-uniq.com • www.law-uniq.com 19 Recht Anzeige ARBEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZ DIENSTLEISTUNG UND SEMINARE - Sicherheitstechnische Betreuung (Sifa) - Baustellenkoordination (SiGeKo) - Psychische Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung - Glückstraining - Sifa 3.0, LF 1-6 - SiGeKo RAB30 Anlage B und C - uvm. Mplus Managementgesellschaft zur Optimierung von Arbeitsbedingungen mbH Kamillenweg 22 | 53757 Sankt Augustin Telefon: 0 22 41-9 33 96-0 info@mplus-management.de
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