a.g.bau_02.2024

Überlassung von Dienstwagen zur Privatnutzung Häufig kommt es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite bei der Frage, ob ein Dienstwagen auch zu privaten Fahrten genutzt werden darf. Ein jüngstes Urteil von dem Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 23.01.2024 – 6 Sa 1030/23) verdeutlicht die rechtlichen Aspekte dieser Frage. Die Entscheidung geht ebenso auf die Rechte der Arbeitnehmer*innen bei solchen Unstimmigkeiten ein. Sachverhalt Der Kläger ist seit 2009 als Angestellter bei der Beklagten tätig. Sein Jahresbruttogehalt belief sich zuletzt auf etwa 130.000 Euro, einschließlich eines Zusatzes für die private Nutzung eines Dienstwagens. Es erfolgte die Änderung seiner Position vom Salesmanager zum Gebietsleiter Verkauf. 2015 ereignete sich eine Vertragsergänzung zwischen den Parteien, welche vorsah, dass dem Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit ein funktionsabhängiges Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt werden sollte. Eine Umwandlung seiner Rolle als Vertriebspartnerbetreuer Einzelkunde erfolgte im Februar 2023. Seine Tätigkeiten änderten sich dabei nicht wesentlich. Im März 2023 erfolgte eine regelmäßige Überprüfung zur Rechtfertigung der Nutzung eines Dienstwagens. Seine Mobilität war jedoch nicht mehr in dem Maße gegeben, wie es für die Nutzung eines Dienstwagens erforderlich wäre. Daraufhin forderte die Beklagte ihn auf, den Dienstwagen bis zum Ende des Jahres 2023 zurückzugeben. Entscheidung Der Anspruch des Klägers auf die Nutzung eines Dienstwagens besteht weiterhin. Dies ergibt sich daraus, dass die Bereitstellung eines Dienstwagens als Teil des Arbeitsentgelts betrachtet wird und somit solange geschuldet ist, wie der/die Arbeitgeber*in das Gehalt zahlt. Der Anspruch des Klägers ist nicht erloschen, weil keine auflösende Bedingung gemäß § 158 Abs. 2 BGB eingetreten ist. Die Klausel zur dienstlichen Notwendigkeit des Dienst18 Recht → AW UNIQ Arbeitsrecht Als Spezialisten für Arbeitsrecht, Beamtenrecht, Betriebsverfassungs- sowie Personalvertretungsrecht, Tarifvertragsrecht und auch Mediation besitzen die Anwälte der Kanzlei die langjährige Erfahrung und Kompetenzen im Umgang mit national wie international tätigen Unternehmen. Genau von diesem Wissen profitieren auch die Mandant*innen. Für sie stellt die Kanzlei sicher, dass Sie stets die individuell passende und professionelle Beratung für die jeweilige Fallkonstellation erhalten. Die Beratung reicht von • der Erstellung von Arbeitsverträgen oder deren Prüfung, • der Begleitung bei einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag, • der Verhandlung von komplizierten Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen bis hin zur • Verhandlungsbegleitung von Tarifverträgen und • zur Erstellung und Prüfung von Zeugnissen.

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