agbau_02.2023

46 BUNDESVERBAND DEUTSCHER BAUKOORDINATOREN e.V. BDK www.baukoordinatoren.com Baustellenverordnung, die am 01.04.2023 in Kraft getreten ist, war noch einmal Thema. Hier gab es zahlreiche Punkte, die von Seiten der SiGe-Koordinatorenverbände kritisiert wurden. RA Sebastian Büchner wartete mit einigen Haftungsproblematiken aus dem Baustellenbereich auf. Er gab anhand von 5 Fällen aus der Rechtsprechung Antworten zur Haftung des Koordinators und Abgrenzung sowie Umfang der Haftung zwischen Bauunternehmern, Bauüberwacher, Bauherrn und Koordinator, als auch zur Haftung im Rahmen der sogenannten „Gesamtschuld“. Im Anschluss gab RA Büchner Tipps und Hinweise zum unmittelbaren Verhalten des Koordinators im Schadensfall und zum weiteren Verhalten unter Einbeziehung der Berufshaftpflichtversicherung, eines Rechtsanwalts oder bei Anfragen der Berufsgenossenschaft, Polizei und Staatsanwaltschaft. Es folgte ein Einblick in die Besonderheiten der SiGe-Koordination in der Veranstaltungsbranche. Dazu stellte sich Falco Zanini als SiGe-Koordinator, Meister der Veranstaltungstechnik, Fachplaner Besuchersicherheit, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Brandschutzbeauftragter vor. In seiner Welt der Veranstaltungsbranche gibt es viele besondere Probleme in der Zusammenarbeit, angefangen von vielen diversen Beteiligten, wie örtliche Veranstalter, Tourveranstalter, Ordnungsdienst, Toursecurity, verschiedenste Dienstleister, Einzelunternehmer auch in Schlüsselpositionen, Betreiber … bis über eine Vielzahl von Verträgen mit oft nicht haltbaren und verwirrenden Vereinbarungen, als auch mangelnde Qualifikationen von technischen Leitern – hin zu ungeklärten Verantwortlichkeiten, fehlendes formelles Management; Ängste, Künstler oder Sponsoren zu vergraulen….. Die Koordination von Veranstaltungen basiert auf zahlreichen verschiedenen gesetzlichen Grundlagen wie § 8 ArbschG; DGUV-Vorschrift 1, § 6; §§ 11 u. 13 BetrSichV und veranstaltungsspezifisch auch der DIN 15750; DGUV-Vorschrift 17/18 und Versammlungsstättenverordnungen der Länder, nicht zuletzt nach häufiger Ansicht, auch auf der Baustellenverordnung, wenn die Voraussetzungen der Baustellenverordnung erfüllt sind. Das führt oft zu harten Diskussionen, weil der zusätzliche Aufwand, wie Vorankündigung und SiGe-Plan, gescheut wird. Am Beispiel einer Veranstaltung, Presse-Vorstellung eines Luxusklasse-PKWs auf einem Flugplatz, gab Falco Zanini einen interessanten Einblick in seine äußerst vielschichtige Tätigkeit, auch als Koordinator nach Baustellenverordnung. Verantwortung und Haftung des SiGe-Koordinatoren waren auch das Thema des folgenden Referenten, Prof. Dr. Thomas Wilrich, Hochschule München und Rechtsanwalt. Nach Feststellung der Aufgaben des Koordinators aus BaustellV, Vertrag und „gelebter“ Organisation gab er in seinem kurzweiligen Vortrag Antworten auf zentrale Fragen: Wie weit geht die Koordinationspflicht, wie ist die Abgrenzung der Tätigkeit zur Bauleitung bzw. Objektüberwachung, wann hat der Koordi-

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