agbau_02.2023

12 Arbeitssicherheit Die mit den unterschiedlichen Aufgaben betrauten Personen brauchen die entsprechenden Qualifikationen. Das gilt sowohl für die verantwortlichen Personen im Betrieb (VP) als auch für die Aufsicht führenden Personen vor Ort (AP) Mitarbeitende müssen ausführlich, nachweisbar und dokumentiert über Risiken und Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Ausgesprochen hilfreich bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist die TRGS 519 in der zur Zeit aktuellen Version (Stand 31.03.2022), hierin wurde die ExpositionsRisiko-Matrix um einige Arbeitsverfahren ergänzt. Können hier die Arbeiten mit (anerkannten) emissionsarmen Verfahren durchgeführt werden, unterliegen diese einem niedrigeren Risiko (siehe auch TRGS 910). Auch hierfür sind natürlich Schutzmaßnahmen erforderlich, es bietet sich an, die DGUV Information 201-012 (Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien) zu Rate zu ziehen. Die Liste der anerkannten Verfahren wird ständig aktualisiert und auf den Internetseiten des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung veröffentlicht. Auch der Kontakt mit der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt ist für Arbeitgeber*innen, die Mitarbeitende auf Asbestbaustellen einsetzen wollen, zwingend. Die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung schreibt bei Tätigkeiten mit Asbest die Pflichtvorsorge der Beschäftigten vor (ArbMedVV, Anh. 1 (1.1)). Eine Beschäftigung ohne den Nachweis, dass der/die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat, ist generell unzulässig. Da eine der möglichen Schutzmaßnahmen das Tragen Persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz, Filter- oder Isoliergerät) ist, muss mit der Ärztin oder dem Arzt auch über die Notwendigkeit einer Eignungsuntersuchung gesprochen werden. Die Voraussetzungen hierfür an dieser Stelle aufzulisten, übersteigt den Rahmen des Berichts. Vorab informieren können sich Interessierte in der DGUV Information 250-010 (Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis). Fazit Asbestarbeiten sind sorgfältig zu planen, zu organisieren, vorzubereiten und durchzuführen. Alle Beteiligten müssen sich ihrer Verantwortung bewusst sein, auch die Beschäftigten selbst, die sich und andere durch ihre Tätigkeit nicht gefährden dürfen. Die Vorbereitungen und die Durchführung sind zu dokumentieren, es empfiehlt sich, diese Dokumentation genauso lange zu archivieren wie die arbeitsmedizinischen Aktivitäten. Nur so ist es einem/einer möglicherweise in der Gesundheit geschädigten Mitarbeiter*in möglich, den kausalen Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Erkrankung nachzuweisen, und das ist nach wie vor die Grundvoraussetzung für die mögliche Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem Unfallversicherer. Merke, eins geht gar nicht: Augen zu und durch! Asbest ist zwar nicht unheimlich, aber unheimlich gefährlich. Autor: Thomas Engels, Dozent der Mplus-Akademie in Sankt Augustin

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