In Kooperation mit: 02 | 2023 Arbeitssicherheit I Gesundheit I Koordination Einsatz von Leitern
Digitalisierung und Building Information Modeling (BIM) sind die aktuell beherrschenden Themen in der Bauwirtschaft. Was bedeutet diese Transformation der Bauprozesse für den Koordinator nach Baustellenverordnung? Wie kann die Integration des Koordinators in den BIM-Prozess gelingen? Mit diesen Fragen beschäftigt sich Prof. Dr.-Ing. Thomas Dudek in Band 7 der VSGKSchriftenreihe, indem er die Methode BIM erläutert und die Transformation der Prozesse im Hinblick auf die Koordination nach BaustellV – mit Handlungsleitfaden – darstellt. Den VSGK Band 7 bestellen Sie hier: www.bernheine-medien.de unter Produkte Band 7 VSGK Schriftenreihe 49,90 €
3 Editorial I Inhalt Beate Bernheine Markus Hüger Sehr geehrte Leserinnen und Leser, Leitern gibt es in den unterschiedlichsten Varianten. Welche diese sind und was zur sicheren Nutzung beachtet werden muss, lesen Sie in dieser Ausgabe. Weitere Themen sind der sichere Umgang mit Asbest, Sonnenschutzmaßnahmen, Änderung der Baustellenverordnung sowie Weiterbildungs- und Rechtstipps und Produktvorstellungen. Bleiben Sie gesund! Ihr Team von agbau Impressum: Verlag fachverlag bernheine UG (haftungsbeschränkt) Postfach 210625 I 41432 Neuss Tel. +49 2137 932248 I Fax +49 2137 932247 www.bernheine-medien.de info@bernheine-medien.de Verlags- und Anzeigenleitung Beate Bernheine Erscheinungsweise viermal jährlich Layout Maritta Müller Titelfoto MUNK Group Copyright fachverlag bernheine UG; Alle Rechte vorbehalten. Die Redakteur*innen der einzelnen Artikel sind für ihre Inhalte selbst verantwortlich. Kürzungen vorbehalten. 4 Titelthema Einsatz von Leitern 8 Arbeitssicherheit Warum Mitarbeiter*innen Unfälle nicht melden 10 Arbeitssicherheit Asbest 13 Recht Gesundheits- und Persönlichkeitsschutz 16 Meldungen 22 Termine 24 Produktinformationen 41 Verband der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren: Verbandsnachrichten (VSGK) 45 Bundesverband Deutscher Baukoordinatoren: Verbandsnachrichten (BDK) Nächste Ausgabe: 05.09.2023
4 Titelthema Sicher in die Höhe Einsatz von Leitern Die Unfallzahlen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) aus 2020 sprechen für einen besseren Umgang mit dem Betriebsmittel Leiter: über 23.000 meldepflichtige Unfälle. Davon haben es über 1.300 Personen in die Berufsunfähigkeit geschafft (diese werden nicht mehr arbeiten gehen) und 10 Personen verstarben an diesem Leiterunfall. Ob beim Trimmen der Hecke, Reinigen der Dachrinne, Auswechseln der Glühbirne oder beim Streichen der Wände, der Einsatz der Leiter ist für viele verschiedene Arbeiten nicht wegzudenken. Die Leiter besteht aus zwei Holmen, auf einer Seite mit Sprossen dazwischen. Die Sprossen sind die Trittstufen, auf denen die Person die Leiter besteigt. Oftmals sind sie mit Beschlägen ausgestattet, mit denen sie verriegelt werden können. Beispiele sind Stützhaken, Schiebehaken, Kipper und Bügel. Es gibt viele verschiedene Arten von Leitern, zumal eine Trittleiter nicht hoch genug ist, um auf das Dach zu klettern, und eine ausziehbare Leiter nutzlos ist, um an den Küchenschrank zu gelangen. Aus diesem Grund gibt es je nach der auszuführenden Tätigkeit unterschiedliche Modelle, die für die Verwendung in bestimmten Höhen und für bestimmte handwerkliche Aktivitäten ausgelegt sind. Foto: stock.adobe.com / Kara
5 Titelthema Die verschiedenen Leitertypen Frei stehende Leiter Die zweischenklige Stehleiter kann oftmals von beiden Seiten bestiegen werden. Mit größeren Versionen kann man auch Arbeiten im und um das Haus herum erledigen und sogar die Dachrinne erreichen. Eine Doppelleiter ist besonders praktisch, wenn für die auszuführende Tätigkeit eine weitere Person benötigt wird, um etwas hochzuheben oder festzubinden. Eine Trittleiter hingegen eignet sich ideal für verschiedene Arbeiten im Haus, zum Beispiel um die Küche zu putzen, Lampen aufzuhängen oder die Wandfliesen zu reinigen. Daher ist es nicht verwunderlich, dass sie in den meisten Haushalten zu finden ist. Anlegeleiter Wie der Name schon verrät, muss die Anlegeleiter angelehnt werden, häufig an eine senkrechte Wand, damit man sie besteigen kann. Sie ist auf Baustellen, in Werkstätten, aber auch in privaten Haushalten zu finden. Außerdem kann sie mit einem horizontalen Stabilisator ausgestattet werden. Diese geraden Anlegeleitern gibt es in verschiedenen Längen, sei es mit nur acht oder sogar zwanzig Sprossen. Kombinationsleiter Eine ausziehbare Leiter lässt sich in verschiedene Positionen zusammenklappen. Sie kann als Anlegeleiter oder Stehleiter verwendet werden. Aufgrund der verschiedenen möglichen Formen und der unterschiedlichen Arbeitshöhen kann diese Option für viele Arbeiten verwendet werden, sei es für das Streichen von Türrahmen oder für Arbeiten auf dem Dach. Was muss bei der Wahl der Leiterart beachtet werden? Beim Besteigen einer Leiter oder einer Trittleiter, um hohe Schränke, ein Dach oder eine Dachrinne zu erreichen, ist die erste Regel, die zu befolgen ist, ohne Zweifel die der Vorsicht. Konkret bedeutet dies für den Arbeitsschutz, eine für die jeweilige Tätigkeit gut geeignete Ausrüstung auszuwählen, sie regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und sie richtig zu benutzen. Tragfähigkeit Eine Leiter oder Trittleiter muss in erster Linie eine für den jeweiligen Zweck angemessene Tragfähigkeit aufweisen. Diese Eigenschaft, Anzeige www. www. Auf Sicherheitsnetze von Huck können Sie sich verlassen! www.huck.net · www.huck.net Verkauf, Vermietung und Montage von Personenauffangnetzen. Manfred Huck GmbH Asslarer Weg 13-15 · 35614 Asslar-Berghausen Tel.: +49 (0) 6443 63-0 · Fax: +49 (0) 6443 63-29 www.huck.net · email: sales.de@huck.net
6 Titelthema das heißt das zu tragende Gesamtgewicht (Person, Material usw.), ist auch der Hauptgrund für die Konstruktion und Zulassung dieser Geräte. Länge Neben der Tragfähigkeit ist auch die Länge einer Leiter oder Trittleiter von Bedeutung. So ermöglicht eine angemessene Länge dem/ der Benutzer*in, die gewünschte Höhe zu erreichen, ohne sich auf die letzten beiden Sprossen des Geräts stellen zu müssen. Eine ausgezogene Leiter sollte mindestens einen Meter (aber nie mehr als 1,5 Meter) über jede Fläche hinausragen, zu der sie Zugang bietet, zum Beispiel ein Dach. Außerdem müssen sich die Abschnitte einer Schiebeleiter immer mindestens einen Meter lang überlappen. Es ist wichtig, die erforderliche Überlappungslänge immer beim Hersteller zu erfragen. Materialien Die Materialien, aus denen Leitern und Tritte bestehen, haben wichtige Eigenschaften, die es zu berücksichtigen gilt. Die wichtigsten sind hier zusammengefasst: Kunststoff: + Widerstandsfähig gegen Feuchtigkeit und Korrosion + Besseres Verhältnis von Festigkeit zu Gewicht − Höhere Kosten Aluminium: + Widerstand gegen Feuchtigkeit und Korrosion + Leichtes Gewicht + Durchschnittliche Kosten − Leitet Strom und Wärme Holz: + Nicht elektrisch und thermisch leitend (wenn trocken und sauber) + Geringere Kosten − Anfällig für Fäulnis, Verziehen und Feuchtigkeitsaufnahme − Schwere Aufstellung Eine Steh- oder Anlegeleiter ist richtig aufgestellt, wenn der horizontale Abstand zwischen dem Fuß der Leiter und der vertikalen Ebene, an die sie angelehnt ist, ein Viertel ihrer Höhe über dem Boden beträgt, das heißt der vertikale Abstand zwischen dem oberen und dem unteren Anlegepunkt der Leiter. Wenn der Abstand zwischen dem Boden und dem oberen Stützpunkt der Leiter an einer Wand beispielsweise vier Meter beträgt, sollte der Fuß der Leiter einen Meter von der Wand entfernt abgestellt werden. Sie muss auch gegen Bewegung gesichert sein und, sobald sie für längere Zeit aufgestellt ist, regelmäßig am Boden überprüft werden. Eine Stehleiter sollte so platziert werden, dass der/ die Benutzer*in vor sich arbeiten kann und nicht über seinem Kopf oder schlimmer noch nach hinten. Die Holme der frei stehenden Leiter müssen vollständig gespreizt sein, um die Stabilität zu gewährleisten. Verwendung und Sicherheit Um Verletzungen und Unfälle zu vermeiden, sollten einige Sicherheitsregeln für den Arbeitsschutz beachtet werden. Regel Nummer 1: Bevor man eine Leiter oder Trittleiter ausfährt, muss man grundsätzlich überprüfen, ob sich in der Nähe elektrische Leitungen befinden. Wenn dies der
Fall sein sollte, ist es ratsam, sich niemals in einem Abstand von weniger als drei Metern von diesen Leitungen aufzuhalten. Regel Nummer 2: Wenn die Arbeit ununterbrochen länger als eine Stunde dauert, sollte statt einer Leiter ein Gerüst oder eine Hebebühne in Erwägung gezogen werden. Regel Nummer 3: Bevor die Leiter verwendet wird, sollte man sich vergewissern, dass die Hände und Schuhe sowie die Sprossen und Stufen frei von Eis, Schlamm, öligen oder fettigen Substanzen sind. Außerdem ist es empfehlenswert, Schuhe mit steifen, rutschfesten Sohlen zu tragen. Regel Nummer 4: Prekäre Positionen, bei denen das Körpergewicht auf die Außenseite einer der Streben verlagert wird, sollten vermieden werden. Infolgedessen ist es angebracht, dass der/die Benutzer*in bei einer Anlege- oder Stehleiter in der Mitte der Holme bleibt. Verdrehungen, Streckungen und Beugungen erhöhen das Risiko eines Sturzes erheblich. Außerdem sollte der/die Nutzer*in beim Auf- und Abstieg auf eine Leiter drei Kontaktpunkte mit diesen behalten, das heißt eine Hand und zwei Füße oder zwei Hände und einen Fuß. Um diese Praxis einzuhalten, ist es klug, Werkzeuge und Materialien mithilfe eines Werkzeuggürtels zu transportieren. Regel Nummer 5: Selbstverständlich ist es unerlässlich, daran zu denken, dass eine regelmäßige Inspektion und Wartung die optimale Garantie für die Zuverlässigkeit von Ausrüstung ist. Daher sollte die regelmäßige Reinigung einer Leiter nicht vernachlässigt werden. Bewegliche Teile sollten geschmiert, Sprossen und Stufen auf ihre Festigkeit und rutschfeste Schuhe und Steigeisen auf ihren Zustand überprüft werden. Im Falle eines Bruchs, einer Verformung oder fehlenden Komponenten ist es ratsam, sich an den Fachhandel oder den Hersteller zu wenden, da ein falsch eingebautes Teil genauso gefährlich sein kann wie ein abgenutztes oder gebrochenes. 7 Titelthema → Der Autor Donato Muro ist studierter Jurist, angehender Arbeitspsychologe, Ingenieur, Naturwissenschaftler und mehrfacher Firmeninhaber. Seine Kompetenzen liegen im Sicherheits- und Brandschutzbereich in der Chemie. Er möchte den Arbeitsschutz so einfach und verständlich wie möglich vermitteln, um rechtssicheres Handeln zu fördern. → Weitere Informationen SicherheitsIngenieur.NRW, Donato Muro Grüner Weg 56 • 40229 Düsseldorf d.muro@sicherheitsingenieur.nrw https://sicherheitsingenieur.nrw/ Anzeige Unverbindlich testen unter: www.bernheine-medien.de Auch als Online-Abo!
8 Arbeitssicherheit „Ein Indianer kennt keinen Schmerz“ Warum Mitarbeiter*innen Unfälle nicht melden – und was Unternehmen dagegen tun können Ein kleiner Schnitt, eine leichte Beule: Zu wenig Arbeitnehmer*innen melden Unfälle auf der Arbeit bei ihrem Vorgesetzten – obwohl das selbstverständlich sein sollte. Denn einerseits sind Mitarbeiter*innen über die Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen versichert und zum anderen kann das Unternehmen die Ursachen nicht identifizieren und beheben, was zu weiteren Unfällen führen kann – bis es dann mal richtig wehtut. "Meine Erfahrung sagt mir, dass es zwei Gründe für das Nichtmelden von Arbeitsunfällen gibt. Zum einen denken die Mitarbeiter*innen noch zu oft, dass es peinlich ist oder nicht relevant ist, Kleinigkeiten zu melden. Es herrscht noch zu oft der Glaubenssatz vor, ein Indianer kennt keinen Schmerz. Zum anderen gibt es aber auch Unternehmen, die sehr schnell zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen greifen, gerade hier ist der Grund dafür einfach Angst oder Sorge um den Arbeitsplatz", sagt Sicherheitsingenieur Stefan Ganzke. "Umso wichtiger ist es, dass Arbeitgeber*innen zusammen mit den Sicherheitsingenieuren und Fachkräften für Arbeitssicherheit daran arbeiten, einerseits die Einstellung zu Unfällen zu verändern und andererseits auch eine offene Fehlerkultur zu schaffen, in der niemand Angst haben muss, einen Fehler zu melden." In diesem Bericht verrät Stefan Ganzke, warum Mitarbeiter*innen Unfälle nicht melden und was Unternehmen dagegen tun können. Gründe, warum Arbeitsunfälle häufig nicht gemeldet werden Grundsätzlich werden in den offiziellen Statistiken der einzelnen Berufsgenossenschaften nur Arbeitsunfälle aufgeführt, bei denen ein/e Mitarbeiter*in nach einem Unfall für mindestens drei Tage ausgefallen ist. Hierbei handelt es sich allerdings nur um einen Bruchteil der Arbeitsunfälle, die wirklich im Unternehmen passieren. Gerade bei Bagatellunfällen wird oftmals durch die Mitarbeiter*innen gar keine Meldung an den/die Arbeitgeber*in abgegeben – so zum Beispiel, weil die Mitarbeiter*innen den falschen Glaubenssatz haben, nur die "Zähne zusammenbeißen" zu müssen. Unfälle seien eben etwas, das hin und wieder passiert. Foto: stock.adobe.com / kokliang1981
9 Arbeitssicherheit Hinzu kommt, dass die Meldeketten und Analyseprozesse für Führungskräfte und Mitarbeiter*innen in vielen Unternehmen sehr aufwändig sind. Entsprechend wird im Ernstfall auf eine Meldung verzichtet, um Zeit zu sparen. Kritisch ist auch die Herangehensweise vieler Unternehmen, unsicheres Verhalten zu sanktionieren, indem betroffenen Mitarbeiter*innen als erstes Mittel der Wahl mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen gedroht wird. Auf keinen Fall sollten Unternehmen im Rahmen von Null-Unfall-Strategien mit Prämien arbeiten, denn kommt es dann zu einem Unfall, wird sich wohl kaum ein/e Mitarbeiter*in dazu durchringen können, bei Bagatellunfällen diesen Vorfall tatsächlich zu melden – schließlich würde das einen Verlust der Prämie bedeuten. Null-Unfall-Strategien setzen Mitarbeiter*innen folglich eher unter Druck, als sie zu sicheren Verhaltensweisen zu motivieren. Präventive Maßnahmen, die Unternehmen nun ergreifen sollten Diesen Kreislauf zu durchbrechen dauert erfahrungsgemäß mehrere Jahre. Deshalb sind Unternehmen gut beraten, anstelle von einzelnen punktuellen Maßnahmen lieber eine mittelfristige Strategie mit systematisch aufeinander abgestimmten Maßnahmen zu setzen. Dieser Wechsel der Einstellung gelingt nicht durch Online-Unterweisungen oder einmalige Jahresunterweisungen. Es braucht Arbeitsschutz als Teil der Regelkommunikation im Unternehmen. Je mehr zielgruppengerecht über Sicherheit gesprochen wird, desto schneller und nachhaltiger findet ein Umdenken statt. Hilfreich sind hierbei beispielsweise nicht nur die Sicherheitskurzgespräche, sondern auch Workshops mit den Mitarbeiter*innen und Führungskräften, in denen der Sinn und die persönlichen Vorteile durch die Teilnehmer*innen selbst erarbeitet werden. Einfache Prozesse helfen auch dabei, wie zum Beispiel eine spezielle App oder eine einfach zu bedienende Software. Sinnvolle Ziele, eine offene Fehlerkultur und regelmäßige Sicherheitsgespräche helfen zusätzlich dabei, die Meldemoral von Führungskräften und Mitarbeiter*innen zu verbessern. → Weitere Informationen WandelWerker Consulting GmbH Anna Ganzke & Stefan Ganzke Hofaue 39 • D-42103 Wuppertal E-Mail: service@wandelwerker.com www.wandelwerker.com geruestbau.com Anzeige → Der Autor Stefan Ganzke ist zusammen mit Anna Ganzke Gründer und Geschäftsführer der WandelWerker Consulting GmbH. Gemeinsam mit ihrem Team haben sie es sich zur Aufgabe gemacht, die Einstellung von Führungskräften und Mitarbeiter*innen zum Arbeitsschutz in Unternehmen zu verbessern. Hierfür erarbeiten sie gemeinsam mit ihren Kund*innen eine Strategie, wie die Sicherheitskultur in den nächsten Jahren konkret weiterentwickelt werden kann. Sicherheitsingenieur*innen, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Führungskräfte unterstützen sie mit innovativen Trainings bei der Umsetzung.
10 Arbeitssicherheit Asbest, der „unheimliche“ Baustoff … Kein anderer Baustoff stellt schon seit Jahren eine größere Gesundheitsgefahr dar als Asbest. Wegen seiner geschätzten Eigenschaften bei der Verarbeitung und insbesondere beim Brand- und Hitzeschutz wurde Asbest nachvollziehbar und genehmigt über viele Jahrzehnte auf Baustellen fast aller Art gerne und in großen Mengen eingesetzt. Von etwa 1930 bis zum generellen Verwendungsverbot im Jahr 1993 wurden allein in Deutschland nachweislich (über Lieferscheine und/oder Rechnungen) über 40 Millionen Tonnen verarbeitet. Neben dem Einsatz als Baustoff bzw. als Zusatz zu anderen Baustoffen wurde Asbest in nicht unerheblichen Mengen in Brems- und Kupplungsbelägen und in Dichtungen verarbeitet, auch Formmassen für hohe thermische Belastungen bestanden nicht selten zu einem hohen Prozentanteil aus der gefährlichen Faser. Bei Asbest handelt es sich um mineralische Fasern mit ubiquitärem Vorkommen. Aufgrund der natürlichen Erosion finden sich vereinzelte Asbestfasern auch in unserer Umgebungsatmosphäre. Die gefährlichen Feinstaubfasern haben einen Durchmesser von etwa 2 µm, sie sind sehr beständig, unempfindlich gegen Hitze und nicht brennbar. Aufgrund ihres Faseraufbaus brechen Asbestfasern häufig längs zur Längsachse, werden also bei mechanischer Belastung dünner bei gleichbleibender Länge. Wissenschaftlich nachgewiesen ist es, dass lange dünne Fasern einen noch wesentlich stärkeren Krebs erregenden Einfluss haben als kurze „dickere“ Fasern. Das Gesundheitsrisiko steigt also stetig an, die durchschnittliche Dauer zwischen Einatmen der Faser und Ausbruch der asbestbedingten Lungen- und Rippenfellerkrankung liegt bei mehr als 30 Jahren. So viel einleitend zu den Fakten, allein diese Aspekte machen eine sorgfältige Gefährdungsbeurteilung vor Arbeiten mit Asbest (Asbest-Kontamination) unabdingbar. Es muss sich dabei um eine projektbezogene Beurteilung der Situation und der Arbeitsbedingungen handeln, denn je nachdem wie und wieviel Asbest verarbeitet wurde, sind die Gefährdungen sehr unterschiedlich. Fest gebundener Asbest: Bei den meisten Asbestzementprodukten (Dach- und Fassadenplatten, Blumenkästen, Fallrohre, usw.) ist der Asbest fest mit dem jeweiligen Material verbunden. Der Asbest- anteil beträgt meistens „nur“ 10-15 %, die Dichte liegt in der Regel bei mindestens 1.400 kg/m³. Vielfach wurden bis 1993 auch asbesthaltige Putze, Spachtelmassen und Fliesen- und Fußbodenkleber verwendet. Von festgebundenem Asbest geht bei normaler Nutzung der baulichen Anlage (allerdings auch nur dann) keine über das normale Lebensrisiko hinausgehende Gesundheitsgefahr durch Einatmen der Faser aus. Das ändert sich schlagartig, wenn Arbeiten durchgeführt werden, bei denen die Produkte mechanisch belastet oder gar zerstört werden (z. B. Bohren, Schleifen, Sägen, Fräsen, Brechen oder Zerschlagen). Bei diesen Arbeitsverfahren werden große Fasermengen
11 Arbeitssicherheit freigesetzt, deren auch nur einmaliges Einatmen ernste Gesundheitsgefahren darstellen können. Ein noch größeres Gesundheitsrisiko ist immer dann vorhanden, wenn Arbeiten durchgeführt werden müssen und nur schwach gebundener Asbest vorliegt. Schwach gebundener Asbest: Die hier beschriebenen Produkte haben häufig einen Asbestanteil von mehr als 60 %, die Dichte liegt dabei häufig unter 1.000 kg/m³. Das erklärt, warum Abbruch, Sanierung und Instandhaltung von Gebäuden mit schwach gebundenem Asbest meistens sehr aufwändig ist. Wegen dieser besonderen Gefahr gibt es neben der sonst für Arbeiten mit Kontaminationsgefahr (außer Asbest) verfassten DGUV Regel 101-004 (ehemals BGR 128) die für Unternehmen verpflichtende Konkretisierung der Gefahrstoffverordnung, nämlich die TRGS 519 (Technische Regel Gefahrstoffe, Asbest: Abbruch, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten). Besonders zu benennen sind hier Spritzasbestprodukte und Produkte, die auf mit Asbest versehenen Trägerplatten aufgebracht wurden. Spritzasbest (Anteil zwischen 20 % und 90 %) wurde vor allem im Industriebau und bei anderen Großbauten eingesetzt, vorrangig als Brand- und Hitzeschutz von tragenden Stahlbauelementen. Auch verschiedene Bodenbeläge – vor allem aus den 1960-er Jahren (sogenannte Cushion-Vinyls) liegen auf Asbest-Trägermaterial. Vorbereitende Tätigkeiten vor Arbeiten mit Asbest: Selbstverständlich muss die Gefährdungsbeurteilung und die Arbeitsplanung von fachkundigem Personal durchgeführt werden und ebenso selbstverständlich stellt die Asbestverwendung auch für Koordinator*innen eine besondere Herausforderung dar, eine gegenseitige Gefährdung unterschiedlicher Gewerke ist nicht nur nicht auszuschließen, sondern wahrscheinlich. Anzeige Modulare und individuelle Lösungen für Ihren sicheren Wartungszugang • Mobil und statisch • Einfacher Gebrauch • Schnelle Verfügbarkeit • Normkonform Arbeitsplattformen nach Maß Kee Platform® www.keesafety.de
12 Arbeitssicherheit Die mit den unterschiedlichen Aufgaben betrauten Personen brauchen die entsprechenden Qualifikationen. Das gilt sowohl für die verantwortlichen Personen im Betrieb (VP) als auch für die Aufsicht führenden Personen vor Ort (AP) Mitarbeitende müssen ausführlich, nachweisbar und dokumentiert über Risiken und Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Ausgesprochen hilfreich bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist die TRGS 519 in der zur Zeit aktuellen Version (Stand 31.03.2022), hierin wurde die ExpositionsRisiko-Matrix um einige Arbeitsverfahren ergänzt. Können hier die Arbeiten mit (anerkannten) emissionsarmen Verfahren durchgeführt werden, unterliegen diese einem niedrigeren Risiko (siehe auch TRGS 910). Auch hierfür sind natürlich Schutzmaßnahmen erforderlich, es bietet sich an, die DGUV Information 201-012 (Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien) zu Rate zu ziehen. Die Liste der anerkannten Verfahren wird ständig aktualisiert und auf den Internetseiten des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung veröffentlicht. Auch der Kontakt mit der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt ist für Arbeitgeber*innen, die Mitarbeitende auf Asbestbaustellen einsetzen wollen, zwingend. Die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung schreibt bei Tätigkeiten mit Asbest die Pflichtvorsorge der Beschäftigten vor (ArbMedVV, Anh. 1 (1.1)). Eine Beschäftigung ohne den Nachweis, dass der/die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat, ist generell unzulässig. Da eine der möglichen Schutzmaßnahmen das Tragen Persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz, Filter- oder Isoliergerät) ist, muss mit der Ärztin oder dem Arzt auch über die Notwendigkeit einer Eignungsuntersuchung gesprochen werden. Die Voraussetzungen hierfür an dieser Stelle aufzulisten, übersteigt den Rahmen des Berichts. Vorab informieren können sich Interessierte in der DGUV Information 250-010 (Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis). Fazit Asbestarbeiten sind sorgfältig zu planen, zu organisieren, vorzubereiten und durchzuführen. Alle Beteiligten müssen sich ihrer Verantwortung bewusst sein, auch die Beschäftigten selbst, die sich und andere durch ihre Tätigkeit nicht gefährden dürfen. Die Vorbereitungen und die Durchführung sind zu dokumentieren, es empfiehlt sich, diese Dokumentation genauso lange zu archivieren wie die arbeitsmedizinischen Aktivitäten. Nur so ist es einem/einer möglicherweise in der Gesundheit geschädigten Mitarbeiter*in möglich, den kausalen Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Erkrankung nachzuweisen, und das ist nach wie vor die Grundvoraussetzung für die mögliche Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem Unfallversicherer. Merke, eins geht gar nicht: Augen zu und durch! Asbest ist zwar nicht unheimlich, aber unheimlich gefährlich. Autor: Thomas Engels, Dozent der Mplus-Akademie in Sankt Augustin
13 Recht Gesundheits- und Persönlichkeitsschutz Nachrichten vom Chef müssen in der Freizeit nicht beantwortet werden Viele Arbeitnehmer*innen kennen die Situation: Nach Feierabend geht plötzlich noch eine SMS oder eine E-Mail des/der Arbeitgeber*in ein. Wie ist nun zu reagieren? Sind Arbeitnehmer*innen in ihrer Freizeit verpflichtet, solche Nachrichten zu lesen, zu beantworten oder gar einen Anruf des/der Arbeitgeber*in anzunehmen? Sind Konsequenzen zu erwarten, wenn eine „wichtige“ Nachricht einmal nicht zur Kenntnis genommen wird? Ein aktuelles Urteil des LAG SchleswigHolstein schafft nun Klarheit. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig Holstein befasste sich (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2022, Az. 1 Sa 39 öD/22) mit zwei kurzfristigen Dienstplanänderungen für einen Notfallsanitäter. Für den kurzfristigen Einsatz versuchte der beklagte Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer vergeblich außerhalb dessen Arbeitszeit zu erreichen, zweimal telefonisch und per SMS sowie einmal per E-Mail. Die Nachrichten über die Dienstplanänderungen hatte der Arbeitnehmer nicht zur Kenntnis genommen und meldete sich jeweils wie ursprünglich geplant zu seinen Diensten. Das Verhalten des Beschäftigten wurde vom Arbeitgeber als unentschuldigtes Fehlen gewertet. Es folgten zunächst eine Ermahnung und dann eine Abmahnung. Mit Klage vor dem Arbeitsgericht verlangte der Sanitäter unter anderem die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte. Er trug vor, dass er sein Handy lautlos gestellt habe, weil er sich um seine Kinder habe kümmern müssen. Die von der Beklagten vorgelegten SMS belegten zudem nicht, dass diese angekommen oder gelesen worden seien. Konkret hatte das Gericht nun zu entscheiden, ob der Notfallsanitäter in seiner Freizeit auf eine kurzfristige Dienstplanänderung für den Folgetag reagieren musste. Dies bejahte das Arbeitsgericht und wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Im Rahmen der Berufung entschied das LAG jedoch zugunsten des Sanitäters. Mit Kenntnisnahme von Nachrichten ist erst zu Dienstbeginn zu rechnen Laut Urteil des LAG habe der beklagte Arbeitgeber damit rechnen können, dass der Kläger die ihm geschickte SMS erst mit Beginn seines Dienstes zur Kenntnis nimmt. Angeknüpft wird somit an den Zeitpunkt, ab dem Beschäftigte tatsächlich verpflichtet sind, ihrer Arbeit nachzugehen. Erst dann sei auch der Kläger verpflichtet die in seiner Freizeit bei ihm eingegangenen dienstlichen Nachrichten des Beklagten zu lesen. Ebenso bestehe keine Pflicht des Beschäftigten zur Entgegennahme von Anrufen des Arbeitgebers nach Feierabend oder dazu, sich während seiner Freizeit zu erkundigen, ob sich beispielsweise der Dienstplan geändert hat. Dies stelle auch keine arbeitsvertragliche Nebenpflicht dar, so das LAG. Dem hier betroffenen Arbeitnehmer war insofern kein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen. Die Abmahnung musste aus der Personalakte entfernt werden. Ob eine andere Beurteilung der Rechtslage erforderlich ist, wenn die Mitteilung über die Dienstplanänderung den/die betreffende/n Beschäftigte*n tatsächlich erreicht und
14 Recht diese/r sie auch zur Kenntnis nimmt, bedurfte hier keiner Entscheidung. Ignoriert der/ die Arbeitnehmer*in die neue Information aktiv und erscheint bewusst zum ursprünglich geplanten Dienstbeginn bei der Arbeit, wird jedoch je nach konkretem Einzelfall von einem treuwidrigen Verhalten des/der Arbeitnehmer*in auszugehen sein. Nichterreichbarkeit dient dem Gesundheitsschutz und Persönlichkeitsschutz Das LAG bezieht sich mit seiner Entscheidung auf das durch die Rechtsprechung generierte „Recht auf Nichterreichbarkeit“ in der Freizeit einerseits mit dem Gesundheitsschutz: Verwischen die Grenzen zwischen Arbeits- und Privatleben, kann sich dies auf Dauer auf den Gesundheitszustand auswirken. Die geforderte ständige Erreichbarkeit führt in der Regel zu vermehrtem Termin- und Leistungsdruck, Überforderung und einer Verschlechterung der allgemeinen Arbeitszufriedenheit. Daneben ist auch der Persönlichkeitsschutz zu beachten. Das LAG führte hierzu aus, dass es „zu den vornehmsten Persönlichkeitsrechten [gehöre], dass ein Mensch selbst entscheidet, für wen er/sie in dieser Zeit erreichbar sein will oder nicht“. Rechtslage nach dem Arbeitszeitgesetz Durch die Ausstattung des/der Arbeitnehmer*in mit IT-Arbeitsmitteln wie internetfähigem Smartphone, Notebook und E-MailAccount ist dessen Erreichbarkeit zumindest faktisch rund um die Uhr möglich. Aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) im Jahr 1994 noch zu einer Zeit ohne Internetnutzung in Kraft trat, unterscheidet das Gesetz nur zwischen Arbeitszeit und Freizeit. Ein ausdrücklich geregelter Schutz vor ständiger Erreichbarkeit existiert auf gesetzlicher Ebene folglich (noch) nicht. Gesetzlich festgelegt ist allerdings die Begrenzung der werktäglichen Arbeitszeit auf maximal acht Stunden (§ 3 S.1 ArbZG). Eine Verlängerung der Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden ist nur dann möglich, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeit Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss außerdem eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einhalten werden (§ 5 Abs.1 ArbZG). Reagiert der/ die Arbeitnehmer*in also nach Feierabend noch auf eine dienstliche E-Mail oder SMS oder nimmt er/sie einen solchen Anruf entgegen, gilt die Ruhezeit als unterbrochen und beginnt von neuem an zu laufen. Den/ die Arbeitgeber*in trifft die gesetzliche Pflicht dafür zu sorgen, dass die Ruhezeiten seiner/ ihrer Beschäftigten auch tatsächlich eingehalten werden. Zu beachten ist, dass das Arbeitszeitgesetz nur für Arbeiter*innen, Angestellte und Auszubildende gilt. Freiberufler*innen können folglich frei entscheiden, wie lange sie täglich oder wöchentlich arbeiten wollen. Allerdings sind hier andere Regelungen zu berücksichtigen, wie z. B. das berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zur Unterstützung der Unternehmer*innen und Versicherten bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten im Bereich Sicherheit und Gesundheit. Um die eigene Gesundheit nicht zu gefährden und Arbeitsunfälle zu vermeiden,
15 Recht sind folglich ausreichende Ruhezeiten auch hier einzuhalten. Dringender Handlungsbedarf auf gesetzlicher Ebene Wird die Ruhezeit durch die Beantwortung einer außerdienstlichen Nachricht einmal unterbrochen, kann die Ruhezeit von elf Stunden in der Regel nicht mehr eingehalten werden. Dass dies in der Praxis nicht selten der Fall ist, zeigt beispielsweise eine Befragung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) aus dem Jahr 2015. 22 % der Arbeitnehmer*innen berichteten dabei, dass in ihrem Arbeitsumfeld erwartet wird, dass sie auch in ihrem Privatleben für dienstliche Angelegenheiten erreichbar sind. Hier zeigt sich der dringende Bedarf für eine gesetzliche Regelung eines „Rechts auf Nichterreichbarkeit“. Ein erster Schritt in die richtige Richtung wäre die Vorlage eines Richtlinienvorschlages zum „Recht auf Nichterreichbarkeit“ auf europäischer Ebene durch die EU-Kommission. Wird eine solche Richtlinie verabschiedet, wird der deutsche Gesetzgeber spätestens dann zur entsprechenden Umsetzung und Einführung des „Rechts auf Nichterreichbarkeit“ verpflichtet sein. Bis dahin können sich Arbeitnehmer*innen an der bisherigen Rechtsprechung orientieren. Autorin: Stephanie Törkel, Rechtsanwältin WBS.LEGAL → Weitere Informationen WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 • D-50672 Köln Tel. +49 221 951563-0 https://www.wbs.legal/ Anzeige Schalung Gerüst Engineering www.peri.de Bei PERI steckt mehr drin. Optimaler Service und umfangreiches Know-How. Jetzt zu PERI UP wechseln und die vielen Vorteile entdecken. Der PERI UP Gerüstbaukasten hat es in sich: - Ein System für fast alle Anwendungen - Unterstützung durch unsere Experten - Einfache Planung mit den PERI Tools Alle Vorteile unter www.geruestbaukasten.de
16 Meldungen Schutz vor Sonnenstrahlung Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) klärt über richtiges Verhalten beim Arbeiten in der Sonne auf und unterstützt dabei, die richtigen Schutzmaßnahmen vorzubereiten und umzusetzen. Bereits im Frühjahr können die ultravioletten Strahlen (UV-Strahlen) so stark sein, dass sie die Haut gefährden. „Auch Sonnenbrände kommen im April schon vor“, sagt Bernhard Arenz, BG BAU. „Dass die Sonne nur schädigt, wenn es heiß ist, ist leider ein weit verbreiteter Irrtum. Nach einem grauen Winter treibt es die Menschen häufiger ins Freie, doch auch im April ist die Sonne oft schon so kräftig, dass die Haut dadurch Schaden nimmt.“ Rötung und Sonnenbrand sind Zeichen dafür, dass die Belastung schon deutlich zu hoch war. Dadurch altert die Haut schneller und langfristig kann dadurch Hautkrebs entstehen. Den Beschäftigten der Bauwirtschaft und der baunahen Dienstleistungen, die viel draußen arbeiten, empfiehlt die BG BAU sich mit den passenden Maßnahmen vor UV-Strahlung zu schützen. „Wenn möglich, die direkte Sonne meiden, im Schatten arbeiten, lange Kleidung tragen und Sonnencreme benutzen: Das sind die Eckpunkte für die UV-SchutzSaison zwischen April und September.“ Lange Hosen und Oberteile mit langen Ärmeln, eine Kopfbedeckung mit Nackentuch und eine UV-Schutzbrille decken schon die meisten Hautflächen ab. Bei der Anschaffung unterstützt die BG BAU ihre Mitgliedsunternehmen mit den Arbeitsschutzprämien. Alle anderen Flächen, wie Nase, untere Gesichtshälfte, Handrücken und gegebenenfalls Hals und Ohren, sollten mit Sonnenschutzmittel eingecremt werden. Arbeitgeber*innen können ebenfalls viel tun, um die Beschäftigten zu schützen und die Arbeit in den wärmeren Monaten zu erleichtern: So können Wetterschutzzelte dabei helfen, Arbeitsflächen zu beschatten. Auch diese Investitionen fördert die BG BAU finanziell durch ihre Arbeitsschutzprämien. Organisatorische Lösungen sind ebenfalls hilfreich, zum Beispiel Verlagerungen der Arbeitszeit in die Morgen- oder Abendstunden, die Ausführung von Arbeiten abhängig vom Sonnenstand oder die Vormontage von Elementen im Schatten. „Jedes Bauprojekt im Sommer ist anders. Durch die Gefährdungsbeurteilungen können die Unternehmer*innen die richtigen Schutzmaßnahmen bereits in der Planung berücksichtigen“, sagt Arenz. „Damit alle Beschäftigten mit dem richtigen Bewusstsein in die Sommersaison starten, unterstützt die BG BAU mit Unterweisungsangeboten und vielen weiteren Medien rund um den Hautschutz auf ihrer Website. Sonne genießen ja, aber die Haut dabei nicht im Stich lassen.“ → Weitere Informationen Themenseite der BG BAU zu UV-Strahlung: https://www.bgbau.de/themen/sicherheit-undgesundheit/uv-schutz Die Arbeitsschutzprämien der BG BAU: https://www.bgbau.de/service/angebote/arbeitsschutzpraemien Unterweisungsangebote der BG BAU: bgbau.de – Service – Lernportal – Unterweisungshilfen Quelle: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft – BG BAU
17 Meldungen „Die sichere Baustelle“ Neues Angebot im Lernportal der BG BAU Für alle, die ihr Fachwissen stets aktuell halten wollen und müssen, gibt es das Lernportal der BG BAU. Es bietet unterschiedlichste Formate für das orts- und zeitunabhängige Lernen. Zu den verschiedenen Weiterbildungsangeboten im Lernportal der BG BAU führt Jan, eine gezeichnete Figur im Comic-Style – etwa zu den attraktiven E-Learning-Angeboten, Erklärfilmen oder Unterweisungshilfen im öffentlichen Bereich des Portals. Ein registrierten Benutzer*innen vorbehaltener Bereich des Lernportals beinhaltet darüber hinaus ein Angebot von Kursen, die mit begleitenden Online-Phasen in virtuellen Klassenräumen angeboten werden. Der Zugang hierzu ist nur nach vorheriger Anmeldung möglich. Das Kursangebot wird kontinuierlich erweitert und spiegelt eine große Bandbreite an Themen wider. Die Weiterbildungsangebote stärken die Handlungskompetenz und führen dadurch zu höherer betrieblicher Wirksamkeit der Beteiligten. Lebenslanges Lernen ist keine leere Floskel. Insbesondere in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit ist Weiterbildung überlebenswichtig. An vier animierten Schauplätzen in den Bereichen Tiefbau, Hochbau, Ausbau und Instandhaltung/Reinigung können Nutzer*innen interaktiv lernen, ob eine Situation auf der Baustelle sicher ist oder ob Schutzmaßnahmen notwendig sind. Die über dreißig animierten Videos spiegeln Alltagssituationen auf Baustellen wider. Sie eignen sich für Einweisungen in die Baustellenbedingungen oder können von Unternehmen als Unterstützung für die Unterweisung genutzt werden. "Die sichere Baustelle" wird insgesamt in zwölf verschiedenen Sprachen angeboten. Das Lernportal ist unter https://lernportal. bgbau.de erreichbar. Anzeige Ausschreibungsbörse - Partner-Showrooms – Expertenwissen Deutschlands erster Marktplatz für den Arbeitsschutz. Einfach die besten Experten finden! 6 Monate kostenlos Premium-Mitglied werden!
18 Meldungen Tödliche Absturzunfälle überwiegend auf Baustellen Faktenblatt der BAuA benennt Unfallfaktoren und Unfallursachen Fast ein Drittel der durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erfassten tödlichen Arbeitsunfälle sind Absturzunfälle. Tödlich verunfallte Personen sind von Gerüsten, Leitern, Bauwerksdächern oder Maschinen gestürzt oder durch Bauteile wie Lichtkuppeln durchgebrochen. Das aktualisierte Faktenblatt "Tödliche Arbeitsunfälle – Absturzunfälle" benennt einzelne Unfallfaktoren und -ursachen, deren Kenntnis bezüglich dieser Unfälle sensibilisieren und damit zur Reduzierung von Absturzunfällen beitragen soll. Im Zeitraum von Januar 2009 bis Februar 2023 meldeten die staatlichen Ämter für Arbeitsschutz in Deutschland insgesamt 2.312 tödliche Arbeitsunfälle an die BAuA. 717 aller Unfälle sind auf Abstürze zurückzuführen. Dabei ist zu beachten, dass bereits Stürze aus einer geringen Höhe zum Tode führen können: In 78 Fällen erfolgte der Sturz aus weniger als zwei Metern Höhe. In 146 Fällen (ca. 80 %) stürzten die Verunfallten durch nicht tragfähige Bauteile, wie Lichtbänder oder Dachplatten. 424 der erfassten Unfälle (60 %) ereigneten sich auf Baustellen. Dabei erfolgten die tödlichen Abstürze vor allem bei Fertigungs- und Montagearbeiten (178 Fälle, 25,8 %), gefolgt von Transportarbeiten (85 Unfälle, 11,9 %) und Demontagetätigkeiten (82 Fälle, 11,4 %). Die meisten Unfallopfer waren männlich (98,6 %). Mehr als die Hälfte der Abgestürzten waren ausgebildete Facharbeiter (393 Unfälle, 54,8 %), bei 192 Personen (26,8 %) handelte es sich um angelernte Kräfte, 68 Verunglückte waren ungelernt (9,5 %) und 17 Personen befanden sich noch in der Ausbildung (2,4 %). Als zentrales Instrument des Arbeitsschutzes gilt die Gefährdungsbeurteilung. Bei 434 der 717 Absturzunfälle (60,5 %) ist bekannt, dass eine Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz vorlag, diese in 200 Fällen jedoch unvollständig war. In 195 Fällen war sie nicht an aktuelle Änderungen des Arbeitssystems angepasst. Lediglich bei 170 Absturzunfällen wurde die Gefährdungsbeurteilung als vollständig und aktuell eingestuft. Um Absturzunfälle zu vermeiden sind daher situationsgerechte und aktuelle Gefährdungsbeurteilungen unerlässlich. Sie dienen als Grundlagen für geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen wie regelmäßige Unterweisungen und Sensibilisierung von Beschäftigten sowie das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung. Auf diese Weise helfen Gefährdungsbeurteilung und die Umsetzung von Maßnahmen diese Absturzunfälle zu vermeiden. Das Faktenblatt baua: Fakten "Tödliche Arbeitsunfälle – Absturzunfälle" kann als PDF auf der Internetseite der BAuA heruntergeladen werden: www.baua.de/publikationen Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin – BAuA
19 Meldungen Änderung der Baustellenverordnung Überblick zu den Neuerungen Die Bundesregierung hat die Baustellenverordnung mit Wirkung zum 1. April 2023 angepasst. Auf Baustellen ist diese Verordnung grundlegend für den Arbeitsschutz. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) informiert daher über die wesentlichen Neuerungen. Die Baustellenverordnung (BaustellV) regelt in der Planungs- und Ausführungsphase die zu ergreifenden Maßnahmen, um die Sicherheit und Gesundheit auf den Baustellen zu gewährleisten. Seit dem 1. April 2023 gilt in Deutschland die überarbeitete BaustellV. Die Anpassung wurde nötig, da die bisherige Fassung nach Ansicht der Europäischen Kommission nicht vollumfänglich den Vorgaben der EU-Richtlinie 92/57/EWG entsprach. Bernhard Arenz, Leiter der Hauptabteilung Prävention der BG BAU: „Die Änderungen sind nicht umfangreich, aber an einigen Stellen wesentlich. Zum Beispiel gilt die Untergrenze von zehn Tonnen Einzelgewicht für Massivbauelemente nicht mehr. Sobald kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben und Versetzen der Elemente erforderlich sind, gilt dies zukünftig schon als besonders gefährliche Arbeit.“ Bei Baustellen, auf denen jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig ist, wurde eine neue Informationspflicht des/der Bauherr*in in die BaustellV aufgenommen. Wenn die Dauer der Arbeiten umfangreicher ist oder besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt werden sollen, hat nun der/die Bauherr*in den/die Arbeitgeber*in über diejenigen Umstände auf dem Gelände zu unterrichten, die sonst, bei Anwesenheit mehrerer Arbeitgeber*innen, in einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan einzubeziehen wären. „Aus Sicht der BG BAU ist zu begrüßen, dass die Anforderung an die Informationspflichten des Bauherrn über sein Bauvorhaben erweitert wurden, damit Arbeitgeber die Arbeitsschutzmaßnahmen für ihre Beschäftigten besser planen können,“ so Arenz. Neu in die Verordnung aufgenommen wurde des Weiteren eine Zuständigkeit des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird zukünftig in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen durch den ASTA beraten. → Weitere Informationen BMAS – Erste Verordnung zur Änderung der Baustellenverordnung: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-undGesetzesvorhaben/erste-aenderungsverordnungzur-baustellenverordnung.html Bundesgesetzblatt Teil I – Erste Verordnung zur Änderung der Baustellenverordnung – Bundesgesetzblatt: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/1/VO Quelle: BG BAU
20 Meldungen Neue Regelungen für Sicherheitsschuhe Sicheres Auftreten im Arbeitsalltag Sicherheitsschuhe gehören in den meisten Handwerksberufen zur täglichen PSA. Für die meisten ist das nicht neu. Doch vielleicht kennen noch nicht alle die Neuerungen der im Juni 2022 veröffentlichten EN ISO 20345: 2022 (Aktualisierung der EN ISO 20345: 2012). Welcher Schuh in Ihrem Gewerk bzw. für Ihre Tätigkeitsbereiche erforderlich ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Kategorien und Zusatzanforderungen Die bisherigen Schutzklassen SB bis S5 sind um S6 und S7 mit feineren Unterkategorien ergänzt worden. Neu hinzugefügt wurde die Wasserdichtheit. Ein Sicherheitsschuh der Klasse S6 entspricht im Grunde dem S2 – zusätzlich mit geprüfter Wasserdichtheit. Der Sicherheitsschuh S7 entspricht dem der Klasse S3, ebenfalls zusätzlich getestet auf Wasserdichtheit. Eine tabellarische Darstellung der Schutzklassen und Zusatzanforderungen finden Sie in den Tabellen 1 und 2. Durchtrittschutz (P, PL, PS) Der Zusatz P, der bislang grundsätzlich für den Durchtrittschutz von Nägeln verwendet wurde, ist ergänzt worden. Bislang gab es keine Auskunft darüber, aus welchem Material der Durchtrittschutz besteht. Der Zusatz P steht nun für einen Durchtrittschutz aus Stahl mit einem Testnagel von 4,5 mm. Schuhe der Kategorie S3, S5 und S7 verfügen ohnehin über eine metallische Einlage. Deshalb ist die Kennzeichnung P hier nicht notwendig. Zeichen Anforderungen SB S1 S1P S1PL S1PS S2 S3 S3L S3S Grundanforderungen ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ Geschlossene Ferse X ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ A Antistatik X ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ E Energieaufnahme X ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ WPA Wasserdurchtritt und -aufnahme X X X x x ✓ ✓ ✓ ✓ WR Wasserdichtheit X X X x x x x x x P Durchtrittschutz Stahl 4,5 mm X X ✓ / / x ✓ / / PL Durchtrittschutz Textil 4,5 mm X X / ✓ / X / ✓ / PS Durchtrittschutz Textil 3,5 mm X X / / ✓ X / / ✓ Zeichen Anforderungen S4 S5 S5L S5S S6 S7 S7L S7S Grundanforderungen ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ Geschlossene Ferse ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ A Antistatik ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ E Energieaufnahme ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ WPA Wasserdurchtritt und -aufnahme x x x x ✓ ✓ ✓ ✓ WR Wasserdichtheit x x x x ✓ ✓ ✓ ✓ P Durchtrittschutz Stahl 4,5 mm x ✓ / / x ✓ / / PL Durchtrittschutz Textil 4,5 mm x / ✓ / x / ✓ / PS Durchtrittschutz Textil 3,5 mm x / / ✓ x / / ✓ Tabelle 1: Kategorien von Sicherheitsschuhen (✓: muss erfüllt werden, x: muss nicht erfüllt werden, /: kann nicht erfüllt werden)
21 Meldungen Darüber hinaus gibt es jetzt eine Bezeichnung für Sicherheitsschuhe mit nicht-metallischem Durchtrittschutz. Der Zusatz PL beschreibt die Textilsohle mit einem Testnagel von 4,5 mm, der Zusatz PS steht für die Textilsohle mit einem 3,0 mm Testnagel. PL und PS können auch der Klasse SB zugeordnet werden. Kraftstoffbeständigkeit (FO) Kraftstoffbeständigkeit ist keine Grundanforderung mehr. Sie gilt als Zusatzanforderung durch die Kennzeichnung FO. Änderung der Rutschsicherheit (SR) In der bisherigen Norm wurde die Rutschhemmung durch die Kennzeichnungen SRA, SRB und SRC gekennzeichnet. Alle drei Kennzeichnungen entfallen. Die bisherige Kennzeichnung SRA (Rutschtest auf Keramikfliese + Natriumlaurylsulfatlösung NaLS) gehört in der neuen Norm zu den Grundanforderungen eines jeden Sicherheitsschuhs. Optional kann eine Testung der Rutschfestigkeit auf Keramikfliesen + Glycerin erfolgen. In diesem Fall gibt es die zusätzliche Kennzeichnung SR. Schuhe, die aufgrund ihrer Eigenschaften (z. B. Stollen) nicht getestet werden können, werden mit Ø gekennzeichnet. Halt auf Leitern (LG) Um besseren Halt auf Leitern zu gewährleisten, verfügen diese Sicherheitsschuhe über ein Querprofil im Gelenkbereich. Wasserdurchtritt- /Aufnahmefähigkeit (WPA) Um die Wasserdichtheit zu verbessern, wurden die Testverfahren erweitert. Nun wird nicht mehr nur das wasserabweisende Obermaterial getestet, sondern auch die Wasseraufnahme nach der Verarbeitung. Die alte Bezeichnung WRU wird nun durch WPA (water penetration and absorption) ersetzt. Überkappenabrieb (SC) Eine weitere neue Zusatzanforderung ist die Kennzeichnung SC für den Überkappenab- rieb. Nach dem Martindale-Test (über 8.000 Zyklen) darf die Überkappe durch die gesamte Dicke keine Löcher aufweisen. Ab wann gelten die Neuerungen? Die Änderungen gelten für alle Sicherheitsschuhe, die nach dem 30.03.2023 in den Handel gelangen. Produkte, die bereits vorher auf dem Markt waren, dürfen bis zum Ablauf ihres Zertifikats den alten Anforderungen entsprechen. Quelle: BASIKNET Gesellschaft für Arbeitsschutz mbH, www.basISS-net.de A Antistatik AN Knöchelschutz C Leitfähigkeit CI Kälteisolierung CR Schnittschutz E Energieaufnahme FO Kraftstoffbeständigkeit HI Wärmeisolierung HRO Verhalten gegen Kontaktwärme LG Halt auf Leitern M Mittelfußschutz P Widerstand gegen Durchstich (Stahlsohle) PL Widerstand gegen Durchstich (Textilsohle) PS Widerstand gegen Durchstich (Textilsohle) SC Überkappenabrieb SR Rutschsicherheit WPA Wasserdurchtritt und -aufnahme WR Wasserdichtheit Tabelle 2: Übersicht aller Zusatzanforderungen (Quellenangaben: DIN EN ISO 20345: 2022)
22 Termine Großer Asbestschein Die einmal erworbene Sachkunde nach TRGS 519, Anlage 3 (großer Asbestschein) hat seit der Neuregelung der TRGS 2014 eine Gültigkeit von 6 Jahren. Innerhalb der 6 Jahre kann die Sachkunde durch einen 1-Tages-Kurs ohne Prüfung (den sogenannten "Sachkundeerhalt") aktualisiert werden. Wer die 6-Jahres-Frist versäumt, ist nicht mehr im Besitz einer gültigen Sachkunde und muss die Sachkunde komplett neu in einem 4,5-tägigen Kurs erwerben. Dieser Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten von Asbest nach TRGS 519, Anlage 3 (Großer Asbestschein) des Haus der Technik (HdT) vermittelt die nach der TRGS vorgeschriebenen Inhalte des Seminars. Der Lehrgang ist anerkannt von der Bezirksregierung Düsseldorf, die Prüfung wird durch einen Vertreter der Bezirksregierung Düsseldorf als Prüfungsvorsitzenden im Haus der Technik vorgenommen. Der Lehrgang qualifiziert zum Sachkundigen. Für alle Unternehmen ist wichtig zu wissen: Der/die Sachkundige muss während der Ausführung von Asbestarbeiten permanent vor Ort sein. Die Veranstaltung findet statt vom 24. bis 28. Juni 2023 im Haus der Technik in Essen. Die Teilnahmegebühr beträgt für HdT-Mitglieder 2.040 Euro, für Nicht-Mitglieder 2.140 Euro (mehrwertsteuerfrei, einschließlich veranstaltungsgebundener digitaler Arbeitsunterlagen sowie Catering und Getränken). Weitere Informationen: Haus der Technik Essen, Dipl.-Kffr. Ute Jasper, Tel. 49 201 1803239, E-Mail: u.jasper@hdt.de, www.hdt-essen.de, www.hdt.de/asbestsanierung Maßnahmen zur Reduzierung von Leiterunfällen Zu den Grundprinzipien für die Festlegung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes gehört die Berücksichtigung des Stands der Technik. Diese Anforderung ergibt sich vor allem aus dem Arbeitsschutzgesetz. Der Stand der Technik ist ein fortschrittlicher Entwicklungsstand. Was dies für Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel oder Arbeitsplätze konkret bedeutet, wird themenbezogen in diesem kurzen 60-minütigen Online-Format geklärt. Sie erhalten durch die Expert*innen der BG BAU ein themenbezogenes Update zum Stand der Technik. Unternehmende und Führungskräfte können auf dieser Basis Arbeitsbedingungen beurteilen und Maßnahmen des Arbeitsschutzes festlegen. Beschäftigte kennen den fortschrittlichen Entwicklungsstand für ihren Arbeitsbereich. Das Online-Experten-Seminar „Maßnahmen zur Reduzierung von Leiterunfällen“ findet am 26. Mai 2023 statt. Weitere Informationen und Anmeldung: https:// seminare.bgbau.de/shop/Stand_der_Technik 26. Mai 24. Juni
23 Termine (Verkehrs)Sicherheit an/auf Baustellen Bau- und/oder Montagestellen stellen manche Unternehmen vor neue Herausforderungen, da sie in allen Belangen vom betrieblichen Standard vor Ort abweichen und vor allem mit vielen unterschiedlichen Gewerken (Dienstleistern) zu tun haben. An diesem Thementag werden daher folgende Fragen aufgeworfen und mit den Teilnehmenden ausgearbeitet: Was müssen daher der oder die Verantwortlichen vor Ort aus Sicht des Arbeitsschutzes alles berücksichtigen? Sind alle notwendigen Dokumente des Arbeitsschutzes vor Ort einsehbar (Zugriff)? Sind alle betroffenen Beschäftigten (Eigen- wie Fremdpersonal) ausreichend und angemessen ein- und unterwiesen? Entspricht Ihre Bau-/Montagestelle den Anforderungen der ArbStättV/ASR sowie im öffentlichen Verkehrsraum der StVO/RSA 21? Sind die Verantwortlichkeiten auf den Baustellen klar definiert und delegiert? In dem eintägigen Thementag wird mit den Teilnehmenden dieses komplexe Aufgabengebiet erläutert und die unterschiedlichsten Szenarien zu einer rechtskonformen und sicheren Baustelle anhand der derzeit geltenden Rechtsvorschriften/Richtlinien und an Praxisbeispielen erläutert. Das Seminar findet am 28. Juli 2023 bei der TÜV Saarland Bildung + Consulting GmbH in Augsburg statt. Die Teilnahmegebühr beträgt 684,25 Euro (inkl. 19 % MwSt.). Weitere Informationen: TÜV Saarland Bildung + Consulting GmbH, Am TÜV 1, D-66280 Sulzbach, Tel. +49 6897 506-506, E-Mail: info@ tuev-seminare.de, www.tuev-seminare.de Sicherheit auf Baustellen – Hochbau Bauarbeiten finden überwiegend unter ungünstigen Arbeitsbedingungen statt und bergen ein nicht unerhebliches Gefährdungspotenzial. Dies zeigt sich in einer unverhältnismäßig hohen Anzahl von Arbeitsunfällen. Führungskräfte tragen im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnis die Verantwortung für den Arbeitsschutz. In diesem eintägigen Seminar werden systematisch und praxisbezogen Schutzmaßnahmen aufgezeigt, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen verbessern. Auf individuelle Fragen wird dabei ebenso eingegangen wie auf die in staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften beschriebenen Grundlagen. Das Seminar der BfGA findet am 3. Juli 2023 in München statt. Die Teilnahmegebühr beträgt 290 Euro zuzüglich gesetzlicher MwSt. Weitere Informationen: Beratungsgesellschaft für Arbeits- und Gesundheitsschutz mbH – BfGA, Landsberger Straße 307, 80687 München, Telefon: +49 89 8897-842, E-Mail: info@bfga.de, www.bfga.de 3. Juli 28. Juli
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