agbau_01.2024

In Kooperation mit: 01 | 2024 Arbeitssicherheit I Gesundheit I Koordination

Digitalisierung und Building Information Modeling (BIM) sind die aktuell beherrschenden Themen in der Bauwirtschaft. Was bedeutet diese Transformation der Bauprozesse für den Koordinator nach Baustellenverordnung? Wie kann die Integration des Koordinators in den BIM-Prozess gelingen? Mit diesen Fragen beschäftigt sich Prof. Dr.-Ing. Thomas Dudek in Band 7 der VSGKSchriftenreihe, indem er die Methode BIM erläutert und die Transformation der Prozesse im Hinblick auf die Koordination nach BaustellV – mit Handlungsleitfaden – darstellt. Den VSGK Band 7 bestellen Sie hier: www.bernheine-medien.de/publikationen Band 7 VSGK Schriftenreihe 49,90 €

Beate Bernheine Markus Hüger Sehr geehrte Leserinnen und Leser, der sichere Einsatz von Maschinen und Geräten setzt Verantwortung voraus: die von Herstellern, von Betreiber*innen und den Mitarbeiter*innen. Dabei geht es um Auswahl, Vorbereitung und Ausführung von Arbeiten mit Maschinen und Geräten. Was dabei zu beachten ist, lesen Sie im ersten Bericht dieser Ausgabe. Weiter geht es mit einer ausführlichen Betrachtung der Begriffe Fachkunde und Sachkunde sowie aktuellen Informationen im Arbeitsschutz, von Forschungsprojekten und Produktvorstellungen. Ihr Team von a.g.bau 3 Editorial I Inhalt Impressum: Verlag fachverlag bernheine UG (haftungsbeschränkt) Postfach 210625 I 41432 Neuss Tel. +49 2137 932248 I Fax +49 2137 932247 www.bernheine-medien.de info@bernheine-medien.de Verlags- und Anzeigenleitung Beate Bernheine Erscheinungsweise viermal jährlich Layout Maritta Müller Titelfoto stock.adobe.com/pitb_1 Copyright fachverlag bernheine UG; Alle Rechte vorbehalten. Die Redakteur*innen der einzelnen Artikel sind für ihre Inhalte selbst verantwortlich. Kürzungen vorbehalten. 4 Titelthema Sicherer Einsatz von Maschinen und Anlagen 8 Arbeitssicherheit Fach- und Sachkunde 14 Rechtstipps 16 Meldungen 26 Termine 28 Forschung Sanierung kontaminierter Holzkonstruktionen 31 Forschung „Die Stimme der Baustelle“ 32 Produktinformationen 42 Veranstaltung Deutscher Arbeitsschutzkongress 2024 44 Veranstaltung PEAG Personaldebatte: KI am Arbeitsmarkt 46 Verband der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren: Verbandsnachrichten (VSGK) 48 Bundesverband Deutscher Baukoordinatoren: Verbandsnachrichten (BDK) Nächste Ausgabe: 23.05.2024

Was bedeutet das denn? Sicherer Einsatz von Maschinen und Anlagen Der sichere Einsatz von Maschinen und Geräten setzt sichere Maschinen und Geräte voraus. Was auf den ersten Blick selbstverständlich erscheint, ist gar nicht so einfach zu beurteilen. Eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen, Regeln und anderen Bestimmungen, erlassen, in Kraft gesetzt oder „nur“ veröffentlicht, sorgt zunächst einmal eher für Verwirrung als für Klarheit. In den letzten Jahren sind viele – fast die meisten – dieser Vorgaben überarbeitet und europäisch oder international harmonisiert worden. Wichtig dabei ist nach wie vor, dass die Verantwortung für einen möglichen sicheren Einsatz von Maschinen und Anlagen schon in die Planung und/oder Projektierung einbezogen wird. Die Hersteller tragen diese Verantwortung bereits, wenn sie ihre Produkte in Verkehr bringen (die erstmalige Bereitstellung im europäischen Wirtschaftsraum wird als Inverkehrbringen bezeichnet) oder diese auch nur den eigenen Mitarbeiter*innen zur Verfügung stellen. Diese Herstellerverantwortung ergibt sich aus den verbindlichen Vorgaben der Europäischen Maschinenverordnung (MaschV/EU/2023/1230), die die bisher gültige Maschinenrichtlinie (MaschRL/2006/42/ EG), veröffentlicht 2013, ersetzt. Die Europäische Kommission hat damit noch einmal eine höhere Stufe der Verbindlichkeit festgelegt. Durch die zwingend geforderte Umsetzung der Europäischen Mindestvorgaben in nationales Recht der Mitgliedsstaaten muss hierzulande von Herstellerseite das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) einschließlich der konkretisierenden Rechtsverordnungen, insbesondere der 9. ProdSV (Maschinenverordnung) beachtet werden. Nach der Bereitstellung der Maschinen und Anlagen geht die Verantwortung über auf die Bereitsteller*innen bzw. Betreiber*innen. Wenngleich die Inhalte sich vom Ergebnis her ähneln, gilt ab der Übergabe jetzt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), dieses konkretisiert durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie eine Reihe von Unfallverhütungsvorschriften. Im betrieblichen Alltag wird häufig vergessen, oder im Extremfall sogar verdrängt, dass auch die Mitarbeiter*innen eigenverantwortlich dazu beizutragen haben, dass das Arbeiten mit Maschinen, Anlagen und Geräten sicher erfolgen kann. Der bestimmungsgemäße Umgang gemäß Betriebsanweisung und Unterweisung gehört ebenso dazu wie die Verpflichtung, regelmäßige Sicht- und Funktionsprüfungen vorzunehmen. Mit den Sichtprüfungen sollen offensichtliche („augenfällige“) Mängel auffallen, die Funktionsprüfungen sollen insbesondere die Sicherheitseinrichtungen auf deren ordnungsgemäße Funktion testen. Bei diesen Prüfungen festgestellte Mängel müssen entweder (natürlich nur bei geeigneter Qualifikation) von den Beschäftigten selbst beseitigt oder den zuständigen Vorgesetzten zur weiteren Veranlassung gemeldet werden. 4 Titelthema

Der sichere Einsatz von Maschinen und Anlagen setzt ein organisatorisch sinnvolles und nachvollziehbares Vorgehen voraus. Es empfiehlt sich, mindestens folgende Schritte zu gehen: • Auswahl geeigneter Maschinen, Anlagen, Geräte und Werkzeuge für die vorgesehene Tätigkeit • Ausführliche, verständliche Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeit inklusive Beschreibung der Maschinen, Anlagen und Arbeitsverfahren • Erstellung von Betriebsanweisungen • Auswahl geeigneter Mitarbeiter*innen (inklusive Abfrage, Kontrolle der notwendigen Qualifikationen und Befähigungsnachweisen) • Unterweisung der Beschäftigten (gegebenenfalls mit praktischen Übungen) • Schriftliche Beauftragung für den Einsatz von Maschinen und Anlagen, von denen besondere Gefahren ausgehen Auswahl geeigneter Maschinen, Anlagen, Geräte und Werkzeuge Betriebsmittel (Maschinen, Anlagen, Geräte und Werkzeuge) sind so auszuwählen und zu betreiben, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung (gemäß § 1 BetrSichV) eine Gefährdung für Mitarbeiter*innen vermieden wird. Insbesondere auf Bau- und Montagestellen sind Betriebsmittel in hohem Maße schädigenden Einflüssen ausgesetzt. Dadurch geht von den dort verwendeten 5 Titelthema Anzeige ARBEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZ DIENSTLEISTUNG UND SEMINARE - Sicherheitstechnische Betreuung (Sifa) - Baustellenkoordination (SiGeKo) - Psychische Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung - Glückstraining - Sifa 3.0, LF 1-6 - SiGeKo RAB30 Anlage B und C - uvm. Mplus Managementgesellschaft zur Optimierung von Arbeitsbedingungen mbH Kamillenweg 22 | 53757 Sankt Augustin Telefon: 0 22 41-9 33 96-0 info@mplus-management.de

6 Titelthema Arbeitsmitteln eine erhöhte Gefährdung aus, die besondere Maßnahmen erfordert. Darum ist es gerade hier unabdingbar, auf geeignete Arbeitsmittel zu achten, darüber hinaus empfiehlt es sich, sich als Auftraggeber*in das Recht vorzubehalten, die Auswahl und den Zustand der von Auftragnehmer*innen eingesetzten Arbeitsmittel zu kontrollieren. Durch die Aufnahme eines entsprechenden Passus schon in der Beauftragung/Bestellung wird vermieden, dass es später auf der Baustelle über dieses Thema „Grundsatzdiskussionen“ gibt. Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeit Je konkreter die Aufgaben beschrieben werden, umso genauer kann die notwendige Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchgeführt werden. Zur Beschreibung gehört neben der Tätigkeit selbst auch eine möglichst genaue Beschreibung des so genannten Arbeitssystems. Dazu gehören unter anderem der Mensch, die Arbeitsumgebung, die Arbeitsaufgabe, die Arbeitsorganisation, der Arbeitsplatz, die Arbeitsmittel. Nur wer die Frage „was soll gemacht werden?“ beantwortet, kann auch eine Aussage darüber machen, „was dabei gefährdend oder belastend sein könnte“. Auswahl geeigneter Mitarbeiter*innen Für den sicheren Einsatz von Maschinen, Anlagen und Geräten kann es erforderlich sein, die individuellen Leistungsvoraussetzungen der Beschäftigten zu überprüfen und zu berücksichtigen. Eventuell sind vor der Beauftragung dieses Personenkreises arbeitsmedizinische Aktivitäten (z. B. arbeitsmedizinische Vorsorge (gemäß ArbMedVV) oder Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchungen (gemäß DGUV Information 250-010)) erforderlich. Über dieses wichtige, oft dennoch unterschätzte Thema sollten alle Beteiligten, Unternehmer*innen, Führungskräfte (im Rahmen Ihrer Fürsorgepflicht) sowie Mitarbeiter*innen (zur Informationsbeschaffung) mit dem zuständigen Betriebsarzt sprechen. Über diese Aspekte hinaus ist zu erwähnen, dass natürlich die Maschinen und Anlagen in regelmäßigen Abständen durch eine zur Prüfung befähigte und beauftragte Person zu prüfen ist. Die Vorgaben dazu können Sie der Betriebssicherheitsverordnung und der Technischen Regel zur Betriebssicherheit (TRBS 1203 – befähigte Personen) entnehmen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind zu dokumentieren und können im Zweifel als Nachweis gegenüber dem Auftraggeber aber auch den Behörden und Organisationen (z. B. Gewerbeaufsicht, Unfallversicherungsträger) herangezogen werden. Fazit Ein geplanter Einsatz von Maschinen und Anlagen stellt zwar schon in der Planungsphase einen gewissen Aufwand dar, ohne eine sorgfältige Vorbereitung ist er aber erstens nicht möglich und zweitens gefährlich. Nicht nur im Sinne der Rechtskonformität, sondern insbesondere im Hinblick auf gesunde und unverletzte Mitarbeiter*innen lohnen sich die beschriebenen Präventionsansätze auf jeden Fall. Autor: Thomas Engels, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Koordinator nach Baustellenverordnung, langjähriger Dozent der Mplus Akademie, Sankt Augustin

Fach- und Sachkunde Eine umfassende Betrachtung im Arbeitsschutz Im dynamischen und komplexen Feld des Arbeitsschutzes stellen die Begriffe "Fachkunde" und "Sachkunde" fundamentale Säulen dar. Sie bilden das Herzstück zahlreicher rechtlicher Rahmenbedingungen, die darauf abzielen, ein Höchstmaß an Sicherheit und Gesundheitsschutz für Beschäftigte in verschiedenen Arbeitsumgebungen zu gewährleisten. Diese Konzepte sind nicht nur in der Theorie von zentraler Bedeutung, sondern spielen auch in der täglichen Praxis eine entscheidende Rolle. Sie beeinflussen maßgeblich die Art und Weise, wie Sicherheitsmaßnahmen in Unternehmen und Organisationen umgesetzt, überwacht und bewertet werden. Die Relevanz dieser Konzepte erstreckt sich über diverse Branchen und Tätigkeitsfelder und ist tief verwurzelt in einer Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien. Von der korrekten Anwendung dieser Begriffe hängt nicht nur die rechtliche Konformität eines Unternehmens ab, sondern auch das Wohlergehen und die Sicherheit der Mitarbeiter*innen. Nachfolgend wird eine umfassende und detaillierte Betrachtung der Begriffe Fach- und Sachkunde vorgenommen. Dabei wird auf ihre rechtlichen Grundlagen, Anwendungsbereiche und die damit verbundenen Verantwortlichkeiten im Kontext des Arbeitsschutzes eingegangen. Ziel ist es, ein klares und tiefgreifendes Verständnis dieser Schlüsselkonzepte zu vermitteln und ihre Bedeutung für die Praxis des Arbeitsschutzes herauszustellen. Fachkunde im Arbeitsschutz In der deutschen Arbeitsschutzlandschaft ist die Definition von Fachkunde in verschiedenen Verordnungen zentral (Tabelle 1). Sie richtet sich nach der spezifischen Art der Aufgabe und der damit verbundenen Gefährdung. Fachkundige Personen müssen über die nötigen Fachkenntnisse verfügen, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und regelmäßige Schulungen erworben und aufrechterhalten werden. Diese Anforderungen variieren je nach Verordnung, beispielsweise in der Biostoffverordnung, wo die 7 Arbeitssicherheit Anzeige www. www. Auf Sicherheitsnetze von Huck können Sie sich verlassen! www.huck.net · www.huck.net Verkauf, Vermietung und Montage von Personenauffangnetzen. Manfred Huck GmbH Asslarer Weg 13-15 · 35614 Asslar-Berghausen Tel.: +49 (0) 6443 63-0 · Fax: +49 (0) 6443 63-29 www.huck.net · email: sales.de@huck.net

8 Arbeitssicherheit Verordnung Paragraph Definition der Fachkunde Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 2 (5) Fachkundig: Erforderliche Fachkenntnisse, abhängig von Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, -erfahrung, aktuelle Schulung. Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) § 2 (13) Fachkundig: Erforderliche Fachkenntnisse, abhängig von Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, -erfahrung, aktuelle Schulung. Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge § 9 Fachkundige Vertreter in Ausschuss für Arbeitsmedizin. Biostoffverordnung § 2 (11) Fachkundig: Befähigung für Aufgaben, abhängig von Gefährdung und Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, einschlägige Tätigkeit. Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV) § 2 (8) Fachkundig: Erforderliche Fachkenntnisse, abhängig von Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, -erfahrung, spezifische Fortbildung. Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) § 2 (16) Fachkundig: Erforderliche Fachkenntnisse, abhängig von Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, -erfahrung, spezifische Fortbildung. Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) § 2 (7) Fachkundig: Erforderliche Fachkenntnisse, abhängig von Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, -erfahrung, spezifische Fortbildung. Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) § 2 (10) Fachkundig: Erforderliche Fachkenntnisse, abhängig von Aufgabe. Anforderungen: Berufsausbildung, -erfahrung, spezifische Fortbildung. Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) § 5 (24), (38) Definition für Medizinphysik-Experten und Teleradiologen mit Fachkunde im Strahlenschutz. Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) §§ 45, 47 Anwesenheit/Erforderlichkeit von Personen mit Fachkunde im Strahlenschutz. Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde. Abwasserverordnung (AbwV) Anhang 1 Gleichstellung von Fachkunde, die in der EU oder im EWR erlangt wurde, mit den Anforderungen der DWA-A 221. Tabelle 1: Fachkunde-Definitionen in Deutschen Verordnungen Höhe der Gefährdung eine Rolle spielt, oder im Strahlenschutz, wo spezifische Prüfungen und Zertifizierungen erforderlich sind. Insgesamt gewährleistet das Konzept der Fachkunde, dass qualifizierte Fachkräfte die für den Arbeitsschutz relevanten Aufgaben übernehmen, was maßgeblich zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz beiträgt. 1. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Fachkundig ist, wer über die nötigen Fachkenntnisse für bestimmte Aufgaben der Verordnung verfügt. Die Anforderungen umfassen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte berufliche Tätigkeit, ergänzt durch aktuelle Schulungen. 2. Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Ähnlich wie in der BetrSichV definiert, beinhaltet Fachkunde die notwendigen Fachkenntnisse, abhängig von der jeweiligen

Aufgabe, und setzt eine Berufsausbildung, -erfahrung und regelmäßige Schulungen voraus. 3. Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge: Hier bezieht sich Fachkunde auf die Mitglieder des Ausschusses für Arbeitsmedizin, die Vertreter*innen verschiedener Bereiche (Arbeitgeber, Gewerkschaften, Wissenschaft etc.) umfassen. 4. Biostoffverordnung: Fachkundig ist, wer für bestimmte Aufgaben der Verordnung befähigt ist, wobei die Anforderungen von der Art der Aufgabe und der Höhe der Gefährdung abhängen. Erforderlich sind eine geeignete Berufsausbildung und berufliche Tätigkeit. 5. Arbeitsschutzverordnungen (EMFV, GefStoffV, LärmVibrationsArbSchV, OStrV): Fachkunde setzt die erforderlichen Fachkenntnisse für bestimmte Aufgaben voraus und beinhaltet eine Berufsausbildung, Berufserfahrung, spezifische Fortbildungen und eine einschlägige berufliche Tätigkeit. 6. Strahlenschutz (StrlSchG, StrlSchV): Fachkunde im Strahlenschutz ist spezifisch für Medizinphysik-Experten und Teleradiologen sowie für Strahlenschutzbeauftragte und wird durch Prüfung und Bescheinigung der zuständigen Stelle bestätigt. 7. Abwasserverordnung (AbwV): Fachkunde gleichgestellt mit gleichwertiger Ausbildung oder Fachkunde, die in der EU oder im EWR erlangt wurde. Sachkunde im Arbeitsschutz Die Sachkunde im Arbeitsschutz umfasst spezifische Kompetenzen zur Überprüfung und Einhaltung von Schutzvorschriften in verschiedenen Arbeitsumgebungen. Sie wird durch Regelungen in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und in technischen Regeln wie den TRGS definiert. Sachkunde, insbesondere im Umgang mit Gefahrstoffen wie Asbest, setzt voraus, dass eine Person bereits über grundlegende Fachkenntnisse und praktische Erfahrung verfügt (Tabelle 2). Um sachkundig im Arbeitsschutz anerkannt zu werden, muss eine Person ihre Fachkundigkeit durch die Teilnahme an speziellen, behördlich anerkannten Lehrgängen erweitern. Diese Lehrgänge enden häufig mit einer Prüfung, deren Bestehen den Erwerb der Sachkunde bestätigt. Die Inhalte dieser Kurse sind speziell auf bestimmte Gefahrstoffe, Arbeitssicherheitsverfahren oder Schutz9 Arbeitssicherheit Verordnung Paragraph Definition der Sachkunde Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) § 2 Begriffsbestimmungen (17) Sachkundig ist, wer seine Fachkunde durch Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erweitert hat. In Abhängigkeit vom Aufgabengebiet kann auch eine erfolgreiche Prüfung erforderlich sein. Gleichwertige Qualifikationen, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind, gelten ebenfalls als Nachweis der Sachkunde. Tabelle 2: Sachkunde-Definition in der Gefahrstoffverordnung

10 Arbeitssicherheit Verordnung Paragraph Definition Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 2 Begriffsbestimmungen (5) Fachkundig: Person mit erforderlichen Fachkenntnissen für bestimmte Aufgaben. Anforderungen: Berufsausbildung, Berufserfahrung, aktuelle berufliche Tätigkeit, Schulungen. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 2 Begriffsbestimmungen (6) Zur Prüfung befähigt: Person mit Kenntnissen zur Prüfung von Arbeitsmitteln durch Berufsausbildung, Berufserfahrung, berufliche Tätigkeit; erweiterte Anforderungen für spezielle Bereiche. Tabelle 3: Definitionen in der BetrSichV maßnahmen zugeschnitten und dienen dazu, vertieftes Wissen und spezifische Fähigkeiten zu vermitteln. Die GefStoffV definiert Sachkundige als Personen, die ihre vorhandene Fachkunde durch anerkannte Lehrgänge erweitert haben. Je nach Aufgabengebiet kann auch der Abschluss einer Prüfung erforderlich sein. Zudem können Qualifikationen, die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt sind, als Nachweis der Sachkunde dienen. Zur Prüfung Befähigte Personen im Arbeitsschutz Im deutschen Arbeitsschutzrecht wird die Rolle der "zur Prüfung befähigten Person" in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) definiert. Gemäß § 2 Abs. 6 der BetrSichV ist eine Person zur Prüfung befähigt, wenn sie durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und aktuelle berufliche Tätigkeit die notwendigen Kenntnisse für die Prüfung von Arbeitsmitteln besitzt. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Personen, die Arbeitsmittel prüfen, angemessen qualifiziert sind, um deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit zu bewerten. Darüber hinaus stellt die BetrSichV in spezifischen Bereichen, wie dem Umgang mit Explosionsgefährdungen (Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3) oder Druckanlagen (Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 3), erhöhte Anforderungen an die zur Prüfung befähigte Person. Diese spezialisierten Kenntnisse gewährleisten, dass Prüfungen in diesen sensiblen Bereichen mit dem notwendigen Fachwissen durchgeführt werden. Die BetrSichV unterscheidet klar zwischen "fachkundigen Personen" und "zur Prüfung befähigten Personen". Während "fachkundige Personen" durch ihre Ausbildung, Erfahrung und regelmäßige Fortbildung qualifiziert sind, bezieht sich die "Befähigung zur Prüfung" auf spezifische Kenntnisse, die für die Prüfung von Arbeitsmitteln erforderlich sind (Tabelle 3). Zusätzlich gibt die Technische Regel für Betriebssicherheit 1203 (TRBS 1203) detaillierte Hinweise zu den spezifischen Fachkenntnissen und Qualifikationen, die für die Prüfung verschiedener Arten von Arbeitsmitteln erforderlich sind. Sie deckt eine breite Palette von Anforderungen ab und bietet Orientierung für die Prüfung von Arbeitsmitteln in unterschiedlichen Gefährdungsbereichen.

Verwendung der Begriffe „Fachkunde“ und „Sachkunde“ im Geltungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Deutschland 1. Vorbemerkung Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland (DGUV) erlassen Rechtsnormen, zu denen auch die Unfallverhütungsvorschriften gehören, die für die jeweiligen Mitgliedsunternehmen bzw. deren Versicherte erlassen werden. Sie werden als autonomes Recht bezeichnet und sind in ihrem jeweiligen Geltungsbereich rechtsverbindlich. 2. Erläuterungen zur Fachkunde (inkl. Beispiele) Die Fachkunde spielt im Arbeits- und Gesundheitsschutz eine entscheidende Rolle, wie aus einigen Unfallverhütungsvorschriften hervorgeht. Beispielhaft sei hier die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) genannt. In § 13 der DGUV Vorschrift 1 wird im Zusammenhang mit der Pflichtenübertragung auf die erforderliche Fachkunde hingewiesen: „Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen“. Zuverlässig sind die für die Pflichtenübertragung vorgesehenen Personen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Aufgaben des Arbeitsschutzes mit der erforderlichen Sorgfalt wahrnehmen. Fachkundig sind die für die Pflichtenübertragung vorgesehenen Personen, wenn sie über die erforderlichen Fachkenntnisse und praktischen Erfahrungen verfügen, um die ihnen obliegenden Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können. Anmerkung: Fachkundige Personen können z. B. Betriebs- und Verwaltungsleiter*innen, Abteilungsleiter*innen, Prokurist*innen, Objektleiter*innen, Bauleiter*innen, Polier*innen, Vorarbeiter*innen oder Schichtführer*innen sein. Ein weiteres Beispiel für die Bedeutung der Fachkunde findet sich in der Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ (DGUV Vorschrift 38). Diese fordert in § 3 (1) von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber, dass Bauarbeiten nur von Personen geleitet werden dürfen, die die erforderliche Fachkunde besitzen: "Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Vorgesetzten geleitet werden. Diese Vorgesetzten haben dafür zu sorgen, dass bei 11 Arbeitssicherheit Testen Sie unverbindlich unter: www.bernheine-medien.de Auch als Online-Abo! Anzeige

12 Arbeitssicherheit der Ausführung der Bauarbeiten die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten und Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Versicherten möglichst gering gehalten werden.“ Die Anforderungen an die Fachkunde richten sich nach der Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen gehören eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine entsprechende zeitnahe berufliche Tätigkeit. Durch die Teilnahme an Schulungen (spezifische Fortbildungsmaßnahmen) kann die vorhandene Fachkunde auf dem aktuellen Stand gehalten werden. 3. Erläuterungen zur Sachkunde (Beispiele) In Abgrenzung zum Begriff der Fachkunde wird im Regelwerk der Unfallversicherungsträger seit vielen Jahren der Begriff der Sachkunde verwendet. Der Sachkundige wird im Zusammenhang mit der Prüfung von Arbeitsmitteln gefordert, wie die folgenden Beispiele zeigen. Die Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV Vorschrift 53) schreibt in § 26 (1) wiederkehrende Kranprüfungen vor: „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Krane entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Dabei sind die Prüfhinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zu beachten.“ Weitere Erläuterungen sind in der zugehörigen Durchführungsanweisung zu finden: Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Krane hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DINNormen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Kranen beurteilen kann. Anmerkung: Als Sachkundige können zum Beispiel Betriebsingenieure, Maschinenmeister, Kranmeister oder besonders geschultes Fachpersonal als Sachkundige für die Prüfung herangezogen werden, sofern sie über ausreichende Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, um den sicheren Zustand des zu prüfenden Krans beurteilen zu können. Eine vergleichbare Regelung findet sich beispielsweise in § 37 (1) der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (DGUV Vorschrift 68): „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flurförderzeuge, ihre Anbaugeräte sowie die nach dieser Unfallverhütungsvorschrift erforderlichen Sicherheitseinrichtungen für den Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen geprüft werden.“ Dies gilt auch für Anbaugeräte, die nicht fester Bestandteil des Flurförderzeuges sind.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flurförderzeuge hat und mit den einschlägigen Regelwerken soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Flurförderzeugen beurteilen kann. Expert*innen, die sich auf die Prüfung persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) spezialisiert haben, werden gemäß dem DGUV Grundsatz 312-906 als sachkundig eingestuft. Diese Qualifikation erfordert nicht nur den erfolgreichen Abschluss eines entsprechenden Kurses, sondern baut auch auf bereits vorhandener Fachkenntnis auf. Eine sachkundige Person im Sinne dieses Grundsatzes zeichnet sich durch eine Kombination aus fachlicher Ausbildung und Erfahrung aus. Sie verfügt über umfassende Kenntnisse in Bezug auf persönliche Absturzschutzausrüstungen und deren fachgerechte Anwendung. Darüber hinaus ist sie mit den relevanten staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, den Regelungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), sowie mit spezifischen Bestimmungen einzelner Fachbereiche vertraut. Dazu zählen anerkannte Lehrmeinungen der Fachverbände sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik, einschließlich der DIN-EN-Normen und DIN-Normen. Diese Expertise befähigt sie dazu, den ordnungsgemäßen Zustand von persönlichen Absturzschutzausrüstungen fachgerecht zu prüfen und zu beurteilen. Zusammenfassung Die Begriffe Fachkunde und Sachkunde werden im Geltungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherungsträger bewusst und in einem jeweils konkreten Zusammenhang verwendet. Dabei deckt sich die Fachkunde weitgehend mit den Anforderungen, wie sie sich aus staatlichen Gesetzen und Verordnungen ergeben. Es wird ausdrücklich darauf abgezielt, dass die erforderliche Fachkunde einschlägiges Fachwissen und praktische Erfahrung umfasst. Der Begriff Sachkunde beschreibt die geforderte Qualifikation der/des Sachkundigen. Sachkundige im Sinne der Unfallversicherungsträger sind Personen, die wegen ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung den arbeitssicheren Zustand eines Prüfobjekts beurteilen können. Eine aktuelle Vorschriften- und Normenkunde ist dafür unverzichtbar. Die/der Sachkundige steht damit teilweise in Konkurrenz zur „befähigten Person“ nach der Betriebssicherheitsverordnung. Auch wenn die Verpflichtungen der genannten Personen nicht vollständig identisch sind, wird in der Praxis häufig noch von der sogenannten UVV-Jahresprüfung geredet. Ein einheitlicher Sprachgebrauch hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln wäre aus der Sicht des Verfassers zu begrüßen. Autoren: Markus Tischendorf, Ingenieur/Berater/Fachjournalist (tischendorf.markus@t-online.de ) und Donato Muro, Sicherheitsingenieur.NRW (https://sicherheitsingenieur.nrw/) 13 Arbeitssicherheit

Betriebsbedingte Kündigung: Stellenabbau Wer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutz genießt, d. h. sechs Monate bei einem Unternehmen beschäftigt ist, das mehr als 10 Arbeitnehmer*innen beschäftigt (§ 23 I KSchG), kann nur aufgrund betriebsbedingter, personenbedingter oder verhaltensbedingter Gründe gekündigt werden. Beschäftigte werden auch im Fall eines Stellenabbaus geschützt. Die betriebsbedingte Kündigung ist nur aus dringenden betrieblichen Erfordernissen möglich, die eine Weiterbeschäftigung dauerhaft unmöglich macht. Dies kann bei Auftragsmangel, Umsatzrückgang oder auch Umstrukturierungen oder Organisationsänderungen vorliegen. Die Beschäftigung muss dauerhaft wegfallen. Andere Arbeitsplätze dürfen nicht vorhanden sein und der/die Arbeitgeber*in muss eine Sozialauswahl durchführen, bei der die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung berücksichtigt werden. Das BAG hat zur betriebsbedingten Kündigung in neuerer Zeit zwei Entscheidungen getroffen. Die eine betrifft die Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung. Das BAG hat entschieden, dass die baldige Rente bei der Sozialauswahl berücksichtigt werden darf. Die Möglichkeit zeitnah an das beendete Arbeitsverhältnis eine Altersrente für besonders langjährige Beschäftigte zu beziehen, darf bei der Sozialauswahl berücksichtigt werden. Arbeitnehmer*innen sind dann weniger schutzbedürftig (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2022, Az.: 6 AZR 31/22). Auch zur Unternehmensentscheidung hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass der/die Arbeitgeber*in Änderungen in der Organisation seines Unternehmens treffen kann. Er/sie ist grundsätzlich nicht gehalten, nicht mehr benötigte Arbeitsplätze und Arbeitskräfte weiterhin zu besetzen und zu beschäftigen. Er/sie ist nicht gehindert, auch wirtschaftlich nicht zwingend notwendige, Organisationsentscheidungen zu treffen. Grenze bildet hier nur die Willkür, die der/die Arbeitnehmer*in beweisen muss (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.02.2023, Az.: 2 AZR 227/22). Die betriebsbedingte Kündigung muss schriftlich ausgesprochen werden (§ 623 BGB). Eine E-Mail genügt nicht. Zudem muss die Kündigungsfrist eingehalten werden. Es kann einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus § 1 a Kündigungsschutzgesetz geben. → Weitere Informationen Rechtsanwältin Birgit Raithel GR Rechtsanwälte Ferdinand-Rhode-Straße 14 • D-04107 Leipzig Tel. +49 341 9999220 info@gr-rechtsanwaelte.de www.gr-rechtsanwaelte.de Quelle: Rechtsanwältin Birgit Raithel 14 Recht

Kündigungsschutzklage Tipps für Arbeitgeber*innen bei Kündigungsschutzklage Erhebt ein/e Arbeitnehmer*in nach einer Kündigung innerhalb der Dreiwochenfrist Kündigungsschutzklage, kann es für den/ die Arbeitgeber*in nur ein Ziel geben: Sich schnell zu einigen. Warum das so ist, sagt der Kündigungsexperte Anwalt Bredereck: Das liegt am Annahmeverzugsrisiko, das umso höher ist, je länger sich der Prozess hinzieht. Dabei handelt es sich um das Risiko des/der Arbeitgeber*in, im Fall eines Prozessverlustes das gesamte Gehalt des/der Arbeitnehmer*in zurückzahlen zu müssen für die Zeit, in der diese/r nicht gearbeitet hat. Meist betrifft das den Zeitraum vom Ende der Kündigungsfrist bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens. Je länger das Verfahren dauert, desto mehr muss der/ die Arbeitgeber*in zahlen, falls er/sie den Prozess verliert – mitunter ein bis zwei Bruttojahresgehälter. Hinzu kommt: Gewinnt der/ die Arbeitnehmer*in die Kündigungsschutzklage, muss der/die Arbeitgeber*in ihn/sie wieder einstellen. Fachanwaltstipps für Arbeitgeber*innen Vermeiden Sie es, vor Gericht in die Lage zu geraten, in der man Ihnen vorrechnet, wie viele Bruttomonatsgehälter Sie dem/der Arbeitnehmer*in im Fall einer nun drohenden Prozessniederlage nachzahlen müssen. Verlassen Sie sich regelmäßig nicht darauf, dass Ihre Kündigung alle Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes einhält und deshalb wirksam ist. Schließen Sie am besten im schriftlichen Verfahren, also möglichst früh im Prozess, einen Abfindungsvergleich mit dem/der Arbeitnehmer*in, jedenfalls aber bevor ein/e Richter*in sich zum Kündigungsgrund oder zu anderen Wirksamkeitsvoraussetzungen äußern kann. Lässt das Gericht nämlich durchblicken, dass die Kündigung unwirksam sein könnte, kann der/ die Arbeitnehmer*in als Gegenleistung für die Beendigung des Verfahrens regelmäßig eine deutlich höhere Abfindung verlangen. Oft sind Arbeitnehmer*innen am Beginn einer Klage ebenfalls an einer schnellen Einigung interessiert, weil sie beispielsweise ein Klagerisiko sehen oder einen neuen Job in Aussicht haben. → Weitere Informationen Kanzlei Bredereck und Willkom Landsberger Allee 366 • D-12681 Berlin Tel. +49 30 40004999 berlin@recht-bw.de • www.recht-bw.de Quelle: Rechtsanwalt Alexander Bredereck 15 Recht Foto: stock.adobe.com / Jeanette Dietl

Sicher und ohne Risiko Arbeiten mit Strom Jedes Jahr werden der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) rund 200 Arbeitsunfälle im Zusammenhang mit elektrischem Strom gemeldet. Etwa ein Drittel davon sind durch ungesicherte Leitungen oder manipulierte Schalter und Steckdosen verursacht. Die BG BAU verrät praxisnahe Lösungen, mit denen Beschäftigte Elektrounfälle verhindern können. „Auf vielen Baustellen gibt es freiliegende Stromleitungen. Im Rohbau und auch bei Ausbau- oder Sanierungsarbeiten sehen wir das oft. Wird in der Nähe gearbeitet und die Spannung ist nicht abgeschaltet, können Beschäftigte durch einen Stromschlag schwer verletzt oder sogar getötet werden“, sagt Bernhard Arenz, Leiter der Hauptabteilung Prävention der BG BAU. Viele dieser Arbeitsunfälle lassen sich laut Arenz vermeiden: „Hier gilt das Prinzip Vorsicht. Beschäftigte sollten im Zweifel immer davon ausgehen, dass elektrische Leitungen unter Spannung stehen.“ Das betrifft insbesondere Anlagen, bei denen Teile der Elektrik ohne Isolation frei zugänglich sind. Im Umfeld solcher Anlagen darf nur gearbeitet werden, wenn der spannungsfreie Zustand von einer Elektrofachkraft hergestellt und bestätigt wurde. Fachkräfte sorgen für Sicherheit Unternehmensverantwortliche müssen für die regelkonforme und sichere Ausführung von Tätigkeiten in der Nähe von und an elektrischen Anlagen sorgen. Grundsätzlich dürfen nur qualifizierte Elektrofachkräfte elektrotechnische Arbeiten durchführen. Dazu gehören auch die Montage oder Demontage von Leuchten und das Entfernen von Abdeckungen an Schaltern oder Steckdosen. Sollen Beschäftigte an elektrischen Anlagen arbeiten, müssen sie im Sinne der „Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (DGUV Vorschrift 3) angelernt und unterwiesen sein. Wenn im Unternehmen die notwendige elektrotechnische Qualifikation fehlt, ist eine externe Elektrofachkraft einzubeziehen. Fünf Sicherheitsregeln der Elektrotechnik Für das sichere Arbeiten an und in der Nähe von elektrischen Anlagen auf Baustellen beziehungsweise für das Herstellen des sicheren Zustandes in solchen Anlagen gelten die fünf Sicherheitsregeln der Elektrotechnik: 16 Meldungen Foto: stock.adobe.com / demarco

1.Freischalten immer an der Verteilung. Es genügt nicht, den Lichtschalter auszuschalten. 2.Wiedereinschalten verhindern: Den Anschlussraum oder zumindest die Verteilung abschließen, Betätigungssperren für die Sicherungen nutzen oder Schraubsicherungen entfernen. 3.Prüfen der Spannungsfreiheit mit einem zweipoligen Spannungsprüfer. Einpolige Phasenprüfer gewährleisten nicht in jedem Fall eine sichere Aussage zur Spannungsfreiheit. 4.Erden und Kurzschließen ist in diesen Fällen meist nicht erforderlich und wird grundsätzlich nur von Elektrofachkräften durchgeführt. 5.Abdecken und Abschranken ist nur erforderlich, wenn im Arbeitsbereich Anlagen unter Spannung verbleiben müssen. Sollte das unbedingt notwendig sein, werden im spannungsfreien Zustand entsprechende Abdeckungen oder für den kurzzeitigen Schutz berührungssichere Verbindungsklemmen (keine Lüsterklemmen) angebracht. Weitere Tipps zur Vermeidung von Unfällen durch ungesicherte Elektroleitungen und offene Steckdosen oder Schalter sowie zur Ersten Hilfe bei Elektrounfällen gibt es in der aktuellen Ausgabe der „BG BAU aktuell“: https://bgbauaktuell.bgbau.de/bg-bau-aktuell-42023/risiko-stromschlag → Weitere Informationen Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (DGUV Vorschrift 3) www.bgbau.de/bg-vorschrift-a3 Quelle: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft – BG BAU 17 Meldungen Anzeige www.peri.de Schalung Gerüst Engineering Fassadengerüst digital planen. Einfach Easy mit PERI QuickSolve. So leicht wie unser Easy Stiel. Der neue PERI QuickSolve Fassadengerüstplaner Nur Gebäudeplan erstellen und Projektdaten eingeben: Das kostenlose PERI QuickSolve plant Ihr PERI UP Fassadengerüst für einfache Projekte im Handumdrehen. Und die schnelle Montage mit dem leichten Easy Stiel spart Ihnen auf der Baustelle gleich noch einmal Zeit. www.peri.de/easystiel

Neue Arbeitsschutzprämien Der neue Fördermittelkatalog der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) ist da. Er enthält alle Arbeitsmittel und Maßnahmen für sicheres und gesundes Arbeiten, die die BG BAU finanziell bezuschusst. In den Katalog für 2024 wurden drei neue Arbeitsschutzprämien aufgenommen. „Sichere Arbeitsmittel für die Belegschaft sind eine Investition in die Zukunft, und wir unterstützen unsere Mitgliedsunternehmen dabei. Von der BG BAU gibt es nämlich für viele Maßnahmen in Sachen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz finanzielle Zuschüsse“, sagt Bernhard Arenz, Leiter der Hauptabteilung Prävention der BG BAU. Gefördert werden mit den Arbeitsschutzprämien zum Beispiel die Ausstattung von Maschinen mit spezieller Sicherheitstechnik, ergonomisch optimierte Arbeitsmittel sowie das branchenspezifische Arbeitsschutzmanagementsystem AMS BAU nach erfolgreicher Wiederbegutachtung. Für das Jahr 2024 wurde der Fördermittelkatalog der BG BAU aktualisiert und erweitert. Hinzugekommen sind drei neue Arbeitsschutzprämien, und zwar für kamerabasierte Personenerkennungssysteme, für Sicherheitsgurte mit Emergency Locking Retractor-System sowie für Stufenanlegeleitern, die als temporärer Zu- und Abgang zu Arbeitsplätzen genutzt werden. Die neuen Arbeitsschutzprämien 2024 Kamerabasiertes Personenerkennungssystem Unfallschwerpunkt Nummer eins beim Einsatz von mobilen Baumaschinen und Baustellen-Lkw ist das Anfahren oder Überfahren von Personen im Maschinenumfeld; häufig, weil sie zu spät oder gar nicht gesehen werden. Baustellentaugliche Kamerasysteme können die Sicht verbessern und Unfälle verhindern, denn sie erkennen Personen in Echtzeit und in jeder Körperhaltung und warnen den/die Fahrer*in mit optischen und akustischen Signalen. Auf künstlicher Intelligenz (KI) basierende Kamerasysteme können sogar Personen identifizieren und von anderen Objekten unterscheiden. Das heißt: KI-Kamerasysteme warnen nur, wenn sich Personen im Gefahrenbereich aufhalten. Solche kamerabasierten Personenerkennungssysteme werden von der BG BAU bezuschusst. www.bgbau.de/kamerabasiertepersonenerkennungssysteme Um- und Nachrüstung mit Emergency Locking Retractor-Sicherheitsgurten Die meisten mobilen Arbeitsmittel mit aufsitzendem/er Fahrer*in haben Sicherheitsgurte, die mit einem Automatic Locking Retractor-System (ALR) ausgestattet sind. Dieses System blockiert den ausgezogenen Gurt automatisch auf der benötigten Länge. Beim Arbeiten auf unebenem Untergrund hat das Bedienpersonal das Gefühl, dass sich der Gurt zusammenzieht, weshalb sie sich häufig nicht anschnallen. Demgegenüber blockiert das Emergency Locking Retractor-System (ELR) den Sicherheitsgurt erst ab einer bestimmten Neigung und beziehungsweise oder einer bestimmten Beschleunigung. Damit erlaubt das ELR-System mehr Bewegungsfreiheit für die Fahrerin oder den Fahrer und bietet somit ein hohes Maß an 18 Meldungen

Komfort. Das erhöht die Akzeptanz, den Gurt anzulegen. Die BG BAU fördert die Um- und Nachrüstung mit ERL-Sicherheitsgurten in Bestandsmaschinen. www.bgbau.de/elrgurt-systeme Stufenanlegeleiter als temporärer Zu- und Abgang zu Arbeitsplätzen Leitern sind für fast die Hälfte der Absturzunfälle verantwortlich. Eine Ursache: Anlegeleitern sind nicht ausreichend gesichert und können wegrutschen. Das lässt sich verhindern, wenn Leitern mit an den Einsatzort angepassten Leiterkopf- und Leiterfußsicherungen verwendet werden. Deshalb fördert die BG BAU Stufenanlegeleitern, die über solche Sicherungen verfügen, als Zu- und Abgang zu Arbeitsplätzen in einer Höhe oder Tiefe von bis zu zwei Metern. Förderfähige Leitern müssen der DIN EN 131 beziehungsweise DIN EN 14122 entsprechen. Die Stufen müssen über eine Rutschhemmung mindestens R 12 verfügen und eine Mindesttiefe von 80 Millimetern haben. Die BG BAU bezuschusst Stufenanlegeleitern mit maximal acht Stufen. Bei geringerer Leiterlänge dürfen sie auf eine Gesamtlänge von acht Stufen erweitert werden. www.bgbau.de/stufenanlegeleiter Arbeitsschutzprämie beantragen Das Prämienverfahren der BG BAU unterscheidet eine beitragsabhängige und eine beitragsunabhängige Förderung. Eine beitragsabhängige Prämienförderung können Unternehmen mit mindestens einem/r Beschäftigten und einem jährlichen Mitgliedsbeitrag zur BG BAU von mindestens 100 Euro beantragen. Auch Unternehmen ohne Beschäftigte sind antragsberechtigt, wenn sie freiwillig bei der BG BAU versichert sind. Zusätzlich können Mitgliedsunternehmen der BG BAU eine Förderung unabhängig von ihrem Mitgliedsbeitrag erhalten, und zwar für Maßnahmen zur Prävention von Absturzunfällen und für das sogenannte Schutzpaket für das Bauen im Bestand. Unter www.bgbau.de/praemien gibt es alle Informationen rund um das Prämienverfahren sowie die Antragsformulare für die Förderung. Fragen beantworten die Fachleute der BG BAU unter der Telefonnummer 0800 379 910 0 oder per E-Mail arbeitsschutzpraemien@bgbau.de. → Weitere Informationen www.bgbau.de/praemien Quelle: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft – BG BAU 19 Meldungen Testen Sie unverbindlich unter: www.bernheine-medien.de Auch als Online-Abo! Anzeige

Fünf Tipps für gute Meetings Meetings kosten Zeit und Geld – und sind oft nicht zielführend, sondern rauben Energie. Die BG ETEM hat Tipps dazu, wie es besser geht. Ob im Besprechungsraum oder per Videokonferenz: Ohne Meetings geht es nicht. Für die Beteiligten bringen sie aber zumindest gefühlt oft mehr Kosten als Nutzen mit sich: weil sie nicht wissen, worum es überhaupt geht und was das Ziel ist. Weil sie während einer Videokonferenz nebenher fünf andere Dinge erledigen und von der Besprechung wenig mitbekommen. Und weil sie die investierte Zeit im Nachhinein als verschwendet betrachten. Gesund ist das nicht, sondern sorgt eher für Stress. Deshalb ist es sinnvoll, Menge und Ablauf von Besprechungen im Betrieb immer mal wieder zu hinterfragen und zu optimieren. Die BG ETEM hat Tipps für alle, die im Arbeitsalltag regelmäßig Besprechungen organisieren und leiten. Mit diesen Hinweisen lassen sich sowohl digitale Meetings als auch Präsenzbesprechungen besser und effektiver gestalten: 1. Notwendigkeit hinterfragen: Organisator*innen sollten sich fragen: Ist ein Meeting wirklich nötig – oder tut es vielleicht auch eine E-Mail? Oft sind ausufernde und genau terminierte Besprechungen gar nicht nötig und Mitzuteilendes lässt sich einfach verschriftlichen. Eine weitere Frage ist: Muss es eine Präsenzveranstaltung sein, für die Teilnehmer*innen gegebenenfalls weit anreisen müssen – oder reicht eine Videokonferenz aus? 2. Ziele definieren: Themen und Ziel einer Besprechung sollten im Vorfeld feststehen. Eine detaillierte Agenda und relevante Vorab-Informationen erleichtern den Teilnehmenden die Diskussion. Das erspart umständliche Erklärungen während des Meetings und erhöht die Chance, dass dabei konstruktive Ergebnisse herauskommen. 3. Gezielt einladen: Wenn gemeinsame Entscheidungen anstehen, sollten alle relevanten Personen daran beteiligt sein. Umgekehrt gilt es kritisch zu prüfen, ob die Liste der Eingeladenen ausufert – oder ob der eine oder die andere ihre Arbeitszeit auch effizienter nutzen kann, statt sie im Meeting zu verbringen. Entscheidend ist, wer etwas zum Thema beizutragen hat. Den Nicht-Eingeladenen gilt es zu vermitteln, 20 Meldungen

dass nicht mangelnde Wertschätzung, sondern genau das Gegenteil der Grund für ihr Fernbleiben ist. 4. Ablauf planen: Je umfangreicher die Tagesordnung, desto wichtiger sind pünktlicher Beginn, klare Moderation und eine exakte Zeitplanung. Sonst beißen sich Teilnehmer*innen vielleicht an wenigen Punkten fest und das Meeting zieht sich in die Länge. 5. Ergebnisse dokumentieren, Aufträge verteilen: Nach der Besprechung sollten alle, die teilgenommen haben, ein Protokoll erhalten – und gegebenenfalls konkrete Arbeitsaufträge. Sonst geht im Meeting Besprochenes im Arbeitsalltag schnell verloren. Mehr Handlungsempfehlungen sowie Wissenswertes aus Forschung und Unternehmenspraxis bietet die neue Folge des BG ETEM-Podcasts "Ganz sicher". Zu Gast bei Moderatorin Katrin Degenhardt sind Dr. Nale Lehmann-Willenbrock, Professorin und Organisationspsychologin an der Universität Hamburg, und Rainer Schissel, Sicherheitsingenieur und Leiter für Umweltschutz und Arbeitssicherheit bei der BSH Hausgeräte GmbH aus Traunreut. → Weitere Informationen Podcast der BG ETEM, Folge „Mit Sinn und Verstand: wie Meetings gelingen“: www.bgetem.de/ganzsicher (auch bei Spotify, Soundcloud, Deezer, Google Podcasts, Pocket Casts, Apple Podcasts) Quelle: BG ETEM 21 Meldungen Arbeitsschutzfilme Über 800 Videos im Portfolio: Arbeitsschutzfilm.de Ob Persönliche Schutzausrüstungen (PSA), Brandschutz, Gefährdungsbeurteilung oder Gefahrstoffe – „Arbeitsschutzfilm.de“, die Mediathek für Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung, bietet kostenfrei ein breites Spektrum von Videos zu fast allen Aspekten von Sicherheit und Gesundheit. Unter www.arbeitsschutzfilm.de stehen in mehr als 75 Fachkategorien über 800 Filme frei abrufbar zur Verfügung. Die Suche erfolgt entweder in den Fachkategorien oder per Eingabe von Schlagwörtern. Das Angebot der Mediathek wächst beständig. Arbeitsschutzfilm.de bündelt Arbeitsschutzfilme aus allen Branchen. Die Filme dienen der betrieblichen Unterweisung im Arbeitsschutz. Seit über 12 Jahren können Interessierte nach dem passenden Video suchen. Der Zugang zur Mediathek ist kostenfrei. Quelle: Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN)

Engagement für Mitarbeitergesundheit erneut aus- gezeichnet PALFINGER setzt Maßstäbe Mit PALfit legt der internationale Technologiekonzern großen Wert auf das körperliche, mentale und soziale Wohlbefinden aller Mitarbeiter*innen. Das ganzheitliche Gesundheitsprogramm wurde nun, für alle österreichischen Standorte, zum zweiten Mal in Folge mit dem „Gütesiegel für Betriebliche Gesundheitsförderung“ prämiert. Die höchste Auszeichnung in diesem Bereich wird von der Österreichischen Gesundheitskasse in Kooperation mit dem Bundesministerium für Soziales und Gesundheit vergeben. PALfit wird bei PALFINGER als eine essenzielle Ergänzung zu den gesetzlichen Maßnahmen gesehen. Maria Koller, Chief Human Resources Officer bei PALFINGER betont: „Wir haben das ganz klare Ziel, die Gesundheit unseres Teams nicht nur zu erhalten, sondern aktiv zu fördern – und das weltweit. Dass unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die vielfältigen Angebote so gerne annehmen, zeigt uns, dass wir bei unserem ganzheitlichen und präventiven Gesundheitsmanagement die richtigen Schwerpunkte setzen." Auszeichnung bestätigt die PALFINGER Philosophie Mit der höchsten österreichischen Auszeichnung für betriebliche Gesundheitsförderung zeichnet die ÖGK das vielfältige PALfit-Programm nun zum zweiten Mal in Folge aus. Zusammen mit dem Bundesministerium für Soziales und Gesundheit wird das Gütesiegel ausschließlich an Unternehmen verliehen, die vorbildlich und nachhaltig in die Gesundheit ihrer Mitarbeiteri*nnen investieren. Bei der Verleihung im ORF-Landesstudio Salzburg nahm das PALfit-Team die Auszeichnung für PALFINGER persönlich entgegen. „Die erneute Auszeichnung durch die Österreichische Gesundheitskasse bestätigt, dass wir mit unserem Gesundheitsmanagement eine hervorragende und wirksame Initiative geschaffen haben“, freut sich Maria Koller. „Das PALfit-Team verbessert mit seiner Arbeit täglich die Arbeitsbedingungen der Kolleginnen und Kollegen und hat die Anerkennung wohlverdient“. Erfolgreich die Arbeitswelt aktiv mitgestalten Der entscheidende Erfolgsfaktor für PALfit sind die Mitarbeiter*innen selbst: „Bei PALFINGER hat jeder die Möglichkeit, das Thema Gesundheit am Arbeitsplatz aktiv mitzugestalten. Wer sich einbringen und mitbestimmen kann, ist engagierter und motivierter. Das sehen wir jeden Tag bei unseren 22 Meldungen Aktive Bewegungspausen zur Vorbeugung von Haltungsschäden sind elementarer Bestandteil des PALfit Gesundheitsprogramms.

Kolleginnen und Kollegen“, beschreibt PALfitTeamlead Claudia Eigenherr-Tschugmell. Das Engagement des Teams spricht für sich: Über eine Million Bewegungsminuten in nur einem Monat sammelten weltweit 900 Mitarbeiter*innen bei den „PALfit Active Moments“. Neben globalen Aktivitäten erfreuen sich auch regionale Aktionen wie das „PALfit Bike“ einer starken Nachfrage und werden aktiv genutzt. PALfit, vor über 20 Jahren mit Physiotherapie und einem jährlichen Gesundheitscheck mit Ernährungsberatung gestartet, bietet damit heute ein umfassendes Maßnahmenpaket für Körper, Geist und soziale Gesundheit. Bei der Programmgestaltung orientiert sich PALFINGER auch an den Schwerpunkten von OSHA, der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Daraus resultieren unter anderem zwei globale Kampagnen: Mit „2 Hands & 10 Friends“ fördert PALFINGER die Verletzungsprävention an all seinen Standorten. „Power Up“ fokussiert in Zusammenarbeit mit Arbeitsmediziner*innen, Physiotherapeut*innen und Arbeitssicherheitsexpert*innen auf die Prävention von Muskel-Skelett-Erkrankungen. Mit Weiterbildungen rund um Achtsamkeit, Selbstmanagement und Stressbewältigung steht auch das mentale Wohlbefinden im Fokus. 23 Meldungen → Über die Palfinger AG Das internationale Technologie- und Maschinenbauunternehmen PALFINGER ist der weltweit führende Produzent und Anbieter innovativer Kran- und Hebelösungen. Mit rund 12.700 Mitarbeiter*innen (ohne Berücksichtigung überlassener Arbeitskräfte), 30 Fertigungsstandorten und einem weltweiten Vertriebs- und Servicenetzwerk von rund 5.000 Stützpunkten stellt sich PALFINGER den Herausforderungen seiner Kund*innen und schafft daraus Mehrwert. PALFINGER setzt dabei konsequent seinen Weg als Anbieter innovativer, smarter Komplettlösungen mit Effizienz und besserer Bedienbarkeit fort. → Weitere Informationen www.palfinger.com Das PALfit-Team bei der Verleihung des „Gütesiegel für Betriebliche Gesundheitsförderung“ im ORF-Landesstudio Salzburg. In Österreich haben Mitarbeiter*innen die Möglichkeit, über die Aktion PALfit Bike ein Fahrrad oder ein E-Bike zu besten Konditionen für den gesunden und emissionsfreien Weg zur Arbeit zu erhalten.

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