onsebene und die vertikale die hierarchische Delegation von oben nach unten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, externen Expert*innen die Aufgaben zu übergeben. Die Delegation von Unternehmerpflichten im Rahmen des Arbeitsschutzes sollte stets schriftlich festgehalten werden. Aufgaben und Befugnisse müssen dabei so klar wie möglich definiert werden. Noch bevor eine Führungskraft die Unternehmerpflichten übernimmt, muss sich der/die Arbeitgeber*in jedoch sicher sein, dass diese qualifiziert genug ist. Kenntnisse und Fähigkeiten müssen dementsprechend ausreichen, um die Pflichten erfüllen zu können. Die Kontrolle darüber, ob die übertragenen Aufgaben von der Führungskraft wahrgenommen werden, bleibt beim/bei der Arbeitgeber*In. Damit ist die Kontrollpflicht eine der Pflichten, die nicht gänzlich an Dritte delegiert werden kann. Bei der Ausarbeitung der passenden Strategie der Delegation für Ihr Unternehmen nutzen Sie die unverbindliche Erstberatung eines/einer Anwäl*in für Arbeitsrecht. Was droht beim Verstoß gegen die Kontrollpflicht? Arbeitgeber*innen genauso wie Führungskräfte, denen die Einhaltung der Betreiberpflichten übertragen wurden, sind verpflichtet, in ihren Zuständigkeitsbereichen zu kontrollieren. Bei Nichtbeachtung der Aufsichtsmaßnahmen liegt eine Ordnungswidrigkeit vor und kann mit Strafe oder Geldbuße geahndet werden. Letztendlich hängt aber das Ausmaß der Verletzung der Kontrollpflicht vom Einzelfall ab. Wichtige Angaben, um in einer nachprüfbaren Weise belegen zu können, wieweit die Pflichtverletzung reicht, sind: • Betriebsaufbau und -organisation • Aufgabenverteilung innerhalb des Betriebes • Art und Umfang der durchgeführten Kontrollmaßnahmen Wird die Kontrollpflicht schuldhaft verletzt, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 130 Abs. 1 OWiG vor. Damit man sich als Arbeitgeber*in diesem Risiko nicht aussetzt, erfüllt man die Kontrollpflicht mit einer geeigneten Betriebsorganisation durch: • Aufgabendefinition • Aufgabenübertragung auf geeignete Personen • Ordnungsgemäße Anleitung des Weisungsempfängers • Angemessene Verlaufskontrolle • Überwachung der Delegationsempfänger Dabei sollten alle Schritte grundsätzlich dokumentiert werden, damit im Falle einer mutmaßlichen Pflichtverletzung rechtskräftige Beweise zur Verteidigung vorliegen. Sehen Sie sich mit einer Verletzung der Kontrollpflicht konfrontiert, sollten Sie sich an eine/n Anwält*in für Unternehmensrecht wenden. Quelle: anwalt.de 13 Recht
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