Vertrauen ist gut. Kontrolle ist besser. Kontrollpflicht für Arbeitgeber*innen im Unternehmen Die Kontrollpflicht ist eine von vielen wichtigen Pflichten, die mit der Position von Arbeitgeber*innen einhergehen. Da sie stetig in den Arbeitsablauf einbezogen werden muss, hat sie sogar eine gewisse Sonderstellung. Denn lediglich davon auszugehen, dass alle Vorschriften – ob gesetzlich oder betriebsintern – eingehalten werden, reicht nicht aus. Die regelmäßige Kontrolle ermöglicht die frühzeitige Erkennung und Prävention arbeitsrechtlicher Verstöße. Vor allem die Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen sollte mit der Kontrollpflicht abgedeckt werden. Zum Schutz der Mitarbeiter*innen sind vom Unternehmen Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen, die die Gesundheit der Mitarbeiter*innen gewährleisten. Gleiches gilt für die Datenschutzpflicht, denn auch deren ordnungsgemäße Durchführung ist vom/von der Arbeitgeber*in zu kontrollieren. Anders als die Pflichten wie Fürsorgepflicht, Sorgfaltspflicht oder Beschäftigungspflicht wird die Kontrollpflicht – mit Ausnahme von Bußgeldvorschriften – in den Gesetzen nicht klar definiert. Vielmehr leiten Rechtsprechung und Rechtslehre die Aufsichts- und Kontrollpflichten aus den Sorgfaltspflichten ab. Eine Beratung durch eine/n Anwält*in für Arbeitsrecht kann gerade bei derart unbestimmten Rechtsbegriffen für Klarheit sorgen. Welche Aufgaben beinhaltet die Kontrollpflicht? Arbeitsschutz Im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes müssen Arbeitgeber*innen entsprechende Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten festlegen. Diese Maßnahmen bilden die Basis für spätere Kontrollen. Wenn der/ die Arbeitgeber*in diese wiederum nicht selbst übernimmt, hat er/sie zumindest die Kontrollpflicht über deren ordnungsgemäße Durchführung. Arbeitgeber*innen tragen die Verantwortung, das vom Betrieb selbst keine Gefahr für die Mitarbeiter*innen ausgeht. Daneben ist es wichtig, darauf zu achten, dass jede Führungsebene die Maßnahmen zum Arbeitsschutz ausführt. Zwar können die Aufgaben der Kontrollpflicht vom/von der Arbeitgeber*in auf befähigte Dritte weitergegeben werden, die Gesamtverantwortung obliegt in allen Fällen dem/der Arbeitgeber*in. Kann die Kontrollpflicht vom/von der Arbeitgeber*in delegiert werden? Jede/r Arbeitgeber*in kann seine/ihre Unternehmerpflichten hinsichtlich der betrieblichen Organisation zumindest teilweise an untergeordnete Führungskräfte weitergeben. Das Arbeitsschutzgesetz rät zur horizontalen und vertikalen Delegation, wenn es um die einzelnen Unternehmerpflichten geht. Die horizontale meint dabei die Benennung von Verantwortungsbereichen einer Organisati12 Recht
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