17 06 / 2024 gilt sogar dann, wenn die Gerüstbauleistungen bereits vollständig abgeschlossen wurden. Diese einschneidende Rechtsfolge, vom Europäischen Gerichtshof zuletzt mit Entscheidung vom 15. Mai 2023 (Az. C-97/22) bestätigt, wird mit der Schutzbedürftigkeit von Verbraucher*innen im modernen Geschäftsverkehr begründet. Um diesen Schutz zu gewährleisten, sollen Unternehmer*innen nach dem Willen des Gesetzgebers jeden Wertersatzanspruch verlieren, wenn sie nicht ausreichend über das Widerrufsrecht belehrt haben. Die Bedeutung der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung Geraten Verbraucher*innen mit ihren Auftragnehmer*innen über Bauvorhaben in Streit, kommt es nicht selten vor, dass ein Widerruf erklärt und infolgedessen die Vergütung verweigert oder sogar zurückgefordert wird. Die Erfolgsaussichten, hiergegen wirksam vorzugehen, hängen entscheidend davon ab, ob eine wirksame Widerrufsbelehrung erteilt wurde oder nicht. Häufig ist dies nicht der Fall, weil Handwerksbetriebe leider auch acht Jahre nach Inkrafttreten des BGB-Verbraucherwiderrufsrechts nicht ausreichend über die Problematik informiert sind und die nötigen Schritte bei Vertragsschlüssen mit Verbraucher*innen deshalb vernachlässigen. Ist das sprichwörtliche Kind mangels Widerrufsbelehrung schon in den Brunnen gefallen, lässt sich der Vergütungs- bzw. Wertersatzanspruch des/der Gerüstbauer*in nur mit Hilfsargumenten begründen, die bei Gerichten aufgrund des oben beschriebenen Prinzips des absoluten Verbraucherschutzes meist wenig Anklang finden. Um den „Super-GAU“ zu vermeiden, infolge eines Widerrufs auf der Bezahlung sitzen zu bleiben, sollte der Weg für Unternehmer*innen deshalb immer über eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung führen. Nur so kann angesichts der bestehenden Rechtslage der Wertersatzanspruch des/der Unternehmer*in als Gegenstück zum Rückzahlungsanspruch des/der Verbraucher*in wirksam abgesichert werden. Hierbei soll nicht unerwähnt bleiben, dass Handwerksbetriebe es manchmal als unangebracht oder widersprüchlich empfinden, Vertragspartner*innen gleichzeitig mit dem Vertragsschluss eine Widerrufsmöglichkeit vor Augen zu führen. Neben dem Eindruck, die Qualität angebotener Handwerksleistungen werde so infolge einer Widerrufbarkeit entwertet, besteht vor allem die Befürchtung, bis dahin uninformierte Verbraucher*innen überhaupt erst „auf dumme Gedanken zu bringen“. Dem muss jedoch angesichts der drohenden Risiken einer unterlassenen Belehrung mit Nachdruck widersprochen werden. Häufig sind es gerade Verbraucher*innen, die sich im Streitfall mit Gerüstbaubetrieben aufgrund einer gesteigerten emotionalen Betroffenheit sehr genau über ihre Rechte informieren und hierbei schnell auf die offenstehenden Rechtsfolgen einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung stoßen. Davon abgesehen, dürfte den meisten Verbraucher*innen die Widerrufsthematik bereits aufgrund der alltäglichen Fernabsatzverträge (Amazon, Zalando und Co.) hinlänglich bekannt sein. Versäumnisse in Bezug auf das Widerrufsrecht stechen da insbesondere im Zusammenhang mit bedeutenden Geschäften, wie z. B. einem Gerüstbauvertrag, schnell ins Auge. RECHT Anzeige Formwork & Sc ffolding. We m ke it work. Dein Partner für Gerüst: Doka. Passt. Einfach. Fassadengerüste Modulgerüste Treppentürme Fahrgerüste www.doka.com
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