GB_06.2024

12 06 / 2024 sondern auch als Grundlage für künftige Anpassungen. Die Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliger Prozess. Sie muss regelmäßig überprüft und aktualisiert werden (KVP – kontinuierlicher Verbesserungsprozess), insbesondere bei Änderungen der Arbeitsbedingungen oder neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen (Stand der Technik). Die Zusammenarbeit mit Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzt*innen und gegebenenfalls Behörden ist ratsam, um eine fundierte Beurteilung durchzuführen. Diese Expert*innen bringen spezialisiertes Wissen ein und unterstützen bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen. Ein offenes Gespräch mit der betroffenen Arbeitnehmerin ist essenziell, um individuelle Bedürfnisse und Besonderheiten der Schwangerschaft zu berücksichtigen. Dabei sind die Rechte der Frau auf Datenschutz und Vertraulichkeit zu wahren. Viele Berufsgenossenschaften und Arbeitsschutzinstitutionen bieten Checklisten, Leitfäden und digitale Tools an, die die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung erleichtern. Die praktische Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz bringt Herausforderungen mit sich: • Unkenntnis der Risiken: Arbeitgeber*innen sind nicht immer ausreichend informiert über spezifische Gefährdungen und ARBEITSSICHERHEIT Abb. 2: Prozessbeschreibung GB Mutterschutz, Quelle Ingenieure Tomshöfer und Partner Stufe 2 Stufe 1 Anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung Vor Aufnahme der Tätigkeit § 10 MuSchG + § 5 ArbSchG Legende Grundpflicht des Arbeitsgebers Handlung durch den Arbeitgeber Handlung durch einen Arzt Unabhängig von der Beschäftigung einer Frau Mitteilung der Frau über die Schwangerschaft oder die Stillzeit §15 Abs. 1 MuSchG Unverzügliche Mitteilungspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde § 27 MuSchG Anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung Festlegung und Durchführung der erforderlichen Schutzmaßnahmen § 10 Abs. 2 Satz 1 MuSchG Gesprächsangebot über weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen § 10 Abs. 2 Satz 2 MuSchG + § 14 Abs. 3 MuSchG Sind verantwortbare Gefährdungen vorhanden? Nein Ja Nein Nein Nachteilsfreie Weiterbeschäftigung § 9 Abs. 1 Satz 3f MuSchG Ja teilweise teilweise Betriebliche Beschäftigungsverbote § 13 MuSchG Ärztliches Beschäftigungsverbote § 16 MuSchG Teilweise Freistellung von der Beschäftigung Vollständige Freistellung von der Beschäftigung Teilweise oder vollständige Freistellung von der Beschäftigung Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen möglich? §13 MuSchG Ja Ist ein Wechsel des Arbeitsplatzes möglich? § 13 MuSchG

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