GB_06.2024

10 06 / 2024 Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz Ein zentraler Baustein des Arbeitsschutzes Die Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz ist ein essenzielles Werkzeug, um die Gesundheit von schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen sowie ihrer ungeborenen Kinder zu schützen. Sie stellt sicher, dass der Arbeitsplatz frei von Risiken ist, die sich negativ auf die Schwangerschaft oder das Wohlbefinden der Frau auswirken könnten. In diesem Artikel werden die rechtlichen Rahmenbedingungen, der Ablauf der Gefährdungsbeurteilung und deren praktische Umsetzung beleuchtet. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz ergibt sich aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), insbesondere den §§ 9 und 10. Das Gesetz verpflichtet Arbeitgeber dazu, potenzielle Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln, zu bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Ziel ist es, jegliche physische oder psychische Belastung zu minimieren, die eine Gefahr für die Gesundheit der schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes darstellen könnte. Zusätzlich werden im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) generelle Anforderungen an die Arbeitssicherheit gestellt, die auch für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen gelten. Durch die spezifischen Regelungen des MuSchG (Mutterschutzgesetz) wird dieser Schutz noch einmal deutlich erweitert. Die Gefährdungsbeurteilung ist ein strukturierter Prozess, bei dem Arbeitgeber*innen alle Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen analysieren, um Risiken für Schwangere oder Stillende zu identifizieren. Dies umfasst: • Physikalische Gefährdungen (z. B. schweres Heben, Lärm, Vibrationen), • Chemische Gefährdungen (z. B. Kontakt mit Gefahrstoffen wie Lösungsmitteln oder Reinigungsmitteln), • Biologische Gefährdungen (z. B. Arbeiten mit infektiösen Erregern), • Psychische Belastungen (z. B. Stress, Zeitdruck), • Arbeitszeitbezogene Faktoren (z. B. Nacht- und Schichtarbeit, lange Arbeitszeiten). Das Ergebnis der Beurteilung bildet die Grundlage für Schutzmaßnahmen und Anpassungen des Arbeitsplatzes (Abb. 1). Bitte beachten Sie! Die Gefährdungsbeurteilung gemäß § 10 MuSchG (Mutterschutzgesetz) ist die einzige „Gefährdungsbeurteilung“, welche direkt durch ein Gesetz gefordert wird. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob Sie in Ihrem Unternehmen Frauen beschäftigen oder nicht! Das Versäumnis, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, kann gemäß dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) erhebliche Bußgelder nach sich ziehen. Insbesondere der § 32 Bußgeldvorschriften des MuSchG regelt die Sanktionen bei Verstößen gegen die Verpflichtungen des Mutterschutzes. Ein Bußgeld kann verhängt werden, wenn: • die Gefährdungsbeurteilung gar nicht oder nur unvollständig durchgeführt wurde. • die notwendigen Schutzmaßnahmen nicht umgesetzt werden, obwohl eine Gefährdung bekannt ist. • die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nicht dokumentiert werden (Nachweispflicht). In diesen Fällen, kann ein Bußgeld in einer Höhe von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Der Prozess der Gefährdungsbeurteilung umfasst mehrere Phasen, diese gliedern sich wie folgt (Abb. 2): In einem ersten Schritt erfasst der/die Arbeitgeber*in systematisch alle relevanten Gefährdungen. Dazu werden Arbeitsplätze und Tätigkeiten analysiert. Es empfiehlt sich, Checklisten zu verwenden, um keine potenziellen Risiken zu übersehen. Im nächsten Schritt bewertet der/die Arbeitgeber*in die ermittelten Risiken ihrer möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit der schwangeren oder stillenden Frau und des Kindes. Hierbei sind ARBEITSSICHERHEIT PLANUNG, BERATUNG, SCHULUNG UND GUTACHTEN IM GERÜSTBAU Ingenieure Tomshöfer und Partner Zu den Kämpen 2a • 44791 Bochum Tel. 0234-5880733 • Fax 0234-5880734 info@ingenieure-am-werk.de www.ingenieure-am-werk.de Anzeige

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