GB_06.2024

Ausgabe 06 / 2024 www.der-geruestbauer.de Schutzgebühr 4,50 Euro

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3 06 / 2024 EDITORIAL/ INHALT Sehr geehrte Leserinnen und Leser, auch in dieser Ausgabe wird in der Rubrik Technik eine komplexe Gerüstkonstruktion beschrieben. Es handelt sich um eine Hängegerüstkonstruktion für eine Brückeninstandsetzung. Und auch hier wurde das Hängegerüst sowohl als Arbeitsgerüst als auch als Schutzgerüst eingesetzt. Weitere Themen dieser Ausgabe sind die Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz, die Organisation des Arbeitsschutzes im Gerüstbauunternehmen, das Vertragsecht bzw. die Folgen einer unterlassenden Widerrufsbelehrung, aktuelle Informationen aus der Gerüstbaubranche sowie von Gerüstherstellern. Bleiben Sie gesund. Ihr Team von DER GERÜSTBAUER » Technik: Komplexe Gerüstkonstruktionen........................4 » Arbeitssicherheit: Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz.................................................................. 10 » Arbeitssicherheit: Den Arbeitsschutz im Gerüstbau- unternehmen organisieren.............................................14 » Recht: Vermeidbare Schwachstelle im Vertragsrecht.....16 » Unternehmensführung: Gespräch mit Roger Thora .......19 » Die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk informiert.......................................................................22 » Soka: Die Deutsche Meisterschaft im Gerüstbauer- Handwerk.......................................................................27 » Hersteller Infos ..............................................................30 » Meldungen.....................................................................43 » Dienstleister................................................................... 47 » Marktplatz......................................................................48 » Termine..........................................................................50 Beate Bernheine Markus Hüger Verlag: fachverlag bernheine UG (haftungsbeschränkt) Postfach 210 625, 41432 Neuss Tel. 02137-932248 Fax 02137-932247 info@bernheine-medien.de www.bernheine-medien.de Verlagsleitung: Beate Bernheine Einzelheftpreis/ Nachbestellung: 4,50 Euro zzgl. Porto IMPRESSUM Erscheinungsweise: sechsmal jährlich Layout: Maritta Müller Freie Autoren: Dipl.-Ing. Heiko Tomshöfer, Nils Bücker Titelfoto: Wilhelm Layher GmbH & Co KG Copyright: fachverlag bernheine UG. Alle Rechte vorbehalten. Die Redakteur*innen der einzelnen Artikel sind für ihre Inhalte selbst verantwortlich. Kürzungen vorbehalten.

4 06 / 2024 Komplexe Gerüstkonstruktionen Hängegerüste als Kombinationsgerüste mit Gerüst-Sonderteilen Hängegerüste sind oft flächenorientierte Arbeits- und Schutzgerüste, die unterhalb bzw. an Bestandsbauwerken wie Brücken, Übergängen, Balkonen etc. angehangen werden. Sie können aber auch Traggerüste sein, um Brückenverstärkungen in Betonbauweise an Bestandsbrücken zu montieren. Daher sind Hängegerüste mittlerweile oft auch Kombinationsgerüste, die die Funktionen eines Arbeitsgerüstes, eines Schutzgerüstes oder auch eines Traggerüstes übernehmen müssen bzw. sollen (Abb. 1 und Abb. 2). In den Abbildungen 1 bis 3 erkennt man, dass ein Teil des Hängegerüstes als Traggerüst und ein anderer Teil als Zugangsgerüst, Arbeitsraum bzw. Arbeitsgerüst genutzt wird, um die Montagestelle zu erreichen bzw. den Arbeitsraum für die notwendigen Montagearbeiten zu schaffen. Hierbei ist zu beachten, dass für Hängegerüste oft ein Brauchbarkeitsnachweis wie ein Standsicherheitsnachweis und der Nachweis der Arbeits- und Betriebssicherheit unter Beachtung der geltenden Regeln und Vorschriften, wie der DIN EN 12811- 1, der DIN 4420-3 oder der DGUV 38 bzw. der TRBS 2121 etc., erforderlich ist. Zusätzlich kommen bei Hängegerüsten über Wasser wie z. B. bei Kanalbrücken oder Talsperren etc. noch Auflagen in Bezug auf Gewässer- und Umweltschutz dazu, die bei der konstruktiven Gestaltung der Gerüstkonstruktion bzw. bei den Zugängen (Stichwort: Schwarz-Weiß Schleuse) berücksichtigt werden müssen. Hier ist der/die Gerüstbauer*in oft auch als Fachberater*in gefragt, der/die in Zusammenarbeit mit dem/ der Auftraggeber*in geeignete, wirtschaftliche, den Vorschriften und Regelwerken entsprechende Gerüstlösungen findet bzw. erarbeitet. Hängegerüste können aber auch über befahrenen Straßen, Autobahnen oder sonstigen Verkehrswegen montiert werden, was die Gerüstkonstruktion gegebenenfalls gleichzeitig zu einem Schutzgerüst macht. Schutzgerüste haben in der Regel die Aufgabe, Personen oder Gegenstände gegen Absturz zu sichern und dienen gleichzeitig als „Schutzdach“, um Personen, Maschinen, Verkehrswege etc. vor herabfallenden Gegenständen zu schützen. TECHNIIK Abb. 1: Querschnitt eines Hängegerüstes, das unter anderem als Traggerüst eingesetzt wird, Quelle: Ingenieure Tomshöfer & Partner, Bochum Abb. 2: Längsschnitt eines Hängegerüstes, das unter anderem als Zugangs- und Arbeitsgerüst eingesetzt wird, Quelle: Ingenieure Tomshöfer & Partner, Bochum

5 06 / 2024 Beispiel Hängegerüstkonstruktion Das nachfolgende Beispiel einer Hängegerüstkonstruktion für die Brückeninstandsetzung am Autobahnkreuz Bochum soll die Komplexität einer derartigen Gerüstkonstruktion verdeutlichen. Aufgabenstellung (Kurzform) Die Brückenkonstruktion am Autobahnkreuz Bochum soll bei laufendem Betrieb bauseitig in Stahlbauweise verstärkt werden. Randbedingungen Unterhalb der Brücke verläuft die Autobahn A40 und auf der Brücke verläuft die Autobahn A43 bzw. dessen Zubringer. Das lichte und damit nutzbare Maß zwischen Brückenunterkante und freizuhaltendem Lichtraumprofil der Autobahn liegt bei H = ca. 20,0 cm. Leistungsanforderungen (Kurzform) Arbeitsgerüst mit Materiallagerung unter Anwendung bzw. in Anlehnung an die Flächenregel nach DIN EN 12811 mit NL = 3,0 kN/ m2 auf 1,0 Arbeitslagen (Abb. 4). Zugang von den Widerlagern über ein Standgerüst mit Übergang (Abb. 5 und 5a). TECHNIK Anzeige AGS – Lohnt sich! MODULARES FASSADENGERÜST EINFACH SICHER. Damit können wir gängige Sicherheitsvorschriften zum Schutz unserer Mitarbeiter problemlos einhalten und gleichzeitig rentabel arbeiten. Auch unser Team ist überzeugt, da die erhöhte Sicherheit mit einem leichteren Handling einhergeht. Patrick Wilhelm, Geschäftsführer des Gerüstbauunternehmens Wilhelm Abb. 3: Grundriss eines Hängegerüstes, das unter anderem als Zugangs-, Arbeitsgerüst und Traggerüst eingesetzt wird, Quelle: Ingenieure Tomshöfer & Partner, Bochum Abb. 4: In Abstimmung mit dem Auftraggeber angepasste Anwendung der Flächenregel nach DIN EN 12811 Quelle: Ingenieure Tomshöfer & Partner, Bochum

6 06 / 2024 Arbeitsraum, Schutzgerüst bzw. Schutzdach für das eingesetzte Montagepersonal bzw. zum Schutz des darunter laufenden Straßenverkehrs. Spannweiten der eingesetzten Überbrückungsträger 1,50 mm < L < 6,50 m und Kragarmbereiche mit aufsteigender Verkleidung bis zu Lk < = 1,85 m (Abb. 6) Sichtschutz zur Vermeidung von „Ablenkungen“ der Verkehrsteilnehmer*innen durch Montagearbeiten im Betriebszustand (Abb. 7) Neben den benannten Leistungsanforderungen wurden im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung noch Flucht- und Rettungswege bzw. Flucht- und Rettungskonzepte als auch notwendige verkehrsrechtliche Kennzeichnungen und Beleuchtungen mit den jeweils zuständigen Institutionen abgestimmt. Diese wurden sowohl vom Gerüstaufsteller und vom Gerüstbenutzenden umgesetzt, um unter anderem die Betriebssicherheit des Hängegerüstes zu gewährleisten. Die Fachleute von Gerüstbau Bönninger aus Dortmund haben sich dieser technisch anspruchsvollen und montagetechnisch komplexen Aufgabe gestellt, um im Rahmen einer außergewöhnlichen Arbeitsvorbereitung die Montagearbeiten nur in den Sperrpausen umsetzen zu können. Wichtig war dabei, dass die Brücke über vier Autobahnfahrbahnen schräg verlaufend ist, was eine ausgeklügelte und bauabschnittsübergreifende Montage in detaillierter Abstimmung mit TECHNIK Abb. 5 (oben) und 5a (links unten): Zugang zum Hängegerüst vom Widerlager aus, Quelle: Ingenieure Tomshöfer & Partner, Bochum

7 06 / 2024 TECHNIK Anzeige ALFIX GmbH | Langhennersdorfer Str. 15 | 09603 Großschirma | www.alfix-systems.com | info@alfix-systems.com ENTDECKEN SIE UNSER UMFANGREICHES SORTIMENT P FASSADENGERÜSTE P MODULGERÜSTE P FAHRGERÜSTE P ÜBERDACHUNGSSYSTEME P GERÜSTZUBEHÖR Wir erstellen Ihnen ein individuelles Angebot. Nutzen Sie gern unser Kontaktformular. 07. - 13. April 2025 Messe München Halle B3 Stand 309 Abb. 6: 2 Gerüstquerschnitte des Hängegerüstes, Quelle: Ingenieure Tomshöfer & Partner, Bochum

8 06 / 2024 Sperrpausen, Montagepersonal, Materiallogistik und Montagetechnik erforderlich gemacht hat (Abb. 8a bzw. Abb. 8). Zusätzlich mussten viele Detailpunkte im Vorfeld definiert bzw. gelöst werden, was ein hohes Maß an ambitionierter Arbeitsvorbereitung notwendig gemacht hat, um eine fachgerechte und betriebssichere Hängegerüstkonstruktion oberhalb einer befahrenen 4-spurigen Autobahn zu erstellen. Die Gerüstbenutzer*innen sollten einen sicheren Arbeitsraum zur Durchführung ihrer Instandsetzungsarbeiten haben (Abb. 9 bis Abb. 12). TECHNIK Abb. 7: Fertiges Hängegerüst mit Sichtschutz, Quelle: Ingenieure Tomshöfer & Partner, Bochum Abb. 8: Grundriss der Montageabschnitte über der Autobahn A40, Quelle: Ingenieure Tomshöfer & Partner, Bochum Abb. 8a: Grundriss des fertigen Hängegerüsts über der Autobahn A40, Quelle: Ingenieure Tomshöfer & Partner, Bochum Abb. 9: Montagezustand der Überbrückungsträger mit integriertem Bodenaufbau zwischen den Brückenhauptträgern, Quelle: Gerüstbau Bönninger GmbH, Dortmund

9 06 / 2024 Das Beispiel zeigt, wie komplex mittlerweile die Aufgabenstellung im Gerüstbau sein kann und wie umfangreich das Aufgabengebiet bzw. die Leistungsanforderung an das gerüstaufstellende Unternehmen ist bzw. sein kann. An dieser Stelle vielen Dank an Gerüstbau Bönninger aus Dortmund, die sich als Fachbetrieb den Herausforderungen gestellt und als Team eine wirtschaftlich sinnvolle und betriebssichere Hängegerüstkonstruktion für die notwendigen bauseitigen Instandsetzungsarbeiten dem Gerüstbenutzer zur Verfügung gestellt hat. TECHNIK Heiko Tomshöfer, geboren 1970, ist Stahlbauingenieur, Schweißfachingenieur und Korrosionsschutzbeauftragter. Seit 1998 liegt sein Aufgabenschwerpunkt bei Sonderkonstruktionen in den Bereichen Traggerüstbau, Stahlbau und Mischkonstruktionen aus Arbeits- und Schutzgerüsten in Kombination mit Traggerüstelementen. 2016 gründete er das Ingenieurbüro Tomshöfer & Partner mit dem Motto „Aus der Praxis für die Praxis“. Das Dienstleistungsangebot hat den Schwerpunkt Statik und Konstruktion in allen Bereichen des Gerüstbaus inklusive Beratung, Schulung und der Möglichkeit, Sonderteile wirtschaftlich sinnvoll herzustellen. Tomshöfer + Partner • Dipl.-Ing. Heiko Tomshöfer Zu den Kämpen 2a • D-44791 Bochum • Tel. +49 234 5880733 info@ingenieure-am-werk.de • www.ingenieure-am-werk.de Abb. 10 (links oben): Fertiger Arbeitsraum für den Gerüstbenutzer zwischen zwei Brückenhauptträgern Abb. 11 (rechts oben): Montagezwischenstand am Ende einer Sperrpause, kurz vor Inbetriebnahme der Autobahn Quelle: Gerüstbau Bönninger GmbH, Dortmund Abb. 12: Montagezwischenstand mit Teilfertigstellung der Hänggerüstkonstruktion am Ende einer Sperrpause, kurz vor Inbetriebnahme der Autobahn Quelle: Gerüstbau Bönninger GmbH, Dortmund

10 06 / 2024 Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz Ein zentraler Baustein des Arbeitsschutzes Die Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz ist ein essenzielles Werkzeug, um die Gesundheit von schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen sowie ihrer ungeborenen Kinder zu schützen. Sie stellt sicher, dass der Arbeitsplatz frei von Risiken ist, die sich negativ auf die Schwangerschaft oder das Wohlbefinden der Frau auswirken könnten. In diesem Artikel werden die rechtlichen Rahmenbedingungen, der Ablauf der Gefährdungsbeurteilung und deren praktische Umsetzung beleuchtet. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz ergibt sich aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), insbesondere den §§ 9 und 10. Das Gesetz verpflichtet Arbeitgeber dazu, potenzielle Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln, zu bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Ziel ist es, jegliche physische oder psychische Belastung zu minimieren, die eine Gefahr für die Gesundheit der schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes darstellen könnte. Zusätzlich werden im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) generelle Anforderungen an die Arbeitssicherheit gestellt, die auch für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen gelten. Durch die spezifischen Regelungen des MuSchG (Mutterschutzgesetz) wird dieser Schutz noch einmal deutlich erweitert. Die Gefährdungsbeurteilung ist ein strukturierter Prozess, bei dem Arbeitgeber*innen alle Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen analysieren, um Risiken für Schwangere oder Stillende zu identifizieren. Dies umfasst: • Physikalische Gefährdungen (z. B. schweres Heben, Lärm, Vibrationen), • Chemische Gefährdungen (z. B. Kontakt mit Gefahrstoffen wie Lösungsmitteln oder Reinigungsmitteln), • Biologische Gefährdungen (z. B. Arbeiten mit infektiösen Erregern), • Psychische Belastungen (z. B. Stress, Zeitdruck), • Arbeitszeitbezogene Faktoren (z. B. Nacht- und Schichtarbeit, lange Arbeitszeiten). Das Ergebnis der Beurteilung bildet die Grundlage für Schutzmaßnahmen und Anpassungen des Arbeitsplatzes (Abb. 1). Bitte beachten Sie! Die Gefährdungsbeurteilung gemäß § 10 MuSchG (Mutterschutzgesetz) ist die einzige „Gefährdungsbeurteilung“, welche direkt durch ein Gesetz gefordert wird. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob Sie in Ihrem Unternehmen Frauen beschäftigen oder nicht! Das Versäumnis, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, kann gemäß dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) erhebliche Bußgelder nach sich ziehen. Insbesondere der § 32 Bußgeldvorschriften des MuSchG regelt die Sanktionen bei Verstößen gegen die Verpflichtungen des Mutterschutzes. Ein Bußgeld kann verhängt werden, wenn: • die Gefährdungsbeurteilung gar nicht oder nur unvollständig durchgeführt wurde. • die notwendigen Schutzmaßnahmen nicht umgesetzt werden, obwohl eine Gefährdung bekannt ist. • die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nicht dokumentiert werden (Nachweispflicht). In diesen Fällen, kann ein Bußgeld in einer Höhe von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Der Prozess der Gefährdungsbeurteilung umfasst mehrere Phasen, diese gliedern sich wie folgt (Abb. 2): In einem ersten Schritt erfasst der/die Arbeitgeber*in systematisch alle relevanten Gefährdungen. Dazu werden Arbeitsplätze und Tätigkeiten analysiert. Es empfiehlt sich, Checklisten zu verwenden, um keine potenziellen Risiken zu übersehen. Im nächsten Schritt bewertet der/die Arbeitgeber*in die ermittelten Risiken ihrer möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit der schwangeren oder stillenden Frau und des Kindes. Hierbei sind ARBEITSSICHERHEIT PLANUNG, BERATUNG, SCHULUNG UND GUTACHTEN IM GERÜSTBAU Ingenieure Tomshöfer und Partner Zu den Kämpen 2a • 44791 Bochum Tel. 0234-5880733 • Fax 0234-5880734 info@ingenieure-am-werk.de www.ingenieure-am-werk.de Anzeige

11 06 / 2024 sowohl die Art als auch die Intensität der Gefährdung zu berücksichtigen. Auf Basis der Bewertung legt der/die Arbeitgeber*in Maßnahmen fest, um Gefährdungen zu minimieren oder zu beseitigen. Dazu gehören: • Umgestaltung des Arbeitsplatzes, • Anpassung der Arbeitszeiten, • Verbot bestimmter Tätigkeiten, • Zuweisung anderer Aufgaben. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung müssen schriftlich dokumentiert werden. Dies dient nicht nur der Nachweispflicht, ARBEITSSICHERHEIT GERÜSTE MIETE ICH BEI GVH, IST DOCH KLAR! Für alles gerüstet mit GVH Wir bieten für jedes Projekt die richtigen Gerüste in sicherer Qualität und ausreichenden Mengen. Gerüstvermietung Horst GmbH Max-Planck-Straße 4 25358 Horst Design: sternklar.com www.gv-horst.de Telefon 04126 / 39 33 79 Anzeige Ingenieure Tomshöfer & Partner Zu den Kämpen 2a, D-44791 Bochum Gefährdungsbeurteilung „Mutterschutz“ Datum: 01.05.2024 Gefährdungsanalyse gültig bis: 30.04.2025 Grundsätzliche Rahmenbedingungen Schwangere Stillende „Ja“ Trifft zu „Nein“ Trifft nicht zu  Falls nein, bitte die Schutzmaßnahmen beschreiben Die Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz liegt vor.   Die Arbeitszeit erfolgt grundsätzlich zwischen 6.00 und 20.00 Uhr.     Auf Antrag bei der Behörde und im Einvernehmen zwischen werdender oder stillender Frau und der Führungskraft sind Tätigkeiten bis 22.00 Uhr möglich     Das Verbot der Nachtarbeit (schädigender Effekt auf die Gesundheit der Schwangeren und des Kindes) wird beachtet.    Es fallen keine Überstunden an und an Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeiten nur mit ausdrücklichem Einverständnis der Schwangeren und nur nach Anzeige an die Behörde erfolgen.    Es ist ein Ruheraum mit Liege zum Ausruhen in vertretbarer räumlicher Nähe vorhanden.     Mit werdenden oder stillenden Arbeitnehmerinnen wird über den Bereich „psychische Belastungen“ gesprochen. Belastungen können im Hinblick auf Änderungen der Tätigkeiten und/oder der Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen entstehen.     Es bestehen keine weiteren Gefährdungen.   Es bestehen folgende weitere Gefährdungen (Ergänzung durch die Führungskraft)   Abb. 1: Auszug Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz, Quelle: Ingenieure Tomshöfer und Partner

12 06 / 2024 sondern auch als Grundlage für künftige Anpassungen. Die Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliger Prozess. Sie muss regelmäßig überprüft und aktualisiert werden (KVP – kontinuierlicher Verbesserungsprozess), insbesondere bei Änderungen der Arbeitsbedingungen oder neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen (Stand der Technik). Die Zusammenarbeit mit Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzt*innen und gegebenenfalls Behörden ist ratsam, um eine fundierte Beurteilung durchzuführen. Diese Expert*innen bringen spezialisiertes Wissen ein und unterstützen bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen. Ein offenes Gespräch mit der betroffenen Arbeitnehmerin ist essenziell, um individuelle Bedürfnisse und Besonderheiten der Schwangerschaft zu berücksichtigen. Dabei sind die Rechte der Frau auf Datenschutz und Vertraulichkeit zu wahren. Viele Berufsgenossenschaften und Arbeitsschutzinstitutionen bieten Checklisten, Leitfäden und digitale Tools an, die die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung erleichtern. Die praktische Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz bringt Herausforderungen mit sich: • Unkenntnis der Risiken: Arbeitgeber*innen sind nicht immer ausreichend informiert über spezifische Gefährdungen und ARBEITSSICHERHEIT Abb. 2: Prozessbeschreibung GB Mutterschutz, Quelle Ingenieure Tomshöfer und Partner Stufe 2 Stufe 1 Anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung Vor Aufnahme der Tätigkeit § 10 MuSchG + § 5 ArbSchG Legende Grundpflicht des Arbeitsgebers Handlung durch den Arbeitgeber Handlung durch einen Arzt Unabhängig von der Beschäftigung einer Frau Mitteilung der Frau über die Schwangerschaft oder die Stillzeit §15 Abs. 1 MuSchG Unverzügliche Mitteilungspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde § 27 MuSchG Anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung Festlegung und Durchführung der erforderlichen Schutzmaßnahmen § 10 Abs. 2 Satz 1 MuSchG Gesprächsangebot über weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen § 10 Abs. 2 Satz 2 MuSchG + § 14 Abs. 3 MuSchG Sind verantwortbare Gefährdungen vorhanden? Nein Ja Nein Nein Nachteilsfreie Weiterbeschäftigung § 9 Abs. 1 Satz 3f MuSchG Ja teilweise teilweise Betriebliche Beschäftigungsverbote § 13 MuSchG Ärztliches Beschäftigungsverbote § 16 MuSchG Teilweise Freistellung von der Beschäftigung Vollständige Freistellung von der Beschäftigung Teilweise oder vollständige Freistellung von der Beschäftigung Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen möglich? §13 MuSchG Ja Ist ein Wechsel des Arbeitsplatzes möglich? § 13 MuSchG

13 06 / 2024 die gesetzlichen Vorgaben. Schulungen und Informationsmaterialien können hier Abhilfe schaffen. • Unzureichende Ressourcen: Besonders in kleinen Unternehmen fehlt es oft an Kapazitäten. Externe Beratungsdienste können unterstützen. • Angst vor Stigmatisierung: Schwangere Arbeitnehmerinnen könnten befürchten, durch Schutzmaßnahmen benachteiligt zu werden. Transparenz und eine offene Kommunikation sind entscheidend, um solche Sorgen abzubauen. Fazit Die Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz ist eine gesetzlich vorgeschriebene und zugleich essenzielle Maßnahme, um die Gesundheit schwangerer und stillender Arbeitnehmerinnen sowie ihrer Kinder zu schützen. Sie erfordert ein strukturiertes Vorgehen, Fachwissen und eine kontinuierliche Anpassung an sich ändernde Bedingungen. Ein vertrauensvoller Umgang, sowie eine respektvolle Begegnung mit den Mitarbeiterinnen auf Augenhöhe sind Grundvoraussetzungen, um eine realistische Gefährdungsbeurteilung erstellen und wirksame Maßnahmen ergreifen zu können. Arbeitgeber*innen profitieren von einer sicheren und rechtskonformen Gestaltung des Arbeitsumfeldes, während Arbeitnehmerinnen in ihrer besonderen Lebensphase optimal geschützt werden. ARBEITSSICHERHEIT Anzeige AGS – Lohnt sich! MODULARES FASSADENGERÜST EINFACH SCHNELL. Wir haben bei der Baustelle am historischen Rathaus erstmals das AGS System eingesetzt, um das Gerüst konsequent aus der gesicherten Lage aufbauen zu können. Das ist nicht nur sicherer, sondern auch effizienter. Malik Tharia, Geschäftsführer der Wilh. Bädecker Gerüstbau GmbH Nils Bücker, geboren 1981, ist Gerüstbaumeister, geprüfter Betriebswirt (HwO) und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Ausbildung zum Gerüstbauer beendete er 2003 bei der HWK zu Dortmund und arbeitete anschließend als Monteur und Kolonnenführer. 2008 wechselte er in die Bauleitung. Sein Wirkungsradius erstreckte sich vom klassischen Fassadengerüst über Industriegerüste im Raffinerie- und Energiesektor bis hin zu Sonderkonstruktionen aus Arbeits- und Schutzgerüsten in Kombination mit Traggerüstelementen für Brückensanierungen. Seit 2018 beschäftigt er sich intensiv mit den Fragen rund um den Arbeitsschutz im Gerüstbau. Tomshöfer + Partner • Nils Bücker Zu den Kämpen 2a • D-44791 Bochum Tel. +49 234 5880733 • Mobil +49 152 08926191 n.buecker@ingenieure-am-werk.de • www.ingenieure-am-werk.de

14 06 / 2024 Den Arbeitsschutz im Gerüstbauunternehmen organisieren 16 Schritte zur Arbeitsschutzorganisation mit System. Schritt 12: Planung und Beschaffung Jede*r Gerüstbauunternehmer*in ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten im Büro, im Betrieb und auf den Baustellen zu organisieren. In dieser Artikelserie wird die sehr komplexe Aufgabenstellung der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes in 16 Schritten erläutert und damit die sehr große Aufgabe in kleine, überschaubare Teilsegmente zerlegt, die nacheinander bearbeitet werden. In diesem Artikel wird erläutert, was Sie als Gerüstbauunternehmen bei der Planung und Beschaffung im Hinblick auf die Arbeitssicherheit beachten sollten. Die Planung und Beschaffung spielen, wie in jedem anderen Gewerk auch, im Gerüstbau eine entscheidende Rolle für die erfolgreiche Umsetzung von Aufträgen. Ohne ein gut organisiertes und vorausschauendes Vorgehen in der Vorbereitung und einen darauf abgestimmten Maßnahmenkatalog zur Beschaffung werden die meisten Projekte vielleicht nicht direkt scheitern – aber sie werden teurer, riskanter, können Konsequenzen im Versicherungsschutz haben und/oder schaden dem Image. 1. Rechtliche Vorgaben Im Arbeitsschutz gibt es eine Vielzahl von rechtlichen Pflichten, Vorgaben und Empfehlungen. Manche von ihnen müssen eingehalten werden, wie z. B. Gesetze und Verordnungen, andere sind einzuhaltende Mindestanforderungen, wie z. B. die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), die zwar nicht rechtlich bindend sind, aber bei Nichtbefolgung nachgewiesen werden muss, dass die getroffenen Maßnahmen mindestens genauso sicher sind. Zu den wichtigsten arbeitssicherheitstechnischen Quellen im Gerüstbau gehören unter anderem: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), DGUV-Vorschrift 1, Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“, TRBS 2121, Teil 1 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten“, DGUV Information 201-011“Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten“. Vorgenannte Quellen sollten unbedingt frühzeitig in der Planung berücksichtigt werden. 2. Gefährdungsbeurteilung Auch wenn die Gefährdungsbeurteilung bereits durch die Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben existent sein sollte, gehört sie in diesem Kontext gesondert aufgeführt. Die Planung und Umsetzung einer Gerüsterstellung mit den dazugehörigen Schutzmaßnahmen kann niemals ohne Gefährdungsbeurteilung stattfinden. Jedes Gerüstbauunternehmen macht sich über diese Aspekte Gedanken, schätzt Risiken ein und ergreift Maßnahmen. Nur eines tun viele nicht: dokumentieren. Wenn Sie hierzu mehr wissen wollen, lesen Sie gerne Schritt 5 aus dieser Artikelserie. 3. Gerüstplanung In erster Linie sind hier die statischen Anforderungen zu berücksichtigen. Dazu müssen Sie wissen: Für welchen Zweck wird das Gerüst erstellt? Gibt es einen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo), der die verschiedenen Gewerke aufeinander abstimmt? Sind alle Arbeiten bekannt, die auf dem Gerüst durchgeführt werden sollen? Wenn Sie diese Fragen nicht beantworten können, können Sie auch nicht wissen, welche Lastklassen einzuhalten sind. Die Standsicherheit muss nicht nur während der anschließenden Nutzung gewährleistet sein, sondern gerade auch während des Auf-, Um- und Abbaus. Der Untergrund des Gerüsts oder die Anzahl und Verteilung der Verankerungen in der Fassade sind nur einige Beispiele, die die Standsicherheit des Gerüsts entscheidend beeinflussen. Vorab müssen auch die Zugänge bzw. die Flucht- und Rettungswege geplant werden. Der sichere Zugang muss auf jeder Lage gewährleistet sein und ist durch Treppen oder Leitern bereitzustellen. „Da kommt man wohl auch so ran“ ist zwar ein gängiger Gedanke in der Praxis, der jedoch sehr offensichtlich gegen Arbeitsschutz-Vorschriften verstößt. Zudem kann kein Gerüst geplant werden, ohne vorher die Flucht- und Rettungswege zu definieren. Dazu gehört auch ein Notfall- und Rettungsplan. Können Sie für jede Ihrer Baustellen sagen, wie im Falle eines Unfalls auf dem Gerüst möglichst schnell und effektiv Hilfe geleistet werden kann? Natürlich kommt es auf die Art des Unfalls an. Aber auf diese Frage sollten Sie in der Regel eine Antwort vorab parat haben. 4. Aufbau- und Verwendungsanleitung Das dürfte Ihnen bekannt sein – dennoch gehört es zur Planung und Beschaffung. Die Aufbau- und Verwendungsanleitung beschreibt, wie ein Gerüst aufzustellen ist. Sorgen Sie als Unternehmensleitung dafür, dass diese Anweisungen von den Beschäftigten auch umgesetzt werden. Im Zweifel kann hier spätestens ARBEITSSICHERHEIT

15 06 / 2024 die Gerüstfreigabe als Kontrollinstanz genutzt werden, um Aufbaufehler zu erkennen und zu beheben. Wichtiger Hinweis: Die Freigabe des Gerüsts durch eine zur Prüfung befähigte Person sollte unbedingt ernst genommen werden. Denken Sie immer daran: § 14 BetrSichV besagt, dass Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagbedingungen abhängt, einer solchen schriftlich dokumentierten Prüfung unterzogen werden müssen. Sie als Gerüstersteller*in sind dafür verantwortlich, dass die nachfolgenden Gewerke gesund und sicher auf das Gerüst kommen, auf dem Gerüst arbeiten können und auch wieder gesund runterkommen. 5. Unterweisung der Beschäftigten Bei Unklarheiten zur Unterweisung der Beschäftigten können Sie Schritt 6 dieser Artikelserie lesen. Stellen Sie sicher, dass die Beschäftigten im Umgang mit Arbeitsmitteln und PSA und den Arbeitsprozessen unterwiesen sind und diese Unterweisung von den Beschäftigten mit einer Unterschrift bestätigt wurde. 6. Ausrüstung und Materialien Maßnahmen im Arbeitsschutz müssen laut § 4 (3) ArbSchG dem aktuellen Stand der Technik entsprechend. Dies gilt demnach auch für Arbeitsmittel, Materialien oder Persönliche Schutzausrüstung (PSA). Im Bereich der Arbeitssicherheit gibt es ständig neue Entwicklungen und Visionen. Nicht alle etablieren sich oder sind von den Berufsgenossenschaften wirklich anerkannt. Jedoch müssen sowohl die Gerüstbauteile als auch Absturzsicherung, Sicherheitsgeländer, Fangnetze etc. dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Gerüstbohlen müssen unbeschädigt und stabil sein. All diese Materialien bzw. Schutzausrüstungen müssen entsprechend regelmäßig gewartet werden. Auch das gehört zum Stand der Technik. Wartungen und Prüfungen müssen von der Unternehmensleitung geplant und organisiert werden. Das passt nicht immer zu jeder Jahreszeit, weil gerade Hochbetrieb ist und der Betrieb auf Sicherheitsgurte nicht verzichten kann, weil alle im Einsatz sind. Auch das gehört zu einer vorausschauenden Planung. Denn falls doch etwas passieren sollte, kann sich niemand darauf berufen und behaupten: „Das ging halt zu der Zeit nicht, da waren alle Materialien andernorts im Einsatz“. 7. Witterungsbedingungen Der Großanteil der Arbeitszeit der Beschäftigten findet unter freiem Himmel statt. Auch die Witterungsbedingungen gehören zu einer ganzheitlichen Planung, denn die haben entscheidenden Einfluss auf die Arbeitsbedingungen. Dementsprechend hat die Berücksichtigung der Witterungsbedingungen in der Planung Auswirkungen auf die Beschaffung von Arbeitsmitteln und PSA. Der/die Arbeitgeber*in ist per Gesetz dafür zuständig, den Beschäftigten geeignete PSA zur Verfügung zu stellen. Dazu müssen auch die verschiedenen Witterungsbedingungen einbezogen werden. Beziehungsweise, wenn man die Witterungsbedingungen einen Schritt weiterdenkt, muss in der Planung auch berücksichtigt werden, dass unter Umständen aufgrund von Schnee, Glatteis oder Sturm die Baustellen nicht angefangen oder fertiggestellt werden können. Abschließend lässt sich festhalten, dass eine sorgfältige Planung und durchdachte Beschaffung von Arbeitsmitteln und Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) entscheidend zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit beitragen. Die sicherheitsorientierte Planung und Beschaffung bilden die Basis für einen verantwortungsvollen und nachhaltigen Arbeitsschutz. ARBEITSSICHERHEIT www.peri.de Schalung Gerüst Engineering Jetzt zu PERI UP wechseln! Der PERI UP Gerüstbaukasten hat es in sich: - Ein System für fast alle Anwendungen - Unterstützung durch unsere Experten - Einfache Planung mit den PERI Tools Wir nehmen Ihnen Ihr bisheriges Material zu attraktiven Konditionen ab. Alle Vorteile unter www.geruestbaukasten.de Genial original. Der Gerüstbaukasten von PERI. Anzeige BASIKNET Gesellschaft für Arbeitsschutz mbH Kalckreuthstraße 4 • D-10777 Berlin Dr. Michael Meetz • Tel. 0177 301 55 93 • meetz@basiknet.de Sascha Lohmann • Tel. 0178 580 41 37 • lohmann@basiknet.de

16 06 / 2024 Vermeidbare Schwachstelle im Vertragsrecht Die unterlassene Widerrufsbelehrung bei Verbraucherverträgen Bei Abschluss von Gerüstbauverträgen steht Verbraucher*innen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, über welches sie beim Vertragsschluss belehrt werden müssen. Bleibt diese Belehrung aus, kann das zu schwerwiegenden Folgen für den/die Gerüstbauer*in führen, bis hin zum kompletten Entfall der Vergütung für erbrachte Leistungen. Trotzdem wird das Verbraucherwiderrufsrecht in der Praxis nach wie eher stiefmütterlich behandelt, obwohl eine Risikoabsicherung nur wenige Schritte erfordert. Eine Übersicht und Handlungsempfehlung. Das BGB sieht vor, dass Verbraucher*innen bei Verträgen, die im Rahmen des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ein Widerrufsrecht zusteht, §§ 312 ff, 355 ff BGB. Das gilt also beispielsweise auch für Gerüstbauverträge, die per E-Mail, Telefon oder vor Ort auf der Baustelle geschlossen werden. Aufgrund des Widerrufsrechts hat der/die Verbraucher*in dann die Möglichkeit, sich ohne bestimmten Grund vom Vertrag zu lösen. Der/die Unternehmer*in ist verpflichtet, beim Vertragsschluss auf bestimmte Weise über dieses Widerrufsrecht zu informieren und eine spezielle Widerrufsbelehrung zu erteilen. Das BGB-Verbraucherwiderrufsrecht hat seinen Ursprung im EU-Verbraucherrecht. Es wurde 2014 eingeführt, um die Rechtsposition von Verbraucher*innen im Falle von Geschäften zu stärken, bei denen sie typischerweise nicht in der Lage sind, ihre Bestellung wie beim konventionellen Ladenkauf eingehend zu prüfen. Das trifft insbesondere auf Fälle zu, bei denen der Vertragsschluss ausschließlich übers Internet oder Telefon erfolgt oder eine gewisse „Überrumpelungssituation“ besteht, wie beim Abschluss an der Haustür oder auf der Baustelle. Die Grundvoraussetzungen für das Bestehen eines Verbrauchervertrages und somit eines Widerrufsrechts sind, dass • der Vertrag zwischen einem/einer Unternehmer*in und einem/einer Verbraucher*in geschlossen wird. Verbraucher*in ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu nichtgewerblichen Zwecken abschließt. Das trifft auf den Abschluss eines Gerüstbauvertrages zu, wenn er für rein persönliche Zwecke der betroffenen Person abgeschlossen wird, etwa zur Errichtung oder Sanierung des eigenen Wohnhauses oder eines aus Gründen der Altersvorsorge vermieteten Gebäudes. • es sich bei dem Gerüstbauvertrag um einen Fernabsatzvertrag (= Vertragsschluss ausschließlich über E-Mail oder Telefon) oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag (= „Haustürgeschäft“) handelt. Dies dürfte auch im Falle des Vertragsschlusses mit Verbraucher*innen für die meisten Gerüstbauverträge gelten, weil sie in der Regel übers Internet oder Telefon, vereinzelt auch auf der Baustelle, geschlossen werden. Sind diese Voraussetzungen gegeben, steht dem/der Verbraucher*in grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Die 14-tägige Frist beginnt grundsätzlich mit dem Vertragsschluss, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, zu dem der/die Gerüstbauer*in mit der Ausführung der Leistung beginnt. Macht der/die Verbraucher*in von dem Widerrufsrecht Gebrauch, steht ihm/ihr die Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen zu. Der/die Gerüstbauer*in erhält als Ausgleich einen Wertersatz für die bereits erbrachte Gerüstbauleistung. Der Wertersatzanspruch bemisst sich am Anteil der erbrachten Leistung und der Höhe der vereinbarten Gesamtvergütung. Doch Achtung, genau an dieser Stelle liegt die riskante Falle für den/die Unternehmer*in: Auf die Widerrufsfrist vom 14 Tagen ist der/die Verbraucher*in nur dann beschränkt, wenn zuvor eine Belehrung über das Widerrufsrecht erteilt wurde. Ist diese Belehrung ausgeblieben, führt das dazu, dass der/die Verbraucher*in den Vertrag für eine verlängerte Dauer von bis zu 12 Monaten und 14 Tagen widerrufen kann. In der Praxis geht es dabei oft um Fälle, in denen schon in erheblichem Umfang Gerüstbauleistungen ausgeführt wurden. Die weitaus gravierendere Folge der unterlassenen Belehrung ist aber, dass der/die Unternehmer*in nicht nur einem mehr als 12-monatigen Widerrufsrisiko ausgesetzt ist, sondern auch jeglichen Anspruch auf Wertersatz verliert! Im Klartext heißt das: Wurde versäumt, ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht zu belehren, steht dem/der Verbraucher*in für die Dauer von 12 Monaten und 14 Tagen ab Beginn der Leistung ein Widerrufsrecht und somit Rückzahlungsanspruch zu, ohne dass der/die Unternehmer*in hierfür einen Ausgleich erhält. Das RECHT

17 06 / 2024 gilt sogar dann, wenn die Gerüstbauleistungen bereits vollständig abgeschlossen wurden. Diese einschneidende Rechtsfolge, vom Europäischen Gerichtshof zuletzt mit Entscheidung vom 15. Mai 2023 (Az. C-97/22) bestätigt, wird mit der Schutzbedürftigkeit von Verbraucher*innen im modernen Geschäftsverkehr begründet. Um diesen Schutz zu gewährleisten, sollen Unternehmer*innen nach dem Willen des Gesetzgebers jeden Wertersatzanspruch verlieren, wenn sie nicht ausreichend über das Widerrufsrecht belehrt haben. Die Bedeutung der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung Geraten Verbraucher*innen mit ihren Auftragnehmer*innen über Bauvorhaben in Streit, kommt es nicht selten vor, dass ein Widerruf erklärt und infolgedessen die Vergütung verweigert oder sogar zurückgefordert wird. Die Erfolgsaussichten, hiergegen wirksam vorzugehen, hängen entscheidend davon ab, ob eine wirksame Widerrufsbelehrung erteilt wurde oder nicht. Häufig ist dies nicht der Fall, weil Handwerksbetriebe leider auch acht Jahre nach Inkrafttreten des BGB-Verbraucherwiderrufsrechts nicht ausreichend über die Problematik informiert sind und die nötigen Schritte bei Vertragsschlüssen mit Verbraucher*innen deshalb vernachlässigen. Ist das sprichwörtliche Kind mangels Widerrufsbelehrung schon in den Brunnen gefallen, lässt sich der Vergütungs- bzw. Wertersatzanspruch des/der Gerüstbauer*in nur mit Hilfsargumenten begründen, die bei Gerichten aufgrund des oben beschriebenen Prinzips des absoluten Verbraucherschutzes meist wenig Anklang finden. Um den „Super-GAU“ zu vermeiden, infolge eines Widerrufs auf der Bezahlung sitzen zu bleiben, sollte der Weg für Unternehmer*innen deshalb immer über eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung führen. Nur so kann angesichts der bestehenden Rechtslage der Wertersatzanspruch des/der Unternehmer*in als Gegenstück zum Rückzahlungsanspruch des/der Verbraucher*in wirksam abgesichert werden. Hierbei soll nicht unerwähnt bleiben, dass Handwerksbetriebe es manchmal als unangebracht oder widersprüchlich empfinden, Vertragspartner*innen gleichzeitig mit dem Vertragsschluss eine Widerrufsmöglichkeit vor Augen zu führen. Neben dem Eindruck, die Qualität angebotener Handwerksleistungen werde so infolge einer Widerrufbarkeit entwertet, besteht vor allem die Befürchtung, bis dahin uninformierte Verbraucher*innen überhaupt erst „auf dumme Gedanken zu bringen“. Dem muss jedoch angesichts der drohenden Risiken einer unterlassenen Belehrung mit Nachdruck widersprochen werden. Häufig sind es gerade Verbraucher*innen, die sich im Streitfall mit Gerüstbaubetrieben aufgrund einer gesteigerten emotionalen Betroffenheit sehr genau über ihre Rechte informieren und hierbei schnell auf die offenstehenden Rechtsfolgen einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung stoßen. Davon abgesehen, dürfte den meisten Verbraucher*innen die Widerrufsthematik bereits aufgrund der alltäglichen Fernabsatzverträge (Amazon, Zalando und Co.) hinlänglich bekannt sein. Versäumnisse in Bezug auf das Widerrufsrecht stechen da insbesondere im Zusammenhang mit bedeutenden Geschäften, wie z. B. einem Gerüstbauvertrag, schnell ins Auge. RECHT Anzeige Formwork & Sc ffolding. We m ke it work. Dein Partner für Gerüst: Doka. Passt. Einfach. Fassadengerüste Modulgerüste Treppentürme Fahrgerüste www.doka.com

18 06 / 2024 Hinzukommt, dass ein professionelles, den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Verhalten immer auch eine positive Außenwirkung mit sich bringt. Ein gutes Jahrzehnt nach Inkrafttreten des gesetzlichen Verbraucherwiderrufsrechts sollte es für Betriebe im Interesse des Außenauftritts Standard sein, die eigenen Angebote und Vertragsunterlagen mit einer Widerrufsbelehrung für Verbraucher*innen zu versehen. Wie sieht eine wirksame Widerrufsbelehrung aus? So kompliziert und ärgerlich die Belehrungspflicht angesichts der ohnehin schon zu beachtenden Fülle an Unternehmerpflichten empfunden werden mag, so simpel ist ihre Umsetzung. Der Gesetzgeber gibt in §§ 356 Abs. 3 S. 1 BGB, 246b EGBGB genau vor, welche Information Unternehmer*innen ihren Vertragspartner*innen im Falle eines Fernabsatz- und Haustürvertrages zur Verfügung zu stellen und wie sie diese über ihr Widerrufsrecht zu belehren haben. Betriebe können hierbei auf gängige Formulare zurückgreifen, die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und die eine wirksame Widerrufsbelehrung sowie eine Muster-Widerrufserklärung zur Verwendung durch die Verbraucher*innen im Falle des Widerrufs enthalten. Achtung: Speziell bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen („Haustürgeschäften“) muss die Widerrufsbelehrung dem/der Verbraucher*in in Papierform übergeben werden. Das gilt also insbesondere für die Situation des spontanen Vertragsschlusses auf der Baustelle oder am Gartenzaun. Bei Verträgen, die im Fernabsatz, also per E-Mail oder Telefon geschlossen werden, reicht hingegen die Übermittlung der Widerrufsbelehrung per E-Mail. Lösungen bei unterbliebener Widerrufsbelehrung? Abschließend stellt sich die Frage, was betroffene Unternehmer*innen tun können, wenn im Widerrufsfall keine ordnungsgemäße Belehrung erteilt worden ist und der/die Verbraucher*in nach bereits ausgeführter Leistung den Wertersatz verweigert. Wie oben bereits erwähnt, kann sich der/die Verbraucher*in auf die Grundsätze des Verbraucherschutzes berufen, was ihm/ihr grundsätzlich eine starke Rechtsposition verleiht: Das Unterlassen der Widerrufsbelehrung führt grundsätzlich zum Wegfall des Wertersatzes. In der Rechtsprechung zum noch vergleichsweise jungen BGB-Verbraucherschutzrecht zeigen sich jedoch Tendenzen, unter welchen Bedingungen Ausnahmen zu diesen Grundsätzen angenommen werden können. So hat das Kammergericht (Urteil v. 16.11.2021, Az. 21 U 41/21) entschieden, dass der Entfall des Wertersatzes infolge einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben ausnahmsweise unzulässig sein kann, wenn der Handwerksbetrieb eine mangelfreie Leistung erbracht hat, welche von dem/der Verbraucher*in auch abgenommen wurde und die Widerrufsbelehrung unter Berücksichtigung der genauen Umstände lediglich fahrlässig unterlassen wurde. Ein ähnlicher Fall liegt derzeit im Rahmen eines Vorabentscheidungsgesuchs des Kammergerichts beim Europäischen Gerichtshof. Es bleibt abzuwarten, ob die aktuelle, grundsatzbezogene Gesetzeslage durch den Europäischen Gerichtshof eine Korrektur erhält. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen ein Festhalten am Prinzip vom Entfall des Wertersatzes gänzlich unfair und unzumutbar erscheint. Liegen diese Voraussetzungen vor, sollte im Streitfall alles dafür unternommen werden, den Wertersatzanspruch des Handwerksbetriebs rechtlich durchzusetzen, etwa unter Orientierung an der o. g. Entscheidung des Kammergerichts. Verlässliche Rechtssicherheit erhalten Betriebe jedoch angesichts der aktuellen Gesetzlage nur über eine ordnungsgemäß erteilte Widerrufsbelehrung, weshalb diese stets die erste Maßnahme darstellen sollte. Ein vertraglicher Ausschluss der Widerrufsrechte ist weder in Form von Individualvereinbarungen noch im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen möglich. Es handelt sich nämlich um zwingendes Recht, dessen Geltung die Parteien nicht von vornherein ausschließen können (OLG München, Beschluss v. 24.03.2021, Az. 28 U 7186/20 Bau). RECHT Kanzlei Barth Am Kabellager 11 • D-51063 Köln Tel. +49 221 650 877 30 info@barth-kanzlei.de • www.barth-kanzlei.de Rechtsanwalt Tobias Barth betreibt in Köln eine Kanzlei, die auf privates Baurecht spezialisiert ist. Er war zuvor als Syndikusrechtsanwalt der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk tätig. Neben der außergerichtlichen und gerichtlichen Beratung bietet die Kanzlei Barth Gerüstbauunternehmen auch Maßnahmen der betrieblichen Optimierung, beispielsweise in den Bereichen AGB, Arbeitsschutz und Nachunternehmereinsatz.

19 06 / 2024 UNTERNEHMENSFÜHRUNG Faszination Gerüstbau Gespräch mit Roger Thora – Geschäftsführer der Gerüstbau Thora GmbH Roger Thora, Geschäftsführer der Gerüstbau Thora GmbH in Heinsberg, erzählt über die langjährige Betriebszugehörigkeit seiner Mitarbeitenden, seinen aktuell laufenden Systemwechsel sowie seine Leidenschaft zum Gerüstbau. DER GERÜSTBAUER: Seit wann gibt es die Gerüstbau Thora GmbH und wie ist das Unternehmen entstanden? Roger Thora: Das heutige Unternehmen ist durch meinen Großvater in den 50er Jahren entstanden und geht aus einer Schreinerei hervor, in der zunächst Holzleitern gefertigt wurden. Durch diese Produktion nahm die Nachfrage nach Gerüsten zu und man hat damit angefangen Holzleitergerüste anzuschaffen. Als dann 1965 mein Vater in den Betrieb eingestiegen ist, wurde das Unternehmen zu einem reinen Gerüstbaubetrieb. Er hat die Firma zunächst mit der Erstellung von Holzleitergerüsten weiterentwickelt und dann Mitte der 80er den Systemwechsel zu Stahlrahmen- und Alugerüsten vorgenommen. Nachdem ich im Jahr 1994 eingestiegen bin, wurde dann 1995 die Gerüstbau Thora GmbH gegründet und seit 2002 bin ich alleiniger Gesellschafter. DER GERÜSTBAUER: Wie schaut Ihr Leistungsportfolio aus und wo sind Ihre Gerüstbaustellen zu finden? Roger Thora: Wir haben uns im Laufe der Zeit mit den Anforderungen unserer Kunden stets weiterentwickelt, sind uns aber bei einer Anwendung stets treu geblieben: Wir haben mit dem Fassadengerüstbau angefangen und dieser ist auch heute noch unser Hauptstandbein. Des Weiteren bieten wir auch Wetterschutzdächer an, sind im Industriegerüstbau tätig und übernehmen auch komplexe Gebäudeeinrüstungen wie z. B. Kirchen. Es war uns immer ein großes Anliegen organisch zu wachsen und so ergeben sich uns jetzt durch den Systemwechsel mit dem PERI UP Gerüstbaukasten tagtäglich nochmal neue Möglichkeiten, die wir gerne im Rahmen unserer Gegebenheiten nutzen möchten. Wir sind ein regional tätiges Gerüstbauunternehmen, das im Umkreis von 50 km aktiv ist. Aufgrund unserer Nähe zu Holland – uns trennen nur 10 km zur Grenze – betreuen wir auch dort Baustellen oder stellen in seltenen Fällen auch mal für eine Tagesbaustelle außerhalb unseres näheren Umkreises Gerüste zur Verfügung. DER GERÜSTBAUER: Mit welchen drei Wörtern würden Sie Gerüstbau Thora beschreiben? Roger Thora: Mitarbeiter, Zuverlässigkeit, Transparenz. DER GERÜSTBAUER: Welchen Stellenwert nehmen Ihre Mitarbeitenden für Sie ein? Roger Thora: Das ist unser Alleinstellungsmerkmal und somit das, was Gerüstbau Thora ausmacht: Alle meine Mitarbeiter arbeiten sauber, stimmen sich mit den am Bau beteiligten Unternehmen ab und sind sehr zuverlässig. Diese Arbeitsweise wird mir von den Kunden auch bestätigt und da freue ich mich natürlich sehr, wenn mich dazu der ein oder andere lobende Anruf erreicht. Diese Wertschätzung lasse ich meinen Mitarbeitern auch zukommen, indem ich sie sehr eigenverantwortlich arbeiten lasse und ihre Meinung sehr schätze. Gerade im Zuge des Technologiewechsels ist es mir wichtig, alle Mitarbeiter abzuholen und für Fragen zu Montageabläufen, Logistik und Lagerhaltung immer ein offenes Ohr zu haben sowie nach Möglichkeit Fahrten ins Fortbildungszentrum zu PERI nach Weißenhorn zu unternehmen. DER GERÜSTBAUER:Was fasziniert Sie am Gerüstbau? Roger Thora: Der Gerüstbau wurde mir schon früh in die Wiege gelegt. Somit war die Faszination für den Gerüstbau schon von Kindesbeinen an entfacht. Besonders, wenn es um Gebäude geht, die ich bereits seit der Kindheit kenne, stelle ich mir direkt vor, wie sie sicher und effektiv eingerüstet werden können. Es ist jedes Mal aufs Neue schön, wenn man dann tatsächlich die Möglichkeit bekommt und für die Einrüstung beauftragt wird. Außerdem sind die Menschen im Gerüstbau etwas Besonderes – sie haben eine große Leidenschaft und einen spürbaren Enthusiasmus für ihre Arbeit, der einfach ansteckend ist und deshalb eine Zusammenarbeit unglaublich viel Spaß macht. Als eine Herausforderung für den Gerüstbau sieht Roger Thora die digitale Planung, die eine immer größer werdende Rolle spielt Foto: PERI Deutschland

20 06 / 2024 UNTERNEHMENSFÜHRUNG DER GERÜSTBAUER: Gibt es für Sie eine Art „Herzensprojekt“, das Sie in Vergangenheit realisiert haben oder an dem Sie aktuell arbeiten? Roger Thora: Da unser Unternehmen, wie bereits erwähnt, regional tätig ist, sind meine „Herzensprojekte“ Objekte, die ich von Kindesbeinen an kenne, z. B. das Rathaus in Heinsberg, das wir komplett eingerüstet hatten, oder auch das Krankenhaus sowie eine große regionale Festhalle, in der wir ein Raumgerüst erstellt hatten. Auf PERI bezogen war das Highlight-Projekt die erste Baustelle, die wir gemeinsam realisiert haben: Ein Wetterschutzdach in Bonn an der Universität im Jahr 2020. Das war für mich der Startpunkt der Zusammenarbeit und ich habe gesehen, dass wir in jeglicher Hinsicht sehr gut betreut wurden. Sowohl die unermüdliche Unterstützung des Fachberaters, der meine Mitarbeiter fünf Tage auf der Baustelle begleitete und schulte, als auch die kompetente Planung der Statiker bestärkten meine Entscheidung für den Systemwechsel. Das war ein positiver Effekt, den wir davor so nicht kannten. DER GERÜSTBAUER: Welche Herausforderungen sagen Sie für den Gerüstbau im Allgemeinen voraus? Roger Thora: Die Herausforderungen im Gerüstbau sind vielfältig und werden uns auch in Zukunft beschäftigen. Die TRBS 2121-1 ist ein Thema, bei dem wir noch nicht am Ende angekommen sind und abwarten müssen, wohin die Reise geht. So bedarf zudem auch die DIN 18451 Aufklärungsarbeit bei den Kunden. Wir setzen auf aktive Kommunikation und möchten unsere Kunden mitnehmen sowie über Veränderungen informieren. Es ist uns wichtig, Formulare und Merkblätter per Mail oder Post zu versenden sowie Kostenfaktoren transparent zu kommunizieren. Außerdem wird die Sicherheit im Gerüstbau weiter intensiviert werden und auch das Thema digitale Planung spielt eine immer größere Rolle. Glücklicherweise haben wir bei PERI bereits großartige Möglichkeiten, wie die PERI Extended Experience App. Wir haben aktuell einen größeren Treppenturm, der frei steht und den wir in die App packen wollen, damit wir mit den Kunden die Planung virtuell begehen und in die physische Umgebung projizieren können. Nicht zuletzt wird sich voraussichtlich auch der Fachkräftemangel in den nächsten Jahren fortsetzen. Die Work-Life-Balance gewinnt zunehmend an Bedeutung, insbesondere junge Menschen legen auch im Gerüstbau einen großen Wert darauf. DER GERÜSTBAUER: Wie meistern Sie den von Ihnen angesprochenen Fachkräftemangel? Was bieten Sie Ihren Mitarbeitenden? Roger Thora: Wir setzen auf Nachwuchsförderung an Schulen und bieten die Möglichkeit für Praktika. Generell bieten wir unseren Mitarbeitern eine Vielzahl an Benefits, wie zum Beispiel Bikeleasing, Altersvorsorge und die vollständige Übernahme der Kosten für den LKW-Führerschein, den wir bereits acht Mitarbeitern bezahlt haben. Zusätzlich erhalten unsere Mitarbeiter Gutschein-Karten und wir machen gemeinsame Unternehmungen, wie beispielsweise Besuche auf die Bauma. Arbeitskleidung ist selbstverständlich, aber wir gehen noch einen Schritt weiter und arbeiten seit letztem Jahr mit einem Orthopädie-Betrieb zusammen, der die Füße unserer Mitarbeiter vermisst und individuell angepasste Sicherheitsschuhe zur Verfügung stellt. Zudem haben unsere Mitarbeiter Zugang zu einem Fitnessstudio und können auf physiotherapeutische Unterstützung zurückgreifen. Es ist für mich selbstverständlich, dass ich als Geschäftsführer morgens der Erste im Betrieb und abends der Letzte bin, der geht – so habe ich immer ein offenes Ohr für berufliche oder private Anliegen meiner Mitarbeiter. Auch jegliche Weiterbildung unterstütze ich gerne und so sind alle Mitarbeiter hier im Betrieb zu ihren aktuellen Positionen ausgebildet worden. Aktuell haben wir zwölf Mitarbeiter im Alter zwischen 18 und 58. Ich denke, dass die durchschnittliche Betriebszugehörigkeit von 12 Jahren unsere Bemühungen und unsere Philosophie bestätigt. So kann man durch die langjährige Zusammenarbeit mit vielen Mitarbeitern schon von einer freundschaftlichen Beziehung sprechen, die ich sehr schätze und zu einem angenehmen Betriebsklima beiträgt. DER GERÜSTBAUER: Was war für Sie ausschlaggebend bei der Entscheidung zur Investition in PERI UP? Roger Thora: Ausschlaggebend für die Entscheidung war die TRBS 2121-1 im Jahr 2019, die den Gerüstbau grundlegend verändert hat. Wir haben daraufhin einiges mit unserem vorherigen System und anderen Systemen ausprobiert, um Geländer vorlaufend montieren zu können. Wir haben im Lager sämtliche Varianten durchgespielt sowie Zeiten gemessen und mussten feststellen, dass der Aufwand enorm hoch und die Akzeptanz der Mitarbeiter bei diesen Systemen und der Aufbauweise nicht gegeben war. Wir haben uns daraufhin für ein System mit der integrierten, vorlaufenden Geländermontage entschieden. Die Firma PERI war uns für ihre innovativen Lösungen bereits bekannt und als die Stielvariante verfügbar wurde, war klar, dass wir uns damit beschäftigen sollten. Seit wenigen Monaten findet nun der Technologiewechsel statt. Zudem werden die Gerüstkonstruktionen an sich auch immer komplexer und das war der zweite Grund, dass wir zu PERI gegangen sind. Hier haben wir die Unterstützung bei der Planung und einen zuverlässigen Partner an unserer Seite. DER GERÜSTBAUER: Gibt es Merkmale, die Sie besonders vom PERI UP Gerüstbaukasten überzeugen? Roger Thora: Für mich ist die Stielbauweise mit den Logistikvorteilen und der wahnsinnigen Flexibilität der ausschlaggebende Punkt gewesen. Außerdem haben wir mit dem PERI UP Gerüstbaukasten die Möglichkeit Belagsflächen ohne Spalten zu schaffen und es ist möglich Nischen unkompliziert einzurüsten. Die Kompatibilität von Easy-Bauteilen mit Flex-Bauteilen in Kom-

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