23 06 / 2023 Rechtsirrtümer Rund um das Thema Arbeitsrecht in der Weihnachtszeit Im Bereich des Arbeitsrechts existieren zahlreiche Rechtsirrtümer, die bei Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen gleichermaßen verbreitet sind und zu Missverständnissen und falschen Annahmen führen können. Diese Rechtsirrtümer können zu Unsicherheiten und Konflikten führen, da sie falsche Vorstellungen über Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis vermitteln. Es ist daher wichtig, die gängigsten Rechtsirrtümer zu erkennen und durch fundiertes Wissen zu ersetzen, um eine korrekte Arbeitsbeziehung zu gewährleisten und potenzielle rechtliche Probleme zu vermeiden. Dies gilt natürlich auch bei Themen rund um die Weihnachtszeit. Im Folgenden klären wir einige der häufigsten Rechtsirrtümer auf: „Arbeitnehmer*innen sind verpflichtet zur betrieblichen Weihnachtsfeier zu erscheinen.“ Diese Annahme ist falsch. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, aufgrund welcher eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer Weihnachtsfeier abzuleiten wäre. Häufig findet die betriebliche Weihnachtsfeier abends oder am Wochenende, also außerhalb der regulären Arbeitszeit, statt. Damit fällt die Weihnachtsfeier in den meisten Fällen nicht in die Arbeitszeit, sondern in die Freizeit. Diese können Arbeitnehmer*innen selbstverständlich frei gestalten. Der/die Arbeitgeber*in kann nicht in die persönliche Freizeitgestaltung seiner Mitarbeiter*innen eingreifen und diese somit nicht dazu verpflichten, an einer Weihnachtsfeier teilzunehmen. Selbst wenn die betriebliche Weihnachtsfeier während der regulären Arbeitszeit stattfindet, besteht keine Pflicht zur Teilnahme. Möchten Arbeitnehmer*innen jedoch in diesem Fall – egal aus welchen Gründen – nicht an der Weihnachtsfeier teilnehmen, müssen sie in dieser Zeit ihrer regulären Arbeit nachgehen. Ansonsten verstoßen Arbeitnehmer*innen gegen arbeitsvertragliche Pflichten, was unter Umständen sogar eine Abmahnung nach sich ziehen kann. Selbst wenn die Nichtteilnehmenden in dieser Zeit ihre reguläre Arbeit nicht ohne Einschränkungen ausführen können, darf der Arbeitsplatz nicht einfach verlassen werden. Hierfür ist immer eine Genehmigung des Arbeitgebers erforderlich. „In der Weihnachtszeit sind jederzeit Urlaubssperren möglich.“ Die Aussage, dass in der Weihnachtszeit Urlaubssperren jederzeit möglich seien, ist falsch. Eine Urlaubssperre setzt nach § 7 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) immer das Vorliegen dringender betrieblicher Belange voraus. Grundsätzlich gilt: Arbeitgeber*innen müssen die Urlaubswünsche ihrer Mitarbeiter*innen beachten. Deshalb sind temporäre Beschränkungen der Urlaubsgewährung für Mitarbeiter*innen nicht möglich. Es bedarf dringender betrieblicher Belange, die konkret und nachvollziehbar sein müssen. Zudem hat der/die Arbeitgeber*in seine/ihre Entscheidung rechtzeitig bekannt zu geben. Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, hat dieser bei der Festlegung von Urlaubssperren ein Mitbestimmungsrecht. Wann dringende betriebliche Belange vorliegen, ist gesetzlich nicht definiert. Sie können beispielsweise vorliegen bei erhöhtem Personalbedarf in der Weihnachtszeit, unerwartet vielen Aufträgen, bei der Einhaltung von wichtigen Deadlines, wie beispielsweise Jahresabschlüssen oder Inventuren sowie bei Personalengpässen, die z. B. aufgrund unvorhersehbarer Erkrankung mehrerer Mitarbeiter entstehen. Für bereits genehmigten Urlaub gilt der Grundsatz, dass dieser nicht mehr widerrufen werden kann, wenn er einmal genehmigt oder genommen wurde. Nur in absoluten Ausnahmefällen besteht überhaupt eine Widerrufsmöglichkeit von Arbeitgeberseite. Ein solcher Ausnahmefall liegt beispielsweise vor, wenn ansonsten der Betrieb für die Zeit völlig geschlossen werden müsste. „An Heiligabend und Silvester müssen Arbeitnehmer*innen jeweils nur einen halben Urlaubstag nehmen.“ Diese Aussage ist nicht richtig. Sowohl Heiligabend (24. Dezember) als auch Silvester (31. Dezember) sind grundsätzlich ganz normale Arbeitstage. Hier stellt sich vielen Arbeitnehmer*innen die Frage, wie viele Urlaubstage genommen werden müssen. Da das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) grundsätzlich keine halben Urlaubstage kennt, müssen Arbeitnehmer*innen, wie sonst auch immer, für Heiligabend und Silvester jeweils einen ganzen Urlaubstag nehmen. Allerdings behandeln viele Arbeitgeber diese beiden Tage als sogenannte halbe Arbeitstage. Arbeitnehmer*innen, die arbeiten, dürfen nach der Hälfte der üblichen Arbeitszeit Feierabend machen. Arbeitnehmer*innen, die Urlaub nehmen möchten, benötigen nur einen halben Urlaubstag. Autorin: Leonie Jost, Rechtsanwältin, SFK Rechtsanwälte RECHT SFK Rechtsanwälte Bassermannstraße 40 • D-68165 Mannheim Tel. +49 621 58679240 kanzlei@sfk-rechtsanwaelte.de • www.sfk-rechtsanwaelte.de
RkJQdWJsaXNoZXIy MjY5NTE=