GB_06.2023

kein Problem, denn die Gefährdungsbeurteilung wird gerade deshalb durchgeführt, um festzustellen, wo eine Gefährdung besteht oder bestehen kann. Es muss dann aber festgelegt werden, durch welche Maßnahme eine Gefährdung vermieden oder auf ein Mindestmaß reduziert werden kann (vgl. Schritt 4), wer für die Maßnahme verantwortlich ist und bis wann die Maßnahme zu erledigen ist. 6. Schritt: Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen Die Wirksamkeitskontrolle ist der vierte und letzte Schritt der Maßnahmenrealisierung – was macht wer bis wann und wer kontrolliert. Die Wirksamkeitskontrolle hat drei Aufgaben, nämlich erstens zu kontrollieren, ob die Maßnahme termingerecht durchgeführt wurde, zweitens ob das angestrebte Schutzziel erreicht wurde und drittens zu prüfen, ob ggfs. weitere Maßnahmen notwendig sind. 7. Schritt: Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung Die Gefährdungsbeurteilungen müssen regelmäßig überprüft werden. Es wird empfohlen, jede Gefährdungsbeurteilung einmal jährlich nachzusehen. In jedem Fall muss eine Gefährdungsbeurteilung überprüft und ergänzt oder neu erstellt werden, wenn Gefährdungen bisher nicht erkannt wurden oder • nach einem Arbeitsunfall • nach verstärktem Auftreten von Berufskrankheiten • bei Anschaffung neuer Maschinen und Geräte • bei Einführung neuer Arbeitsstoffe • bei der Umgestaltung von Arbeitsstätten und bei neuen Arbeitsprozessen • bei neuen Arbeitsschutzvorschriften Was passiert, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt? Gefährdungsbeurteilungen sind das A und O des Arbeitsschutzes. Die Frage nach der schriftlichen Dokumentation der Gefährdungsbeurteilungen steht immer an vorderer Stelle, wenn ein staatliches Arbeitsschutzamt oder eine Berufsgenossenschaft die Arbeitsschutzorganisation eines Unternehmens prüft. Ist keine Gefährdungsbeurteilung vorhanden oder ist die Gefährdungsbeurteilung nicht angemessen durchgeführt worden, werden Auflagen bis hin zu vollziehbaren Anordnungen erteilt. Kommt es zu einem Arbeitsunfall und wurde im Vorfeld keine ordnungsgemäße Gefährdungsbeurteilung erstellt, kann dies neben den hohen Strafen durch den Gesetzgeber auch Regressforderungen der Berufsgenossenschaft zur Folge haben. Literatur und Handlungshilfen: – Fachinformation Gefährdungsbeurteilung Auf-, Um- und Abbau von Arbeits- und Schutzgerüsten, Hrsg.: Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk, 1. Auflage, 05.2019, FI-GFB, www.geruestbauhandwerk.de/media/public_downloads/BG-2776_Fachinformation_Gefaehrdungsbeurteilung_Doppelseite_V04.pdf – Arbeitsschutzsiegel ASSGerüstbau „Im Arbeitsschutz geprüfter Innungsfachbetrieb“, Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk, www.geruestbauhandwerk.de – DGUV Information 201-011 Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten, Hrsg.: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), Januar 2023 – Handlungshilfe Gefährdungsbeurteilung Gerüstbau, Hrsg.: BG BAU, www. bgbau-medien.de/handlungshilfen_gb/daten/help/impressum.htm, auch als CD-ROM „Gefährdungsbeurteilung – Handlungshilfen 2015“ – Handbuch Gefährdungsbeurteilung, Hrsg.: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA, Dortmund, 1. Auflage, Februar 2021 – BASIKNET GmbH, Online-Arbeitsschutzportal „basISS-net“ www.basiss-net.de – Berücksichtigung psychischer Belastung in der Gefährdungsbeurteilung. Empfehlungen zur Umsetzung in der betrieblichen Praxis, Hrsg.: GDA-Arbeitsprogramm Psyche c/o Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 4. Auflage 2022, www.gda-portal.de/DE/Downloads/pdf/Psychische-Belastung-Gefaehrdungsbeurteilung-4-Auflage.html 17 06 / 2023 BASIKNET Gesellschaft für Arbeitsschutz mbH Kalckreuthstraße 4 • D-10777 Berlin Dr. Michael Meetz • Tel. 0177 301 55 93 • meetz@basiknet.de Sascha Lohmann • Tel. 0178 580 41 37 • lohmann@basiknet.de ARBEITSSICHERHEIT Anzeige S Substituieren von Gefahrenquellen Zuerst ist zu prüfen, ob Gefahrenquellen beseitigt werden können. Beispiele: Für Arbeiten in der Höhe anstatt einer Leiter eine Arbeitsbühne einsetzen; für die Besichtigung eines Daches eine Drohne mit Kamera einsetzen. Im Gerüstbau könnte die Substitution von Gefahrenquellen zukünftig auch möglich sein, indem Gerüste mit Hilfe eines Roboters montiert werden. T Technische Maßnahmen Gefährdungen einzusperren oder mindern durch den Einsatz von Schutzeinrichtungen. Gemäß der TRBS 2121, Teil 1 sind voreilenden Geländer bzw. Montagesicherheitsgeländer technische Schutzmaßnahmen. Sind Absturzsicherungen nicht möglich, ist ein Schutzgerüst oder ein Schutznetz als Auffangeinrichtung auszuführen. Die Auffangeinrichtung ist ebenfalls eine technische Maßnahme. O Organisatorische Maßnahme Räumliche oder zeitliche Trennung einer Gefahrenquelle vom Menschen. Als organisatorische Maßnahme gilt es, wenn für besonders gefährliche Arbeiten nur erfahrene Beschäftigte eingesetzt werden bzw. wenn die Beschäftigten durch Sicherheitsfachkräfte eng betreut werden. P Personenbezogene Maßnahmen Individueller Schutz des Menschen durch richtiges Verhalten und Einsatz von persönlicher Schutzeinrichtung. Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz. Abb. 2: Das STOP-Prinzip im Arbeitsschutz Gerüstbau · Hebetechnik · Maschinenbau · Stahlbau Teupe. Kann nicht jeder. www.teupe.de

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