GB_05.2024

16 05 / 2024 Ein riskantes Spiel Google-Recherchen von Arbeitgeber*innen bei Bewerber*innen Ein Urteil, das Arbeitgeber*innen aufhorchen lässt: Google kann zur bösen Falle werden, wenn die Spielregeln des Datenschutzes nicht beachtet werden. Worum geht es? Das LAG Düsseldorf hat entschieden: Arbeitgeber*innen dürfen Bewerber*innen über Google unter die Lupe nehmen – aber nur, wenn sie wissen, was sie tun. In einem Fall, der Schule machen könnte, wurde ein Bewerber für eine Stelle im öffentlichen Dienst abgelehnt, nachdem der Arbeitgeber eine Google-Recherche durchführte und auf eine strafrechtliche Verurteilung stieß. Was zunächst wie ein kluger Schachzug des Arbeitgebers aussah, endete vor Gericht. Das Ergebnis: 1.000 Euro Schadensersatz für den Bewerber. Warum ist das so wichtig? Für Unternehmen, die denken, dass ein kurzer Blick auf Google unverfänglich ist, könnte dieser Fall ein böses Erwachen sein. Die DSGVO gibt klare Regeln vor, die den Arbeitgeber*innen in Fleisch und Blut übergehen müssen. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf Artikel 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, der eine Datenverarbeitung zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erlaubt – wie etwa die Überprüfung der Eignung eines/einer Bewerber*in. Doch Achtung: Ohne konkreten Anlass hat die Recherche auf Google nichts im Bewerbungsverfahren verloren. Der gefährliche Stolperstein: Die Informationspflicht Noch entscheidender für Arbeitgeber*innen ist die Informationspflicht nach Artikel 14 DSGVO. Wer Daten über Bewerber*innen aus Quellen wie Google sammelt, muss diese spätestens am Ende des Bewerbungsprozesses darüber informieren. Die Information muss so detailliert sein, dass der/die Bewerber*in versteht, welche Daten gesammelt wurden und welche Risiken das für ihn/sie birgt. Ein Verstoß kann teuer werden, wie das Beispiel zeigt: Trotz berechtigter Ablehnung musste der Arbeitgeber 1.000 Euro Entschädigung zahlen, weil er den Bewerber nicht rechtzeitig und umfassend informierte. Die drohenden Sanktionen: Bußgelder in Millionenhöhe Wer glaubt, mit einer Entschädigung an den/die Bewerber*in sei es getan, irrt. Die DSGVO sieht bei Verletzungen der Datenschutzpflichten empfindliche Bußgelder vor. Diese können bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens betragen – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Aber auch konkret verhängte Bußgelder zeigen, wie ernst es der Datenschutzbehörde ist: 1. Urteil des LAG Düsseldorf (10.04.2024 – 2 Sa 1007/23): In diesem Fall wurde der Arbeitgeber zwar zur Zahlung von 1.000 Euro Schadensersatz an den Bewerber verurteilt. Doch die Verletzung der Informationspflicht kann auch höhere Bußgelder nach sich ziehen. 2. Fall H&M (DSK Entscheidung vom 1. Oktober 2020): Das Unternehmen wurde in Deutschland zu einem Bußgeld von 35,3 Millionen Euro verurteilt, weil es systematisch Mitarbeiterdaten gesammelt hatte, ohne die Betroffenen ausreichend zu informieren. Dieser Fall verdeutlicht, wie schnell vermeintlich harmlose Recherchen oder Datensammlungen zu extrem hohen Strafen führen können. 3. Fall Deutsche Wohnen (DSK Entscheidung vom 5. Dezember 2019): Hier verhängte die Berliner Datenschutzbehörde ein Bußgeld von 14,5 Millionen Euro, weil das Unternehmen personenbezogene Daten ohne rechtliche Grundlage und ohne ausreichende Information der Betroffenen speicherte. Was sollten Unternehmer jetzt tun? Arbeitgeber*innen müssen jetzt die Weichen richtigstellen: 1. Anlass für Google-Recherche klar definieren: Wer ohne Grund googelt, geht ein hohes Risiko ein. Eine Recherche sollte nur bei einem konkreten Verdacht erfolgen. 2. Informationspflicht ernst nehmen: Spätestens am Ende des Bewerbungsprozesses muss der/die Bewerber*in darüber informiert werden, dass eine Google-Recherche stattgefunden hat. Diese Pflicht ist nicht verhandelbar. 3. Dokumentation ist König: Halten Sie alle Schritte der Datenverarbeitung fest und informieren Sie den/die Bewerber*in so transparent wie möglich. Nur so können Sie sich gegen mögliche Schadensersatzansprüche und Bußgelder absichern. Fazit: Spielen Sie nicht mit dem Feuer Google-Recherchen können im Bewerbungsverfahren nützlich sein, aber nur, wenn sie mit Bedacht und unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben durchgeführt werden. Wer die Regeln missachtet, riskiert nicht nur teure Schadensersatzforderungen, sondern auch das Vertrauen potenzieller Mitarbeiter*innen und erhebliche Bußgelder. Autor: Rechtsanwalt Jens-Arne Former Quelle: anwalt.de RECHT Rechtsanwalt Jens-Arne Former LFR Laukemann Former Rösch RAe Partnerschaft mbB Amiraplatz 3, D-80333 München • Tel. +49 89 29196060 kanzlei@lfr-law.de • www.lfr-wirtschaftsanwaelte.de

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