GB_05.2023

Ausgabe 05 / 2023 www.der-geruestbauer.de Schutzgebühr 4,50 Euro

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3 05 / 2023 EDITORIAL/ INHALT Sehr geehrte Leserinnen und Leser, das Thema Arbeitssicherheit haben wir wieder mehr in den Fokus gerückt: Neben der Artikelserie zur Organisation des Arbeitsschutzes im Betrieb finden Sie in dieser Ausgabe Informationen zu psychischen Belastungen am Arbeitsplatz und was diese für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung bedeuten. Bleiben Sie gesund! Wir wünschen Ihnen viel Freude beim Lesen dieser Ausgabe. Ihr Team von DER GERÜSTBAUER » Arbeitssicherheit: Psychische Belastungen am Arbeitsplatz......................................................................4 » Arbeitssicherheit: Den Arbeitsschutz im Gerüst- bauunternehmen organisieren.........................................8 » Technik: Kabelbrücken in Gerüstbauweise.....................10 » Recht: Darf das Arbeitszeugnis verschlechtert werden?.......................................................................... 16 » Soka: Abschied und Neuanfang.....................................18 » Die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk informiert.......................................................................20 » Unternehmensführung: Neue Maßstäbe bei großen komplexen Aufgaben......................................................26 » Hersteller Infos ..............................................................28 » Meldungen.....................................................................43 » Dienstleister................................................................... 47 » Marktplatz......................................................................48 » Termine..........................................................................50 Beate Bernheine Markus Hüger Verlag: fachverlag bernheine UG (haftungsbeschränkt) Postfach 210 625, 41432 Neuss Tel. 02137-932248 Fax 02137-932247 info@bernheine-medien.de www.bernheine-medien.de Verlagsleitung: Beate Bernheine Einzelheftpreis/ Nachbestellung: 4,50 Euro zzgl. Porto IMPRESSUM Erscheinungsweise: sechsmal jährlich Layout: Maritta Müller Freie Autoren: Dipl.-Ing. Heiko Tomshöfer Titelfoto: PERI Deutschland GmbH & Co. KG Copyright: fachverlag bernheine UG. Alle Rechte vorbehalten. Die Redakteur*innen der einzelnen Artikel sind für ihre Inhalte selbst verantwortlich. Kürzungen vorbehalten.

4 05 / 2023 Psychische Belastungen am Arbeitsplatz Auswirkungen auf den Arbeitsschutz und die betriebliche Gefährdungsbeurteilung Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage für den erfolgreichen Arbeitsschutz in den Betrieben. Die Gefährdungsbeurteilung kann kontrovers diskutiert werden, da eine Vielzahl von Faktoren wie z. B. die betrieblichen Belange, die berufsgenossenschaftlichen, und die staatlichen Vorgaben etc. berücksichtigt werden müssen. Für diese Aufgabenstellung bieten die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ihren Mitgliedsbetrieben Weiterbildungsmöglichkeiten in Form von Schulungen und Beratungen durch die zuständigen Aufsichtspersonen an. Darüber hinaus werden noch zusätzlich diverse Hilfestellungen wie z. B. Handlungsanleitungen oder Mustergefährdungsbeurteilungen zur Verfügung gestellt. In der Regel beinhalten die branchenüblichen Gefährdungsbeurteilungen die tätigkeitsbezogenen und aus der Arbeitsumgebung heraus resultierende Gefahren. Bitte beachten Sie, dass bei nicht richtiger, nicht vollständiger oder nicht rechtzeitiger Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung Bußgelder von den staatlichen Aufsichtsbehörden verhängt werden. Der Regelsatz des Bußgeldes für den Verstoß gegen § 3 Abs. 3 ArbStättV iVm. § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG beträgt aktuell 5.000,00 Euro (siehe LV 56 Abs. 3.1 Bußgeldkatalog zur ArbStättV). Mit der Zielsetzung, eine praktische Verbesserung für die Beschäftigten im Arbeitsschutz zu erreichen und das Arbeitsschutzsystem in Deutschland entlang des Wandels der Arbeitswelt kontinuierlich zu modernisieren, haben die Träger (Bund, Länder und die Unfallversicherungsträger), die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) ins Leben gerufen. Dadurch sollen Anreize für die Betriebe geschaffen werden, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu fördern und zu gewährleisten. Am 27. Mai 2021 startete die 3. GDA-Periode mit einer bundesweiten Eröffnungsveranstaltung. Um die Erreichung der gesteckten Ziele gewährleisen zu können, wurde die 3. GDA-Periode in 4 Arbeitsgruppen unterteilt. In diesem Rahmen führen alle GDA-Träger gezielte Aktionen und Maßnahmen durch und konzentrieren sich dabei auf bestimmte Schwerpunkt-Themen in festgelegten Handlungsfeldern. Die Arbeitsgruppen der 3. GDA-Periode gliedern sich wie folgt: • Arbeitsgruppe Nr. 1 „Betriebsbesichtigungen“ • Arbeitsgruppe Nr. 2 „Sicherer Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ • Arbeitsgruppe Nr. 3 „Muskel- Skelett- Belastungen“ • Arbeitsgruppe Nr. 4 „Psyche“ Der Schwerpunkt psychische Belastungen am Arbeitsplatz wurde dadurch in den Fokus der Aufsichtsbehörden gerückt und ARBEITSSICHERHEIT Abb. 1: Auszug GB Psyche (Quelle: Ingenieure Tomshöfer & Partner)

5 05 / 2023 erfordert die Erstellung einer gesonderten Gefährdungsbeur- teilung. Die psychische Gesundheit der Arbeitnehmer*innen gewinnt in der modernen Arbeitswelt zunehmend an Bedeutung. Psychische Belastungen am Arbeitsplatz können erhebliche Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit, Motivation und letztlich auch auf die Gesundheit der Beschäftigten haben. Um diesen Herausforderungen gerecht zu werden, ist eine umfassende Betrachtung der psychischen Belastungen sowie deren Integration in den Arbeitsschutz und die Gefährdungsbeurteilung von großer Bedeutung. In diesem Fachartikel werden die Auswirkungen dieser Periode für Unternehmer*innen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Erstellung bzw. Anpassung der Gefährdungsbeurteilung beleuchtet. Psychische Belastungen wie Stress, hohe Arbeitsanforderungen, soziale Konflikte und Zeitdruck können zu ernsthaften Gesundheitsproblemen bei Mitarbeiter*innen führen. Diese Belastungen beeinträchtigen nicht nur die individuelle Leistungsfähigkeit, sondern können auch zu langfristigen psychischen Erkrankungen führen. Arbeitnehmer*innen, die unter psychischer Belastung leiden, sind häufiger von Burnout, Angstzuständen und Depressionen betroffen. Dies hat nicht nur persönliche Konsequenzen, sondern beeinflusst auch die Produktivität und Effizienz eines Unternehmens. Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) ist eine wichtige Initiative, die darauf abzielt, den Arbeitsschutz in Deutschland zu verbessern. Die 3. Periode der GDA Psychische Belastungen am Arbeitsplatz legt den Fokus auf die Identifikation, Bewertung und Prävention von psychischen Belastungen in Unternehmen. Ziel ist es, die psychische Gesundheit der Arbeitnehmer*innen zu schützen und gleichzeitig die Leistungsfähigkeit der Unternehmen zu erhalten. Die 3. Periode GDA Psychische Belastungen am Arbeitsplatz hat direkte Auswirkungen auf Arbeitgeber*innen in Bezug auf den Arbeitsschutz und die Erstellung bzw. Anpassung der Gefährdungsbeurteilung. Die 3. GDA-Periode soll Arbeitgeber*innen sensibilisieren und die Bedeutung psychischer Belastungen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsumgebung aufzeigen. Die Arbeitgeber*innen sind aufgefordert, ein Bewusstsein für psychische Gesundheit zu entwickeln und ein positives Arbeitsumfeld zu fördern. Die psychische Gesundheit soll in den bestehenden Arbeitsschutz integriert werden, dies erfordert eine Anpassung der Präventionsmaßnahmen und der Arbeitsplatzgestaltung, um psychische Belastungen zu reduzieren. Hierbei können Maßnahmen z. B. zur Stressbewältigung, Flexibilisierung der Arbeitszeitmodelle oder zur Unterstützung der Work-Life-Balance eine Rolle spielen. Arbeitgeber*innen sind z. B. verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um mögliche Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu identifizieren. ARBEITSSICHERHEIT Anzeige www.peri.de Schalung Gerüst Engineering Jetzt zu PERI UP wechseln und die vielen Vorteile entdecken. Der PERI UP Gerüstbaukasten hat es in sich: - Ein System für fast alle Anwendungen - Unterstützung durch unsere Experten - Einfache Planung mit den PERI Tools Wir nehmen Ihnen Ihr bisheriges Material zu attraktiven Konditionen ab. Alle Vorteile unter www.geruestbaukasten.de Bei PERI steckt mehr drin. Optimaler Service und umfangreiches Know-How.

6 05 / 2023 Mit der 3. Periode der GDA „Psychische Belastungen am Arbeitsplatz“ müssen psychische Risiken ebenfalls in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden. Dies erfordert eine systematische Analyse der Arbeitsbedingungen und eine Bewertung der psychischen Belastungen (Abb. 1). Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sollen geeignete Präventionsmaßnahmen entwickelt und umgesetzt werden. Diese können sowohl organisatorischer als auch technischer Natur sein. Ziel ist es, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass psychische Belastungen minimiert werden und die psychische Gesundheit der Beschäftigten gefördert wird. Der Prozess der Prävention und Gesundheitsförderung hinsichtlich psychischer Belastungen endet nicht mit der Umsetzung von Maßnahmen. Arbeitgeber*innen müssen kontinuierlich die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen überwachen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen, um langfristig positive Ergebnisse zu erzielen. Der PDCA- Zyklus ist eine bewährte Methode, um die sicherheitsrelevanten Aspekte am Arbeitsplatz zu analysieren und entsprechende Maßnahmen abzuleiten. Die Vier Perioden umfassen die Planung, die Durchführung, die Überprüfung und das Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung. Bei der Integration psychischer Belastungen in diesen Prozess ergeben sich folgende Schritte: 1. Plan: In dieser Phase werden die spezifischen Anforderungen des Unternehmens hinsichtlich psychischer Belastungen ermittelt. Hierzu können beispielsweise Mitarbeiterbefragungen, Arbeitsplatzanalysen und Gespräche mit den Beschäftigten genutzt werden. Ziel ist es, die relevanten Belastungsfaktoren zu identifizieren und in den Fokus der Gefährdungsbeurteilung zu rücken. 2. Do: Die eigentliche Gefährdungsbeurteilung erfolgt unter Berücksichtigung der ermittelten Belastungsfaktoren. Dabei sollten sowohl die individuellen Voraussetzungen der Beschäftigten als auch die spezifischen Arbeitsbedingungen in den Blick genommen werden. Hierbei kann auf etablierte Instrumente zur Erfassung psychischer Belastungen, wie beispielsweise das COPSOQ-Verfahren, zurückgegriffen werden. (COPSOQ = Copenhagen-Psychosocial-Questionaire) Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung bilden die Grundlage für die Ableitung von Maßnahmen zur Reduzierung der psychischen Belastungen. 3. Check: Die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen muss in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Dies kann beispielsweise durch erneute Befragungen der Beschäftigten oder die Analyse von Krankenstandszahlen erfolgen. 4. Act: Die kontinuierliche Überprüfung gewährleistet, dass eventuelle Anpassungen oder weitere Maßnahmen zur Verbesserung der psychischen Gesundheit der Beschäftigten ergriffen werden können. Beispiel Nr. 1: Für jeden Menschen ist die psychische Belastung resultierend aus der Arbeitsumgebung unterschiedlich stark. Lärm, Licht, Klima und Gerüche wirken gleich auf die Psyche des einzelnen ein, aber die sich daraus ergebene Belastung ist individuell verschieden. Um dies vollumfänglich bewerten zu können, ist aktive Beteiligung der Beschäftigten bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung unerlässlich, dies setzt aber auch eine entsprechende Bereitschaft zur Mitwirkung voraus. Beispiel Nr. 2: Veränderungen im privaten Umfeld (Trauerfall, Scheidung etc.) haben unmittelbare Auswirkungen auf den psychischen Zustand der Beteiligten ohne das die persönliche Situation am Arbeitsplatz bekannt ist. Der zwischenmenschliche Austausch als auch das kontinuierliche Fortschreiben der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung „Psyche“ kann Arbeitgeber*innen helfen, die individuellen ARBEITSSICHERHEIT Abb. 2: PDA Zyklus = Plan DO Check Act

7 05 / 2023 Leistungsvoraussetzungen der Arbeitnehmer*innen bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen. Dabei ist zwingend zu beachten, dass es einer ausbalancierten Herangehensweise bedarf, das Spannungsfeld zwischen Persönlichkeitsrechten der Arbeitnehmer und den arbeitssicherheitstechnischen Anforderungen der Gesetzgebung zu wahren und gleichzeitig den erforderlichen Informationsfluss für die Arbeitssicherheit zu gewährleisten. Fazit Der Gesetzgeber nimmt mit der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) die gesellschaftlichen Veränderungen auf und integriert somit die individuellen Belange der Arbeitnehmer*innen in den Arbeitsschutz. Psychische Belastungen können zu schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen führen, die das Arbeitsumfeld, die Leistungsfähigkeit, das Unternehmen und die Privatpersonen belasten. Insgesamt bietet die Auseinandersetzung mit psychischen Belastungen am Arbeitsplatz dem/der Arbeitgeber*in die Chance, sowohl die Mitarbeitergesundheit als auch die Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu optimieren und langfristig zu erhalten. ARBEITSSICHERHEIT Nils Bücker, geboren 1981, ist Gerüstbaumeister, geprüfter Betriebswirt (HwO) und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Ausbildung zum Gerüstbauer beendete er 2003 bei der HWK zu Dortmund und arbeitete anschließend als Monteur und Kolonnenführer. 2008 wechselte er in die Bauleitung. Sein Wirkungsradius erstreckte sich vom klassischen Fassadengerüst über Industriegerüste im Ra nerie- und Energiesektor bis hin zu Sonderkonstruktionen aus Arbeits- und Schutzgerüsten in Kombination mit Traggerüstelementen für Brückensanierungen. Seit 2018 beschäftigt er sich intensiv mit den Fragen rund um den Arbeitsschutz im Gerüstbau. Tomshöfer + Partner • Nils Bücker Zu den Kämpen 2a • D-44791 Bochum Tel. +49 234 5880733 • Mobil +49 152 08926191 n.buecker@ingenieure-am-werk.de • www.ingenieure-am-werk.de geruest.geda.de Die Branche beschäftigt sich täglich mit den unterschiedlichsten Herausforderungen. Die richtigen Hilfsmittel helfen, einige Probleme der Branche zu lösen. Die GEDA Gerüstbauaufzüge sind vielseitig einsetzbar, schnell montiert und das Gerüstmaterial wird sicher und zügig nach oben und unten befördert. Die Entlastung der Mitarbeiter zahlt sich außerdem in vielen Bereichen aus. GEDA Gerüstbauaufzüge! Herausforderungen im Gerüstbau meistern! GEDA Produktkatalog gratis bestellen Anzeige

8 05 / 2023 Den Arbeitsschutz im Gerüstbauunternehmen organisieren 16 Schritte zur Arbeitsschutzorganisation mit System. Schritt 4: Qualifikationen für den Arbeitsschutz von Führungskräften und Beschäftigten sichern Jede/Jeder Gerüstbauunternehmer*in ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten im Büro, im Betrieb und auf den Baustellen zu organisieren. In dieser Artikelserie erläutern die Autoren die sehr komplexe Aufgabenstellung der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes in 16 Schritten und zerlegen damit die sehr große Aufgabe in kleine, überschaubare Teilsegmente, die nacheinander bearbeitet werden. Im folgenden Artikel werden beispielhaft einige Qualifikationen im Arbeitsschutz erläutert. Die wichtigste Qualifikationsgrundlage, auch über den Arbeitsschutz hinaus, ist es, dass die Beschäftigten ihren Aufgaben entsprechend qualifiziert sind. Unzureichende Qualifikation führt nicht nur zu Unfällen, sondern auch zu mentaler Überforderung. Seit 1998 ist das Gerüstbauhandwerk in Deutschland ein anerkannter Ausbildungsberuf. Natürlich wird im Rahmen der Berufsausbildung zum Gesellen bzw. Gesellin und/oder Meister bzw. Meisterin auch die Arbeitssicherheit gelehrt. Sowohl organisatorische als auch praktische Inhalte wie z. B. die Nutzung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) sind Bestandteil der Ausbildung. Das reicht jedoch lange nicht aus, um den Arbeitsschutz ganzheitlich organisieren und umsetzen zu können. Welche Qualifikationen benötigen Führungskräfte? Aus Sicht der Unternehmer*innen ist vor allem, sofern keine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt ist, die Weiterbildung durch die BG BAU im alternativen, bedarfsorientierten Betreuungsmodell entscheidend (siehe Schritt 2 der Artikelserie). Dadurch lernen Unternehmer*innen die Arbeitgeberpflichten im Arbeitsschutz kennen und können den Grundstock in der Arbeitsschutzorganisation legen. Wird keine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt, ist diese Qualifikation für den/die Unternehmer*in verpflichtend und regelmäßig aufzufrischen. Darüber hinaus sollten sich Unternehmer*innen und weitere Führungskräfte regelmäßig mit Führungskompetenzen auseinandersetzen bzw. sich weiterbilden. So wie Fachkräfte ihre Arbeitsmittel pflegen, müssen Führungskräfte ihre Teammitglieder pflegen. Dies ist eine oft knifflige und sehr individuelle Aufgabe, die nicht mit dem Besuch einer Fortbildung gelöst werden kann. Fingerspitzengefühl im Umgang mit Menschen, Weiterentwicklung von Beschäftigten und der Aufbau einer gesunden Fehlerkultur sind nur einige Beispiele wichtiger Führungsaufgaben. Die Kompetenz dazu erlangen sie meist nicht durch das bloße Absolvieren eines Fortbildungskurses, sondern durch die Arbeit an sich selbst – und werden so zu einem gut funktionierenden und anerkannten Bindeglied innerhalb der Betriebsgemeinschaft. Die Auswahl von Führungskräften sollte nicht ausschließlich von deren Fachkompetenz abhängen. Die besten Vertriebler*innen im Team sind nicht automatisch die prädestinierten Teamleiter*innen. Hier geht es vielmehr um gut ausgeprägte Sozialkompetenzen. Welche Qualifikationen benötigen die Beschäftigten? Es gibt eine Reihe von Qualifikationen im Gerüstbauhandwerk in Bezug auf Arbeitssicherheit. Sie reichen von allgemeinen Anforderungen, wie z. B. die Ausbildung zum/zur Ersthelfer*in oder Brandschutzhelfer*in über Qualifizierung zur Ladungssicherung bis hin zu tätigkeitsbezogenen Qualifikationen wie die befähigte Person zur Prüfung von Gerüsten. Grundsätzlich ist noch einmal die Anforderung aufzugreifen, dass die Beschäftigten in der Lage sein müssen, ihre Tätigkeiten sicher und gesund auszuführen. Jährliche SicherheitsunARBEITSSICHERHEIT  Arbeitsschutzportal www.basiss-net.de  Regelbetreuung und persönliche Unterstützung im Betrieb  Mitarbeiterunterweisungen und Schulungen Arbeitssicherheit einfach. sicher. digital. Kalckreuthstr. 4  10777 Berlin E-Mail: siekmann@basiknet.de Die Spezialisten für Arbeitsschutz im Gerüstbauerhandwerk Anzeige

9 05 / 2023 terweisungen und baustellenbezogene Unterweisungen sind der Grundbaustein, um sicheres und gesundes Arbeiten zu gewährleisten. Schrecken Sie dabei nicht davor zurück, scheinbar selbstverständliche Dinge anzusprechen. Es dürfen keine Inhalte ausgelassen werden, nur weil sie vermeintlich „klar“ sind. Arbeitsunfälle zeigen uns tagtäglich, dass offensichtlich trotz jahrelanger Berufserfahrung die einfachsten Abläufe vernachlässigt werden. Auch die Verwendung von PSA gehört in eine Unterweisung. Und diese ist im besten Fall praktisch durchzuführen. Wenn es Arbeitsmittel oder Arbeitsverfahren gibt, von denen gesundheitliche Risiken ausgehen, bieten auch viele Hersteller Schulungen zum Umgang mit entsprechenden Arbeitsmitteln an, die auf das sichere und gesunde Arbeiten abzielen. Nutzen Sie die Angebote der Hersteller – der Stand der Technik hat sich vielleicht verändert, nur weiß noch keiner aus der Belegschaft davon. Fazit Als Gerüstbau-Unternehmer*in sollten Sie sich stets folgende Fragen zur Arbeitsschutz-Qualifizierung in Ihrem Unternehmen stellen: 1. Sind Führungskräfte und interne Funktionsträger ausreichend für ihre Aufgaben qualifiziert? 2. Wird der Schulungsbedarf aller Führungskräfte und Beschäftigten regelmäßig und systematisch überprüft bzw. werden bei Bedarf Schulungen angeboten? Bedenken Sie bitte immer, dass es bei der Qualifizierung im Arbeitsschutz nicht nur um die Gesundheit und den Erfolg des eigenen Unternehmens geht. Als Gerüstersteller sind Sie auch für die Sicherheit anderer Gewerke zuständig und tragen ein hohes Maß an Verantwortung bezüglich der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Nehmen Sie diese Verantwortung und vor allem die Gerüstfreigabe vor erstmaliger Verwendung ernst – sie kann im Zweifel Leben retten. ARBEITSSICHERHEIT Die kostengünstige Alternative zum Daueranker: Der temporäre Gerüstanker für große Wandabstände! Tel. 05247-4044614 • info@felsuma.de • www.felsuma.de Anzeige BASIKNET Gesellschaft für Arbeitsschutz mbH Kalckreuthstraße 4 • D-10777 Berlin Dr. Michael Meetz • Tel. 0177 301 55 93 • meetz@basiknet.de Sascha Lohmann • Tel. 0178 580 41 37 • lohmann@basiknet.de Die TRBS 2121 nennt weitere Qualifikationen im Arbeitsschutz: Funktion Zuständigkeit /Aufgabe Voraussetzungen Fachlich geeignete Beschäftigte Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten Fachlich geeignet sind Beschäftigte, die speziell für die auszuführenden Arbeiten eine angemessene Unterweisung erhalten haben. Fachkundige Person Erstellung und Aktualisierung des Plans für den Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten; Erstellung und Aktualisierung des Plans für den Gebrauch von Gerüsten; Aufsicht der Auf-, Um- und Abbauarbeiten Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit z. B. Geprüfte/r Gerüstbau-Kolonnenführer*in, Geprüfte/r Gerüstbau-Montageleiter*in, Geprüfte/r Gerüstbau-Obermonteur*in, Geprüfte/r Polier*in etc. Zur Prüfung befähigte Person Prüfung von Arbeitsmitteln (BetrSichV § 10 Abs. 1) Beispiele: Freigabe von Gerüsten vor Erstbenutzung Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit.

10 05 / 2023 Kabelbrücken in Gerüstbauweise Kabelbrücken werden immer wieder oder auch immer öfter im Zuge von Neubauarbeiten oder von Sanierungsarbeiten benötigt, um z. B. Versorgungsleitungen über Verkehrswege bzw. Straßen zu führen. Die konstruktive Ausbildung der Kabelbrücken hängt dabei im Wesentlichen von dem aufzunehmendem Vertikalgewicht, der zu überbrückenden Spannweite oder auch der notwendigen Durchfahrtshöhe bei Straßenüberbrückungen ab. Branchenüblich sind Kabelbrücken in Gerüstbauweise mit einer lichten Durchfahrtshöhe von mindestens 4,50 m, die dabei Vertikallasten zwischen 10 kg und 60 kg aufnehmen und deren Spannweiten im Bereich von 6 m bis 12 m liegen. Hier kommen oft Kabelbrücken bestehend aus 2 bis 3 Gitterträgern z. B. GT 45 in Kombination mit Stahlrohr-Kupplungselementen zum Einsatz, die auf Rahmengerüsten oder Modulgerüsten gegründet werden (siehe Abb. 1 und Abb. 2). Die Lagesicherheit gegen Kippen und Gleiten wird dann entweder durch Ballast oder durch eine horizontale SR-Anbindung an ein Bestandsbauwerk sichergestellt, wobei auch oft eine Kombination aus Ballast und Horizontalanker zum Einsatz kommt. Dabei ist zu erwähnen, dass die Kabelbrücken weder ein typisches Arbeitsgerüst nach DIN EN 12811 noch ein typisches Schutzgerüst nach DIN 4420 oder ein typisches Traggerüst nach DIN EN 12812 darstellen, sondern eher als Mischkonstruktion der genannten Normen anzusehen sind. Diese sind unter Beachtung der LBO als auch der ZTVK-Ing (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten) zu betrachten, zu konstruieren und nachzuweisen. Je nach Standort sind oft noch verkehrsrechtliche Regelungen wie z. B. Beschilderungen, Beleuchtung oder vorgegebene Mindestabstände von Straßen bzw. Verkehrswegen zu beachten und einzuhalten (siehe z. B. RSA 21 oder DGUV Regel 114-016 etc.). Das wiederum führt schnell zu Spannweiten zwischen 12 m und 22 m. Dies beeinflusst die konstruktive Ausführung der Kabelbrücke massiv. Zur Verdeutlichung sollen Beispielrechnungen die Veränderungen der von der Gerüstkonstruktion aufzunehmenden Belastungen (Schnittgrößen) in Abhängigkeit von der gebauten Spannweite zeigen (Abb. 3a-3d). TECHNIK Abb. 1: Kabelbrücke geradlinig mit Zwischenunterstützung über Hauptverkehrsstraße, Quelle: Ingenieure Tomshöfer & Partner

11 05 / 2023 TECHNIK Anzeige AGS – Lohnt sich! MODULARES FASSADENGERÜST EINFACH SCHNELL Durchdachtes und zukunftssicheres System: ein Stiel für alle Fälle – ohne Nachrüsten, für jede Höhe, voll integriert Schnelle Montage in jede Richtung, einfache Demontage dank einzigartigem AGS-Geländeranschluss, effiziente Logistik Bereit zum Einsatz – dank Zulassung und geprüfter Typenstatik Weitere Informationen im Film: yt-ags-de.layher.com Abb. 2: Kabelbrücke über Zufahrtweg mit Zwischenunterstützung und Richtungswechsel, Quelle: Ingenieure Tomshöfer & Partner Abb. 3a: Beispielrechnungen zur Veränderung der von der Gerüstkonstruktion aufzunehmenden Belastungen (Schnittgrößen) in Abhängigkeit von der gebauten Spannweite L1 = 9,50 m

12 05 / 2023 Spannweite Auszug Schnittgrößen aus Vertikallasten 9,50 m max. Biegemoment M = 6,91 kNm 15,00 m max. Biegemoment M = 15,05 kNm 22,00 m max. Biegemoment M = 29,82 kNm Abb. 3d: Auszug der Schnittgrößen aus Vertikallasten in Abhängigkeit zur Spannweite, Quelle: Ingenieure Tomshöfer & Partner Fazit 1 Die Spannweite der Kabelbrücke hat deutliche Auswirkungen auf Schnittgrößen, Auflagerlasten und ggfs. Ballast und somit auf das einzusetzende Material bzw. die konstruktive Ausbildung der Gerüstkonstruktion. Dabei ist zu beachten, dass die Kabelbrücke nicht nur Vertikallasten aufnehmen muss. Der Überbrückungsträger wirkt wie ein „Windband“ und somit sind zusätzlich Horizontallasten aus Wind aufzunehmen und bis in die Gründung abzuleiten. Für die statische Bewertung ist der gewählte konstruktive Aufbau des Überbrückungsträgers wichtig (Abb. 4 und Abb. 5). Bei den dargestellten Bauarten der Überbrückungsträger wird deutlich, dass die Windangriffsfläche der gezeigten Über- brückungsquerschnitte nicht vergleichbar ist. Die Windbelastung des in Abbildung 5 dargestellten Gerüstquerschnittes ist infolge des größeren Querschnittes und der daraus resultierenden Wind- angriffsfläche deutlich höher als die Windbelastung bei dem Überbrückungsquerschnitt in Abbildung 4. Das wiederum bedeutet, dass die horizontale Windbelastung der Kabelbrücke direkt von der konstruktiven Ausbildung des Überbrückungsquerschnittes abhängig ist. Dabei kann je nach Überbrückungsquerschnitt und Standort der Kabelbrücke plötzlich die Horizontalbelastung größer sein als die Vertikalbelastung. Hierbei ist zu beachten, dass manchmal Kabel mit Gewichten von gerade 10 kg/lfdm aufgenommen werden müssen, die Konstruktion aber vielleicht in Hamburg steht und man hier schnell Windlasten bzw. Horizontallasten in der Größenordnung von ca. 17 bis 25 kg/m2 bekommt. Fazit 2 Wenn je nach Lage konstruktiver Ausbildung, aufzunehmendem Vertikalgewicht die Spannweite ein gewisses Maß überschreitet, kann plötzlich nicht die aufzunehmende Vertikallast für die konstruktive Ausbildung entscheidend sein, sondern z. B. die aufzunehmende Horizontallast infolge von Wind. Unabhängig davon, ob die Vertikalbelastung und/oder die Horizontalbelastung maßgeblich wird, müssen die auftretenden Belastungen so oder so von den Auflagergerüsten aufgenommen und bis zur Gründung abgeleitet werden. Hier spielt neben der Spannweite die notwendige Aufbauhöhe eine wichtige Rolle. In TECHNIK PLANUNG, BERATUNG, SCHULUNG UND GUTACHTEN IM GERÜSTBAU Ingenieure Tomshöfer und Partner Zu den Kämpen 2a • 44791 Bochum Tel. 0234-5880733 • Fax 0234-5880734 info@ingenieure-am-werk.de www.ingenieure-am-werk.de Anzeige Abb. 3b: Beispielrechnungen zur Veränderung der von der Gerüstkonstruktion aufzunehmenden Belastungen (Schnittgrößen) in Abhängigkeit von der gebauten Spannweite L2 = 15,00 m Abb. 3c: Beispielrechnungen zur Veränderung der von der Gerüstkonstruktion aufzunehmenden Belastungen (Schnittgrößen) in Abhängigkeit von der gebauten Spannweite L3 = 22,00 m

13 05 / 2023 der Regel sind lichte Durchfahrthöhen von mehr als 4,50 m gefordert, was je nach Spannweite und notwendigem Überbrückungsquerschnitt schnell zu Gerüsthöhen zwischen 5,0 m und 6,50 m führt. Als Konstruktionshilfe für sinnvolle Ergebnisse ist die alte Regel: Höhe zu Baubreite mit H:B = 3:1 im ersten Ansatz immer noch anwendbar, auch wenn diese nicht mehr als Beleg der Standsicherheit anzuwenden ist. Wenn man also eine Kabelbrücke mit einer Höhe von 5,0 m baut, die über Ballast beidseitig in der Lage gesichert werden soll, ist je nach örtlicher Möglichkeit ein Auflagerturm in Gerüstbauweise von 1,50 m bis 2,50 m Breite sinnvoll. Warum ist das so? Das ist die direkte Anwendung des Hebelgesetzes: Großer Hebel = kleine Kraft / kleiner Hebel = große Kraft Der Gerüstturm ist dabei nichts anderes als ein senkrechter Kragarm. Das durch den Überbrückungsträger aufzunehmende Kippmoment wird in erster Linie über die Außenstiele des Gerüst- turmes aufgenommen, was folgendes Rechenbeispiel belegen soll: Horizontale Einwirkung H d = 5,0 kN Höhe h = 5,0 m = senkrechter Kragarm aufzunehmendes Kippmoment M k = 25,0 kNm (Abb. 6) Da ein Moment nichts anderes ist als M = Kraft x Hebelarm, kann das Kippmoment durch den inneren Hebelarm = Abstand Außenstiel zu Außenstiel geteilt werden und man erhält die auftretende Zuglast bzw. Drucklast auf den äußeren Vertikalstiel der Gerüstkonstruktion (Abb. 7). Wenn das Kippmoment (M k ) nun 25,00 kNm beträgt und der Außenstielabstand bei 2,50 m liegt, dann ist die Zug- bzw. DruckbeTECHNIK Abb. 5: Querschnitt begehbarer Überbrückungsträger ausgebildet als „Röhre“, bestehend aus GT45 und Stahlrohr-Kupplungselementen Quelle: Ingenieure Tomshöfer & Partner Abb. 4: Querschnitt Überbrückungsträger ausgebildet als Dreieck, bestehend aus GT45 und Stahlrohr-Kupplungselementen Quelle: Ingenieure Tomshöfer & Partner Abb. 6: Vereinfachtes statisches System = senkrechter Kragarm mit Horizontallast, Quelle: Ingenieure Tomshöfer & Partner www.spezialgeruestbau.gmbh Anzeige

14 05 / 2023 lastung aus dem Kippmoment anzusetzen mit Z = D = 25,00 kNm / 2,50 m = 10,0 kN. Wenn das Kippmoment (Mk) nun 25,00 kNm beträgt und der Außenstielabstand bei 1,50 m, dann ist die Zug- bzw. Druckbelastung aus dem Kippmoment anzusetzen mit Z = D = 25,00 kNm / 1,50 m = 16,67 kN. Hier wird sehr deutlich, dass die konstruktive Ausbildung auf das Ergebnis der statischen Berechnung direkten Einfluss hat. Die Zuglast führt dazu, dass der Außenstiel abheben will. Das Eigengewicht und alle permanent wirkenden Vertikallasten wirken dem entgegen, so dass man eine resultierende Lastgröße erhält, um z. B. den notwendigen Ballast zu bestimmen. Dabei ist zu beachten, dass durch die Horizontallast das Gerüst – also die Kabelbrücke – versucht ist, sich horizontal zu verschieben (gleiten). Daher muss nach DIN EN 12811 die Lagesicherheit gegen Kippen und Gleiten nachgewiesen und somit sichergestellt sein. Dabei wird nach DIN EN 12811 bzw. DIN EN 12812 der Ballast wie folgt bestimmt: Forderung der Normung: notwendiger Ballast = resultierende Zuglast / 0,9 Beispielrechnung zur Bestimmung des Ballastes: Resultierende Zuglast Z = Zuglast aus Kippmoment – permanente Vertikalkraft Z = 10,0 kN – 4,50 kN = 5,50 kN Notwendiger Ballast B = 5,50 kN / 0,9 = 6,11 kN (anzuordnen an den Außenstielen) TECHNIK Abb. 7: Auflagergerüst Kabelbrücke in Gerüstbauweise; Quelle: Ingenieure Tomshöfer & Partner Reibbeiwerte nach DIN EN 13814 Fliegende Bauwerke: Tabelle 3 - Reibbeiwerte in µ Holz Stahl Beton Holz 0,4 0,4 0,6 Stahl 0,4 0,1 0,2 Beton 0,6 0,2 0,5 Tona 0,25 0,2 0,25 Lehma 0,4 0.2 0.4 Sand und Kies 0,65 0.2 0,65 a bei mindestens steifplastischer Konsistenz nach ENV 1997-1. Kontaktstelle Stahl /Holz µ = 0,4 Kontaktstelle Holz / Boden µ = 0,4 Vertikallast Vd Vd = 11,61 KN Horizontallast Hd Hd = 2,50 KN zul. Horizontallast H = (Reibbeiwert x Vertikallast) / 1,5 zul. Hd1 = 3,10 KN > vorh. Hd = 2,50 KN zul. Hd2 = 3,10 KN > vorh. Hd = 2,50 KN Die Lagesicherheit ist über Reibung gewährleistet. Abb. 8: Auszug Reibbeiwerte Quelle: DIN EN 13814 bzw. DIN EN 12811 / 12812 Abb. 9: Nachweis der Lagesicherheit gegen Gleiten Quelle: Ingenieure Tomshöfer & Partner

15 05 / 2023 Beispielrechnung zur Bestimmung der Lagesicherheit gegen Gleiten: Im Gerüstbau ist es üblich Holzunterleger zu verwenden. Diese haben in der DIN EN 12811 festgelegte Eigenschaften, so dass ein Reibbeiwert wie folgt angesetzt werden kann (Abb. 8). Beispielrechnung: Resultierende Vertikallast V = 5,50 kN + 6,11 kN = 11,61 kN Aufzunehmende Horizontallast je Außenstiel H = ca. 0,5 x 5,0 kN = 2,50 kN Fazit 3 Durch die Veränderung der aufzunehmenden Vertikallasten, der Veränderung der Spannweite, dem Standort (Windlastzone), dem eingesetzten Material als auch der gewählten oder notwendigen Konstruktionsart von Überbrückungsquerschnitten und Auflagergerüsten können die daraus resultierenden Konstruktionsbelastungen nicht pauschalisiert werden, sondern jede Kabelbrücke für sich muss sowohl konstruktiv als auch statisch betrachtet und nachgewiesen werden. TECHNIK Heiko Tomshöfer, geboren 1970, ist Stahlbauingenieur, Schweißfachingenieur und Korrosionsschutzbeauftragter. Seit 1998 liegt sein Aufgabenschwerpunkt bei Sonderkonstruktionen in den Bereichen Traggerüstbau, Stahlbau und Mischkonstruktionen aus Arbeits- und Schutzgerüsten in Kombination mit Traggerüstelementen. 2016 gründete er das Ingenieurbüro Tomshöfer & Partner mit dem Motto „Aus der Praxis für die Praxis“. Das Dienstleistungsangebot hat den Schwerpunkt Statik und Konstruktion in allen Bereichen des Gerüstbaues inklusive Beratung, Schulung und der Möglichkeit, Sonderteile wirtschaftlich sinnvoll herzustellen. Tomshöfer + Partner • Dipl.-Ing. Heiko Tomshöfer Zu den Kämpen 2a • D-44791 Bochum • Tel. +49 234 5880733 info@ingenieure-am-werk.de • www.ingenieure-am-werk.de Anzeige für sicheres Bauen Innovationen www.tobler-ag.com mit DIBtZulassung MATO 54 Lay + 65 Hün + 62 Ple • kompatibel zu Ihren bisherigen Belägen • leicht • handlich • hohe Lastaufnahme

16 05 / 2023 Darf das Arbeitszeugnis verschlechtert werden? Geht es um den Erhalt eines Arbeitszeugnisses, streiten Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen häufig über die sogenannte Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel, die in der Regel am Schluss des Zeugnisses steht. Ähnlich lag der Fall einer ehemaligen Assistentin der Geschäftsführung – allerdings monierte sie hier nicht die Formulierung der Dankesformel selbst. Weil sie mit mehreren anderen Passagen in ihrem Arbeitszeugnis unzufrieden war, bat sie ihre Arbeitgeberin mehrmals um Korrektur. In der Folge war die Arbeitgeberin so genervt, dass sie die Dankesformel im Zeugnis kurzerhand strich. Das BAG entschied darüber, ob ein solches Vorgehen zulässig ist. Vielleicht kennen es manche: Man fordert ein Arbeitszeugnis bei seinem/seiner ehemaligen Arbeitgeber*in an und am Ende liest sich alles nicht so, wie man es sich eigentlich vorgestellt hatte. Von unglücklichen Formulierungen über Tippfehler ist leider alles dabei. Möglicherweise fehlt sogar eine Dankesformel. Bereits im Januar 2022 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass ein/e Arbeitnehmer*in von seinem/ihrem Arbeitgeber*in nicht verlangen kann, dass sein/ihr Zeugnis eine Bedauerns-, Dankes- und Wunschformel enthält und bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung (Urt. v. 25.01.2022, Az. 9 AZR 146/21). Enthält das Arbeitszeugnis jedoch zunächst eine solche Dankesformel, darf der/die Arbeitgeber*in diese nicht aus erzieherischen Gründen wieder aus dem Zeugnis streichen, nur weil der/die ehemalige Mitarbeiter*in das Zeugnis mehrfach hat verbessern lassen. Mit der Weigerung, das Zeugnis in einem solchen Fall mit einer Dankesformel zu versehen, verstoße der/die Arbeitgeber*in gegen das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot (Urt. v. 06.06.2023, Az. 9 AZR 272/22). Im vorliegenden Fall beschäftigte die Arbeitgeberin die betroffene Mitarbeiterin vom 15. August 2017 bis zum 28. Februar 2021 zunächst als „Persönliche Assistentin der Geschäftsführung“ und zuletzt als „Managerin of Administration and Central Services“. Im März 2021 erteilte sie der Mitarbeiterin ein Arbeitszeugnis mit Datum vom 28. Februar 2021. Infolgedessen bat die Mitarbeiterin mehrmals um Korrektur des Zeugnisses. Insgesamt musste die Arbeitgeberin drei Versionen erstellen. Nachdem die Arbeitgeberin die Änderungswünsche jeweils berücksichtigt hatte, war die Dankesformel, im Vergleich zu den vorherigen Versionen, in der letzten Version jedoch nicht mehr enthalten. Nachdem sich die Arbeitgeberin weigerte das dritte Zeugnis entsprechend zu korrigieren, landete der Entwurf schließlich vor Gericht. Das Arbeitsgericht (ArbG) Braunschweig hat der Klage der Mitarbeiterin stattgegeben (Urt. v. 03.12.2021, Az. 4 Ca 376/21). Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat die Berufung der Arbeitgeberin zurückgewiesen (Urt. v. 12.07.2022, Az. 10 Sa 1217/21). Mit der Revision vor dem BAG verfolgte die Arbeitgeberin ihr Ziel, die Abweisung der Klage, weiter. Arbeitgeberin argumentiert mit Änderung ihres „subjektiven Empfindens“ Die Mitarbeiterin vertrat die Auffassung, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, ihr ein Arbeitszeugnis auszustellen, das die in den ersten beiden Zeugnisfassungen erteilte Dankes- und Wunschformel enthalte. Mit der Erteilung des ersten und zweiten Arbeitszeugnisses habe sie sich diesbezüglich gebunden. Das sah die Arbeitgeberin jedoch anders. Sie beantragte die Abweisung der Klage mit der Begründung, das Maßregelungsverbot aus § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) binde den/die Arbeitgeber*in lediglich im laufenden Arbeitsverhältnis und gelte nicht mehr für Sachverhalte nach dessen Beendigung. Die Arbeitgeberin begründete weiter, dass die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis mit einer Dankes- und Wunschformel habe, weil darin lediglich subjektive Empfindungen zum Ausdruck kämen. Daher könne sie diese auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht verlangen. Außerdem berief sich die Arbeitgeberin auf den Grundsatz der Zeugniswahrheit. Dieser verbiete es ihr, eine solche Schlussformel weiter zu verwenden, wenn sich „ihr subjektives Empfinden“ nach der Erteilung des Zeugnisses geändert habe. Kein Anspruch auf Schlussformel Nach § 109 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) hat der/die Arbeitnehmer*in bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Mindestangaben sind solche zu Art und Dauer der Tätigkeit. Für ein sogenanntes qualifiziertes Arbeitszeugnis kann der/die Arbeitnehmer*in verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken. Informationen darüber, ob das Zeugnis auch eine Schlussformel enthalten muss, sind dem Wortlaut des § 109 GewO jedoch nicht zu entnehmen. Trotzdem ist der Gebrauch einer Schlussformel heute übliche Praxis. Dies ließ wiederum viele Jahre die Frage offen, ob ein Anspruch des/ der Arbeitnehmer*in auf eine Schlussformel tatsächlich gegeben ist. Zweck eines Zeugnisses ist das berufliche Fortkommen des/der Arbeitnehmer*in. Schlussformeln spielen hierbei eine besondere Rolle, denn die letzten Sätze eines Zeugnisses beeinflussen bei RECHT

17 05 / 2023 der Sichtung der Bewerbungsunterlagen oft den abschließenden Gesamteindruck eines Kandidaten bzw. einer Kandidatin und die Entscheidungsfindung im Bewerbungsprozess. Je nachdem wie sie formuliert sind, können sie das Zeugnis entweder auf- oder abwerten. Fehlt die Abschlussformel ganz, wird dies von den meisten Personalern als negatives Zeichen gewertet, denn in einem solchen Fall spricht vieles für eine unfreiwillige Kündigung oder eine Trennung im Streit. Trotz der möglichen Nachteile, die hierbei für den/die Arbeitnehmer*in resultieren können, vertritt das BAG jedoch die Rechtsauffassung, dass der/die Arbeitgeber*in zwar Dank empfinden und dem/der Arbeitnehmer*in für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg wünschen kann, es jedoch nicht muss. Darf die Schlussformel nachträglich gestrichen werden? Nun entschied das BAG jedoch in einem etwas anders gelagerten Fall, denn im vorliegenden Fall ging es in erster Linie darum, ob die Arbeitgeberin die Schlussformel auch nachträglich noch streichen dürfe. Dies verneinte das BAG. Das Maßregelungsverbot in § 612a BGB verbietet die Benachteiligung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin, der seine Rechte in zulässiger Weise ausübt. Die berechtigte Remonstration dürfe also nicht zur Verschlechterung des Zeugnisses führen. Das gelte auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Das Absehen von der Schlussformel – nachdem es in zwei vorherigen Versionen vorhanden war – bewertete das BAG als Verschlechterung. Daraus folge letztlich ein Anspruch der Arbeitnehmerin auf die Dankesformel aus § 612a BGB. Das Maßregelungsverbot schütze die Willensfreiheit des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin. Dieser bzw. diese solle ohne Angst vor einer Maßregelung durch den/die Arbeitgeber*in darüber entscheiden dürfen, ob er/sie die ihm/ihr zustehenden Rechte in Anspruch nimmt oder davon absieht. Daher sei jeder Nachteil vom Verbot umfasst, so das BAG. Zwar sei die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit der Arbeitgeberin mit zu berücksichtigen. Diese gebe ihr jedoch nicht das Recht, die berechtigten Korrekturwünsche der Arbeitnehmerin zum Anlass zu nehmen, das Arbeitszeugnis für sie nachteilig zu ändern. Ein gutes Arbeitszeugnis ist für den/die ausscheidende/n Mitarbeiter*in von großer Bedeutung. Autorin: Sandra Schiffgen, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei WBS.LEGAL. RECHT Anzeige AGS – Lohnt sich! MODULARES FASSADENGERÜST EINFACH VIELSEITIG Flexible Längen, Breiten und Höhen Alle Anschlussmöglichkeiten mit Allround Kraftknoten – überzeugend stark Anwendungs- und Lösungsvielfalt dank Integriertem Layher System Hoher Materialumschlag – schnelle Amortisation inklusive Weitere Informationen im Film: yt-ags-de.layher.com WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 • D-50672 Köln Tel. +49 221 951 563-0 info@wbs-law.de • www.wbs.legal

18 05 / 2023 Abschied und Neuanfang Freisprechung der Junggesellen in Magdeburg Einige Auszubildende mussten am Vormittag des 25. August 2023 noch in die mündliche Prüfung. Ab der Mittagszeit war dann feiern angesagt: Die Bau Bildung Sachsen-Anhalt e.V. hat zur Freisprechung der Junggesellen eingeladen. Die Freisprechungsfeier wurde zum zweiten Mal in Magdeburg ausgerichtet. Neben den Auszubildenden, dem Ausbildungsteam und etlichen Mitarbeitenden des Bildungszentrums waren zahlreiche Gäste erschienen: Freund und Freundinnen, Familienmitglieder, Ausbildungsfirmen, Vertreter der Gerüsthersteller und des Kultusministeriums aus Sachsen-Anhalt. Alle mussten zunächst einige Grußworte überstehen, die aber kurz und knackig gehalten waren. Herr Andreas Seeger, Ausbildungsmeister der Bildungsstätte, machte unter Beifall der Azubis deutlich, wie sehr ihm die Azubis über die Jahre ans Herz gewachsen sind. Er dankte den Herstellern, die die Freisprechungsfeier durch Spenden unterstützt haben. Herr Gerald Bock, Leiter des Überbetrieblichen Ausbildungszentrums in Magdeburg, ging darauf ein, dass Magdeburg erst seit Anfang 2022 Ausbildungszentrum für das Gerüstbau-Handwerk ist. Dieser Jahrgang sei somit der Erste, der seine praktische Ausbildung überwiegend in Magdeburg besucht hat. Herr Dr. Stefan Häusele, Vorstand der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes, gratulierte nicht nur zur Prüfung, sondern auch zum Durchhaltevermögen während der Ausbildung. Herr Kevin Kaiser, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Magdeburg, hob die Möglichkeiten der guten Fortbildung hervor und forderte die Azubis auf, dem Handwerk treu zu bleiben. Auch im SOKA Die Azubis der Bau Bildung Sachsen-Anhalt nach der Freisprechung zu Gerüstbaugesellen – der erste Jahrgang, der die praktische Ausbildung überwiegend in Magdeburg besucht hat. Die Ausbilderin Vivian Dzindzol ernennt die erfolgreichen Auszubildenen mit Schlag der goldenen Ratsche zu Gerüstbaugesellen.

19 05 / 2023 Namen der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk gratulierte der Landesbevollmächtigte für Sachsen-Anhalt, Herr Oliver Ristok, den Auszubildenden und schilderte mit großer Begeisterung anhand seines eigenen Werdegangs die wachsenden Anforderungen an den Gerüstbau. Eine gute Qualifikation ist damit unentbehrlich, so Oliver Ristok, und anspruchsvolle und spannende Projekte sind reichlich vorhanden. Bestanden haben 37 Auszubildende, die Durchfallquote lag bei 33 Prozent. Die erfolgreichen Azubis wurden durch einen Schlag mit der goldenen Ratsche von der Ausbilderin Frau Vivian Dzindzol zum Gerüstbaugesellen ernannt. Ihr Kollege, Michael Fieber, überreichte die Prüfungszeugnisse. Am Schluss der feierlichen Freisprechung entließ John Werdermann die Azubis mit dem traditionellen Spruch der Lossprechung und den drei Hammerschlägen. Drei Azubis wurden besonders geehrt: Der Prüfungsbeste, Herr Collin Viererbe, erhielt einen Scheck über 500 Euro, und der über die gesamte Ausbildung beste Auszubildende, Herr Michel Hermann-Koch, freute sich über 250 Euro. Als förderwürdigster Lehrling, der während seiner Ausbildung die größte positive Entwicklung gezeigt hat, wurde Herr Adam Tsechoev mit 250 Euro ausgezeichnet. Danach wurde gemeinsam mit Würstchen und Bier gefeiert! DER GERÜSTBAUER gratuliert allen Junggesellen, wünscht ihnen Erfolg im Beruf und Gesundheit, und hofft, dass sie dem Gerüstbau-Handwerk langfristig treu bleiben! SOKA Design: sternklar.com Für alles gerüstet mit GVH Wir bieten für jedes Projekt die richtigen Gerüste in sicherer Qualität und ausreichenden Mengen. Gerüstvermietung Horst GmbH Max-Planck-Straße 4 25358 Horst MIT UNS GEHT’S HÖHER, SCHNELLER, WEITER. www.gv-horst.de Telefon 04126 / 39 33 79 Anzeige Die besondere Ehrung der Jahrgangsbesten und die Vergabe des Sozialpreises (Alle Fotos: Olaf Wannhoff)

05 / 2023 • www.geruestbauhandwerk.de 20 Eckpunktepapier zur Umsetzung der Änderung des Übergangsgesetzes zum 1. Juli 2024 Nach langen Verhandlungen ist es Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau gelungen, eine Einigung über ein Eckpunktepapier zur Umsetzung der Änderung des Übergangsgesetzes zum 1. Juli 2024 herzustellen. Dieses soll einen einheitlichen Umgang der Handwerkskammern mit dem Thema gewährleisten. Im Rahmen der fünften Novellierung der Handwerksordnung 2021 haben Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau eine Änderung des Übergangsgesetzes erwirken können. Demnach dürfen die in § 1 Abs. 4 des Übergangsgesetzes genannten 22 Gewerke, wie zum Beispiel Stucka- teur-, Maler-, Dachdecker- und viele andere Bauhandwerke, nach Ablauf einer dreijährigen Übergangsfrist Arbeits- und Schutzgerüste zukünftig nur noch zur Ermöglichung der jeweils zu diesem Gewerbe gehörenden Tätigkeiten aufstellen. Diese dreijährige Übergangsfrist endet mit Ablauf des 30. Juni 2024. Ab dem 1. Juli 2024 dürfen die im Übergangsgesetz genannten Handwerke Arbeits- und Schutzgerüste grundsätzlich nur dann aufstellen, wenn sie selbst diese Gerüste zur Ausübung ihres Gewerks benötigen. Für das isolierte Anbieten von Gerüstbauleistungen gelten daher ab dem 1. Juli 2024 grundsätzlich die regulären Bedingungen der Handwerksordnung, d. h., der Betrieb muss sich bei der zuständigen Handwerkskammer unter den üblichen Voraussetzungen (Nachweis Meisterbrief oder meistergleiche Qualifikation im Gerüstbauer-Handwerk in der Person des/der Betriebs- inhaber*in bzw. des/der technischen Betriebsleiter*in) in die Handwerksrolle eintragen lassen. Kann ein Meisterbrief oder ein anderer förmlicher Abschluss nicht nachgewiesen werden, kommt die Beantragung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder einer Ausübungsberechtigung nach § 7a bzw. 7b HwO in Betracht. Sowohl bei der Ausnahmebewilligung als auch bei der Ausübungsberechtigung müssen die notwendigen bzw. erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Gerüstbauer-Handwerk nachgewiesen werden. Im Zweifel erfolgt dieser Nachweis durch eine Sachkundeprüfung. Dabei war bereits bisher festzustellen, dass die Praxis der Erteilung von Ausnahmebewilligungen bei den Handwerkskammern unterschiedlich gehandhabt wurde. Im Zuge der Änderung des Übergangsgesetzes wurde es daher umso dringender, einen Leitfaden für die Handwerkskammern zu erstellen, wie mit den Bestandsbetrieben der Handwerke umzugehen ist, die bisher über das Übergangsgesetz privilegiert waren. Geeinigt hat man sich nun auf ein Eckpunktepapier, welches Kriterien für Bestandsbetriebe festlegt, bei deren Vorliegen in der Regel eine Ausnahmebewilligung ohne Sachkundeprüfung erteilt werden kann. Das Eckpunktepapier wurde vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) an die Handwerkskammern übermittelt und dient diesen als Maßstab für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen. Eckpunkte- papier zum Übergangs- gesetz Neufassung der ATV DIN 18451 Es ist ein Meilenstein für das Gerüstbau-Handwerk. Nach rund zwei Jahren konnte die Überarbeitung der Abrechnungsnorm DIN 18451 erfolgreich abgeschlossen werden. Am 5. Oktober 2023 – so die bei Redaktionsschluss vorliegenden Informationen – soll sie im Rahmen eines VOB-Ergänzungsbandes in Kraft treten. 2015/2016 waren die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) DIN 18451 zuletzt bearbeitet worden. Damals wurde die Abrechnung von Gerüstbauleistungen nach Funktion und Verwendungszweck in der Norm festgeschrieben. Doch schon kurz nach Inkrafttreten dieser Fassung gingen die Meinungen darüber in der Praxis bereits wieder auseinander. Für alle Beteiligten geriet die Verbundenheit von Arbeits- und Schutzgerüst nach den technischen Normen der DIN 12811-1 und DIN 4420-1 zum Widerspruch zu der nach Funktion getrennten Abrechnung der ATV. Nicht nur von Seiten der Gerüstbauunternehmer*innen, sondern auch Neufassung Abrechnungsnorm

Save the date: Bundesfachtagung und Jahreshauptversammlung 2024 in München Die Bundesfachtagung und Jahreshauptversammlung 2024 wird vom 18. bis 20. April in München im Hotel Leonardo Royal stattfinden. Die Teilnehmer*innen erwartet wieder eine bunte Mischung an Fachinformationen, verbandsinternen Neuigkeiten sowie Austauschmöglichkeiten unter Kolleg*innen. Das detaillierte Veranstaltungsprogramm mit den offiziellen Einladungen wird voraussichtlich Anfang nächsten Jahres an alle Mitglieder versandt. Zugleich werden die Informationen dann auch im Downloadbereich der Homepage hinterlegt. Schon jetzt ist es möglich, Zimmer im Leonardo-Hotel zu buchen. Der QR-Code auf dieser Seite führt zum entsprechenden Buchungslink. Gerne können Sie auch das Reservierungsformular aus dem Downloadbereich unserer Homepage nutzen. Dieses können Sie am PC ausfüllen und direkt an das Hotel senden. Da wir mit einer hohen Anzahl Teilnehmer*innen rechnen und nur ein begrenztes Zimmerkontingent zur Verfügung steht, ist es ratsam, die Zimmer frühzeitig zu buchen – spätestens jedoch bis zum 18. Februar 2024. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle der Bundesinnung Gerüstbau unter Telefon 0221/870 60-16 oder per Mail unter bundesfachtagung@geruestbauhandwerk.de. www.geruestbauhandwerk.de • 05 / 2023 21 von Seiten der Vergabestellen wuchs der Wunsch, Klarheit und weniger missverständliche Abgrenzungen in der Abrechnung von Gerüstbauverträgen zu bekommen. Mit der Neufassung 2023 wird das Abrechnungssystem im Gerüstbau komplett neu aufgesetzt. Ziel ist eben jene gewünschte größere Klarheit und die Vermeidung von Streitfällen in Abrechnungsfragen. Einen ersten ausführlichen Ausblick auf die neue ATV DIN 18451 geben Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau in ihrem Groß-Seminar am 10. und 11. November in Hannover. Aufgrund der Bedeutung des Themas für das Gewerk ist die Veranstaltung bereits ausgebucht. Bundesinnung und Bundesverband haben sich deshalb entschlossen, zeitnah ein weiteres Seminar zum gleichen Thema anzubieten, und zwar das Technik-Seminar am 16./17. Februar 2024 als zweitägige reine Präsenzveranstaltung. Alle Informationen zu diesem Seminar finden Sie auf der Homepage der Bundesinnung unter der Rubrik „Seminare und Veranstaltungen“. Bundesfachtagung 2024 Weihnachtsgrüße bei 30 Grad – Neues Foto- und Videoshooting für Social Media Seit 2019 werben Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau mit einer neuen Imagekampagne in sozialen Medien für die Ausbildung zum/zur Gerüstbauer*in. Zur Fortführung der Kampagne wurden nun neue Fotos und Videos produziert, einige davon an einem besonders spektakulären Ort. Respekt – dieses Wort kommt einem als erstes in den Sinn, wenn man nach einigen hundert Metern baumüberspannter Schotterstraße plötzlich vor der imposanten Kulisse der Elstertalbrücke im sächsischen Vogtland steht. Respekt vor den Menschen, die um 1850 dieses gewaltige Bauwerk errichtet haben, die mit 69 Metern zweitgrößte Ziegelsteinbrücke der Welt. Respekt aber auch für die Gerüstbauer der Firma Lindner, die im vergangenen Jahr die Eisenbahnbrücke komplett eingerüstet haben, damit nun bis 2025 die dringend nötigen Sanierungsarbeiten an Mauerwerk und Gleisbett durchgeführt werden können. Mehr als 2.100 Tonnen Gerüstmaterial wurden hier verbaut, 10 Kilometer Gitterträger, 40 Kilometer Stahlrohr und rund 60.000 Kupplungen. Video- shooting für Imagekampagne

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