GB_05.2023

05 / 2023 • www.geruestbauhandwerk.de 20 Eckpunktepapier zur Umsetzung der Änderung des Übergangsgesetzes zum 1. Juli 2024 Nach langen Verhandlungen ist es Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau gelungen, eine Einigung über ein Eckpunktepapier zur Umsetzung der Änderung des Übergangsgesetzes zum 1. Juli 2024 herzustellen. Dieses soll einen einheitlichen Umgang der Handwerkskammern mit dem Thema gewährleisten. Im Rahmen der fünften Novellierung der Handwerksordnung 2021 haben Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau eine Änderung des Übergangsgesetzes erwirken können. Demnach dürfen die in § 1 Abs. 4 des Übergangsgesetzes genannten 22 Gewerke, wie zum Beispiel Stucka- teur-, Maler-, Dachdecker- und viele andere Bauhandwerke, nach Ablauf einer dreijährigen Übergangsfrist Arbeits- und Schutzgerüste zukünftig nur noch zur Ermöglichung der jeweils zu diesem Gewerbe gehörenden Tätigkeiten aufstellen. Diese dreijährige Übergangsfrist endet mit Ablauf des 30. Juni 2024. Ab dem 1. Juli 2024 dürfen die im Übergangsgesetz genannten Handwerke Arbeits- und Schutzgerüste grundsätzlich nur dann aufstellen, wenn sie selbst diese Gerüste zur Ausübung ihres Gewerks benötigen. Für das isolierte Anbieten von Gerüstbauleistungen gelten daher ab dem 1. Juli 2024 grundsätzlich die regulären Bedingungen der Handwerksordnung, d. h., der Betrieb muss sich bei der zuständigen Handwerkskammer unter den üblichen Voraussetzungen (Nachweis Meisterbrief oder meistergleiche Qualifikation im Gerüstbauer-Handwerk in der Person des/der Betriebs- inhaber*in bzw. des/der technischen Betriebsleiter*in) in die Handwerksrolle eintragen lassen. Kann ein Meisterbrief oder ein anderer förmlicher Abschluss nicht nachgewiesen werden, kommt die Beantragung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder einer Ausübungsberechtigung nach § 7a bzw. 7b HwO in Betracht. Sowohl bei der Ausnahmebewilligung als auch bei der Ausübungsberechtigung müssen die notwendigen bzw. erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Gerüstbauer-Handwerk nachgewiesen werden. Im Zweifel erfolgt dieser Nachweis durch eine Sachkundeprüfung. Dabei war bereits bisher festzustellen, dass die Praxis der Erteilung von Ausnahmebewilligungen bei den Handwerkskammern unterschiedlich gehandhabt wurde. Im Zuge der Änderung des Übergangsgesetzes wurde es daher umso dringender, einen Leitfaden für die Handwerkskammern zu erstellen, wie mit den Bestandsbetrieben der Handwerke umzugehen ist, die bisher über das Übergangsgesetz privilegiert waren. Geeinigt hat man sich nun auf ein Eckpunktepapier, welches Kriterien für Bestandsbetriebe festlegt, bei deren Vorliegen in der Regel eine Ausnahmebewilligung ohne Sachkundeprüfung erteilt werden kann. Das Eckpunktepapier wurde vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) an die Handwerkskammern übermittelt und dient diesen als Maßstab für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen. Eckpunkte- papier zum Übergangs- gesetz Neufassung der ATV DIN 18451 Es ist ein Meilenstein für das Gerüstbau-Handwerk. Nach rund zwei Jahren konnte die Überarbeitung der Abrechnungsnorm DIN 18451 erfolgreich abgeschlossen werden. Am 5. Oktober 2023 – so die bei Redaktionsschluss vorliegenden Informationen – soll sie im Rahmen eines VOB-Ergänzungsbandes in Kraft treten. 2015/2016 waren die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) DIN 18451 zuletzt bearbeitet worden. Damals wurde die Abrechnung von Gerüstbauleistungen nach Funktion und Verwendungszweck in der Norm festgeschrieben. Doch schon kurz nach Inkrafttreten dieser Fassung gingen die Meinungen darüber in der Praxis bereits wieder auseinander. Für alle Beteiligten geriet die Verbundenheit von Arbeits- und Schutzgerüst nach den technischen Normen der DIN 12811-1 und DIN 4420-1 zum Widerspruch zu der nach Funktion getrennten Abrechnung der ATV. Nicht nur von Seiten der Gerüstbauunternehmer*innen, sondern auch Neufassung Abrechnungsnorm

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