GB_05.2023

17 05 / 2023 der Sichtung der Bewerbungsunterlagen oft den abschließenden Gesamteindruck eines Kandidaten bzw. einer Kandidatin und die Entscheidungsfindung im Bewerbungsprozess. Je nachdem wie sie formuliert sind, können sie das Zeugnis entweder auf- oder abwerten. Fehlt die Abschlussformel ganz, wird dies von den meisten Personalern als negatives Zeichen gewertet, denn in einem solchen Fall spricht vieles für eine unfreiwillige Kündigung oder eine Trennung im Streit. Trotz der möglichen Nachteile, die hierbei für den/die Arbeitnehmer*in resultieren können, vertritt das BAG jedoch die Rechtsauffassung, dass der/die Arbeitgeber*in zwar Dank empfinden und dem/der Arbeitnehmer*in für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg wünschen kann, es jedoch nicht muss. Darf die Schlussformel nachträglich gestrichen werden? Nun entschied das BAG jedoch in einem etwas anders gelagerten Fall, denn im vorliegenden Fall ging es in erster Linie darum, ob die Arbeitgeberin die Schlussformel auch nachträglich noch streichen dürfe. Dies verneinte das BAG. Das Maßregelungsverbot in § 612a BGB verbietet die Benachteiligung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin, der seine Rechte in zulässiger Weise ausübt. Die berechtigte Remonstration dürfe also nicht zur Verschlechterung des Zeugnisses führen. Das gelte auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Das Absehen von der Schlussformel – nachdem es in zwei vorherigen Versionen vorhanden war – bewertete das BAG als Verschlechterung. Daraus folge letztlich ein Anspruch der Arbeitnehmerin auf die Dankesformel aus § 612a BGB. Das Maßregelungsverbot schütze die Willensfreiheit des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin. Dieser bzw. diese solle ohne Angst vor einer Maßregelung durch den/die Arbeitgeber*in darüber entscheiden dürfen, ob er/sie die ihm/ihr zustehenden Rechte in Anspruch nimmt oder davon absieht. Daher sei jeder Nachteil vom Verbot umfasst, so das BAG. Zwar sei die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit der Arbeitgeberin mit zu berücksichtigen. Diese gebe ihr jedoch nicht das Recht, die berechtigten Korrekturwünsche der Arbeitnehmerin zum Anlass zu nehmen, das Arbeitszeugnis für sie nachteilig zu ändern. Ein gutes Arbeitszeugnis ist für den/die ausscheidende/n Mitarbeiter*in von großer Bedeutung. Autorin: Sandra Schiffgen, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei WBS.LEGAL. RECHT Anzeige AGS – Lohnt sich! MODULARES FASSADENGERÜST EINFACH VIELSEITIG Flexible Längen, Breiten und Höhen Alle Anschlussmöglichkeiten mit Allround Kraftknoten – überzeugend stark Anwendungs- und Lösungsvielfalt dank Integriertem Layher System Hoher Materialumschlag – schnelle Amortisation inklusive Weitere Informationen im Film: yt-ags-de.layher.com WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 • D-50672 Köln Tel. +49 221 951 563-0 info@wbs-law.de • www.wbs.legal

RkJQdWJsaXNoZXIy MjY5NTE=