GB_04.2024

8 04 / 2024 Den Arbeitsschutz im Gerüstbauunternehmen organisieren 16 Schritte zur Arbeitsschutzorganisation mit System. Schritt 10: Umgang mit Gefahrstoffen Jede*r Gerüstbauunternehmer*in ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten im Büro, im Betrieb und auf den Baustellen zu organisieren. In dieser Artikelserie wird die sehr komplexe Aufgabenstellung der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes in 16 Schritten erläutert und damit die sehr große Aufgabe in kleine, überschaubare Teilsegmente zerlegt, die nacheinander bearbeitet werden. Im folgenden Artikel wird erklärt, was Gerüstbaubetriebe im Umgang mit Gefahrstoffen beachten sollten. Der Umgang mit Gefahrstoffen in Gerüstbaubetrieben erfordert trotz der eher geringfügigen Nutzung solcher Stoffe eine sorgfältige Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Sicherheitsvorschriften. Verantwortung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Für die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist die Unternehmensleitung verantwortlich, die sicherstellen muss, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden. Die Unternehmensleitung muss sicherstellen, dass jede/r Beschäftigte, die/der mit einem Gefahrstoff arbeitet, Zugang zu einer Betriebsanweisung in einer für sie/ihn verständlichen Sprache hat. Das hört sich im ersten Moment schwierig an, aber es gibt hierfür eine einfache Lösung, auf die später eingegangen wird. Die Unternehmensleitung kann Arbeitsschutzpflichten für den Umgang mit Gefahrstoffen schriftlich auf zuverlässige und sachkundige Beschäftigte übertragen, die wiederum der Übertragung schriftlich zustimmen müssen. Führungskräfte, denen Pflichten übertragen wurden, müssen kontrollieren, dass sich die Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen den Vorgaben entsprechend verhalten. Auch jede/r Beschäftigte selbst ist bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verpflichtet, aktiv zum Schutz vor Gefährdungen beizutragen. Betriebliches Gefahrstoffverzeichnis Der/die Arbeitgeber*in ist gemäß Gefahrstoffverordnung verpflichtet, ein betriebliches Gefahrstoffverzeichnis zu führen, das für jeden Gefahrstoff mindestens die folgenden Angaben enthält: • Bezeichnung des Gefahrstoffes • Einstufung des Gefahrstoffes, Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften. Hierfür können die Sicherheitsdatenblätter (SDB) genutzt werden, die vom Hersteller oder Lieferanten bereitgestellt werden und umfassende Informationen über die Eigenschaften des Gefahrstoffes enthalten, einschließlich der Gefahren, Schutzmaßnahmen und Erste-Hilfe-Maßnahmen • die im Betrieb verwendete Menge des Gefahrstoffes • den Arbeitsplatz und die Verwendung des Gefahrstoffes im Betrieb Es stehen eine Reihe von Informations- und Hilfsmitteln für die Anlage und laufende Pflege eines Gefahrstoffverzeichnisses zur Verfügung. Für die Bauwirtschaft ist insbesondere GISBAU relevant: GISBAU ist das Gefahrstoff-Informationssystem der BG BAU, das umfassende Informationen über Gefahrstoffe beim Bauen, Renovieren und Reinigen bereitstellt. Zum Gefahrstoff-Informationssystem GISBAU gehört WINGIS, wo die Informationen online recherchierbar sind. Bei WINGIS können Sie für jeden Gefahrstoff eine Betriebsanweisung wahlweise in 16 Sprachen herunterladen. Weiterhin enthält WINGIS für jeden Gefahrstoff eine Vorlage für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung. WINGIS kann hier eingesehen werden: https://www.wingisonline.de/ ARBEITSSICHERHEIT PLANUNG, BERATUNG, SCHULUNG UND GUTACHTEN IM GERÜSTBAU Ingenieure Tomshöfer und Partner Zu den Kämpen 2a • 44791 Bochum Tel. 0234-5880733 • Fax 0234-5880734 info@ingenieure-am-werk.de www.ingenieure-am-werk.de Anzeige

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