GB_04.2024

04 / 2024 • www.geruestbauhandwerk.de 24 Tag des Handwerks 2024 Am 21. September ist es wieder so weit: Deutschland begeht den „Tag des Handwerks“. Alle Aktivitäten rund um diesen Tag sollen im Internet zusammengetragen werden und so das vielfältige Engagement sichtbar machen, das das Handwerk hierzulande auszeichnet. Unter www.handwerk.de/tdh24 wird Ende August eine interaktive Deutschlandkarte freigeschaltet. Hier können alle Veranstaltungen eingetragen werden, die Betriebe und Handwerksorganisationen aus Anlass des Aktionstages planen. Das Verfahren ist denkbar einfach: Wer mit einer Veranstaltung auf der Deutschlandkarte vertreten sein will, kann einen kurzen Text und ein Foto über das Webformular auf der genannten Internetseite hochladen. Einsendeschluss ist der 21. August 2024. Am Tag selbst plant das Handwerk dann eine große Social-Media-Kampagne. Wer hieran teilnehmen möchte, sollte auf den eigenen Social-Media-Kanälen ein kurzes Video posten, es mit den Hashtags #tdh24, #tagdeshandwerks und #zeitzumachen versehen sowie – ganz wichtig – das Handwerk taggen (@dashandwerk). Das Social-Media-Team der Handwerkskampagne wird diese Beiträge dann teilen und so sichtbar machen, mit wieviel Herzblut sich das Handwerk in Deutschland engagiert. Tag des Handwerks 2024 Fälligkeit des Vergütungsanspruchs trotz fehlender Abnahme Ist eine vertraglich vereinbarte, förmliche Abnahme eines Gerüstes in jedem Fall Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung? In einem aktuellen Urteil verneint das Landgericht Hagen diese Frage in bestimmten Fällen. Bei einem Gerüstbauvertrag – wie auch bei jedem anderen Bauvertrag – hat der Auftragnehmer nach Fertigstellung seiner vertragsgemäßen Leistung einen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Eine Voraussetzung, um diesen Vergütungsanspruch auch durchzusetzen, ist dessen Fälligkeit. Sowohl das Werkvertragsrecht des BGB als auch die VOB/B sehen dabei die Abnahme als eine Fälligkeitsvoraussetzung vor. Eine Ausnahme bilden dabei sogenannte Abnahmefiktionen, wie sie zum Beispiel in § 12 Abs. 5 VOB/B geregelt sind. Unter dem Begriff Abnahme versteht man die – soweit möglich – körperliche Entgegennahme des geschuldeten Werkes durch den Auftraggeber sowie dessen ausdrückliche oder durch schlüssiges Verhalten erklärte Billigung des Werkes als im Wesentlichen vertragsgemäß (vgl. HKBGB/Scheuch, 12. Aufl. 2023, BGB § 640 Rn. 5, 6). Der Auftraggeber kann also die Abnahme verweigern, wenn das geschuldete Werk Mängel aufweist. Die VOB/B kennt als strengste Form der Abnahme die in § 12 Abs. 4 VOB/B geregelte förmliche Abnahme. Wird diese vertraglich vereinbart, schließt sie im Grundsatz andere Formen der Abnahme und auch die Abnahmefiktionen aus. Unterbleibt in einem solchen Falle die förmliche Abnahme, wird die Vergütung nicht fällig. Nun hat das Landgericht Hagen in einem Urteil vom 6. September 2023 (Az. 21 O 75/20) klargestellt, dass es auch Konstellationen geben kann, in denen die Abnahme – und damit auch die vertraglich vereinbarte förmliche Abnahme – keine zwingende Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung ist. In dem zugrundeliegenden Fall verklagte ein Gerüstbauer seinen Auftraggeber auf Zahlung der Vergütung. Die Parteien vereinbarten unter anderem die Teile B und C der VOB. Die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis enthielten eine Regelung, wonach der Auftraggeber in jedem Fall eine förmliche Abnahme der Bauleistung verlangte. Nach dem Abbau des Gerüstes verweigerte der Auftraggeber die Zahlung eines Teils der Vergütung. Die Parteien stritten im vorliegenden Fall aber lediglich um die Abrechnung der bereits beendeten Gerüstbauarbeiten und nicht darüber, ob Aktuelles Urteil

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