GB_04.2024

Urlaubsabgeltung trotz Freistellung bei Krankheit Ein Arbeitsgericht hat einer Arbeitnehmerin Urlaubsabgeltung zugesprochen. Das wirft jedoch Fragen auf, wie weit Arbeitnehmer*innen gehen dürfen, wenn sie arbeitsunfähig gemeldet sind. Sollten sie sich wirklich so verhalten wie die Datenerfasserin in diesem Fall? Oder gibt es Grenzen, die sie beachten müssen? Arbeitnehmer*innen, die aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind, stehen oft vor dem Dilemma, was sie während dieser Zeit tun dürfen. Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist in diesem Zusammenhang für viele Arbeitgeber*innen ein heikles Thema. Sie haben oft Zweifel daran, ob die Angestellten tatsächlich krank sind oder ob sie die Krankheit nur vortäuschen, um sich eine Auszeit zu gönnen. Doch das Zweifeln an der ärztlichen Bescheinigung kann für den/die Arbeitgeber*in rechtliche Konsequenzen haben. Im vorliegenden Fall des Sächsischen Landesarbeitsgerichts in Chemnitz ging es um eine Datenerfasserin, die aufgrund psychogener Erschöpfung arbeitsunfähig war. Der Arbeitgeber hatte Zweifel an ihrer Arbeitsunfähigkeit, da sie beim „fröhlichen Bummeln“ in der Innenstadt und auf einer Gartenparty gesichtet wurde. Diese Zweifel führten jedoch nicht dazu, dass die Frau ihre Urlaubsabgeltung verlor. Das Gericht entschied zugunsten der Arbeitnehmerin, da sie vor der Freistellungserklärung des Arbeitgebers bereits arbeitsunfähig erkrankt war. Die Entscheidung des Gerichts wirft die Frage auf, ob Arbeitnehmer*innen während ihrer Arbeitsunfähigkeit wirklich so frei agieren dürfen, wie es in diesem Fall der Frau offenbar möglich war. Ist es wirklich vertretbar, trotz Krankschreibung in der Innenstadt zu bummeln oder eine Gartenparty zu besuchen? Oder gibt es Grenzen, die Arbeitnehmer*innen beachten müssen, um nicht den Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu verlieren? Die Antworten auf diese Fragen sind nicht leicht zu geben. Einerseits haben Arbeitnehmer*innen das Recht auf ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit und sollten sich in dieser Zeit erholen, um ihre Gesundheit wiederherzustellen. Andererseits müssen sie auch die Interessen ihres Arbeitgebers bzw. ihrer Arbeitgeberin und die rechtlichen Rahmenbedingungen im Blick behalten. Es ist wichtig, dass Arbeitnehmer*innen sich bewusst sind, dass die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine ernste Angelegenheit ist und nicht leichtfertig genommen werden sollte. Es ist ratsam, sich während dieser Zeit an die ärztlichen Anweisungen zu halten und keine Aktivitäten zu unternehmen, die die Genesung beeinträchtigen könnten. Andererseits ist es auch wichtig, dass Arbeitgeber*innen das Recht der Arbeitnehmer*innen auf ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit respektieren und nicht leichtfertig Zweifel daran äußern. Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollte als vertrauenswürdige Grundlage für die Entscheidung des/der Arbeitgeber*in betrachtet werden, ob er/sie die Urlaubsabgeltung zahlen muss oder nicht. In jedem Fall ist es ratsam, dass Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen bei Unklarheiten oder Konflikten im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit das Gespräch suchen und gemeinsam eine Lösung finden. Eine offene und ehrliche Kommunikation ist der Schlüssel, um Missverständnisse zu vermeiden und eine gute Arbeitsbeziehung zu erhalten. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts in Chemnitz, der arbeitsunfähigen Datenerfasserin die Urlaubsabgeltung zuzusprechen, ein interessanter Fall ist, der die Frage aufwirft, wie weit Arbeitnehmer*innen gehen dürfen, wenn sie arbeitsunfähig sind. Es ist wichtig, dass Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen sich der rechtlichen Rahmenbedingungen bewusst sind und respektvoll miteinander umgehen, um Konflikte zu vermeiden und eine gute Arbeitsbeziehung aufrechtzuerhalten. Autor: Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. 13 04 / 2024 RECHT Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. Heumarkt 50, D-50667 Köln Tel. +49 221 95814321 kanzlei@jura.cc • www.jura.cc Quelle: anwalt.de

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