GB_04.2023

10 04 / 2023 Den Arbeitsschutz im Gerüstbauunternehmen organisieren 16 Schritte zur Arbeitsschutzorganisation mit System. Schritt 3: Betriebsärztliche Betreuung und arbeitsmedizinische Vorsorge organisieren Jede/r Gerüstbauunternehmer*in ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten im Büro, im Betrieb und auf den Baustellen zu organisieren. In dieser Artikelserie erläutern die Autoren die sehr komplexe Aufgabenstellung der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes in 16 Schritten und zerlegen damit eine große Aufgabe in kleine, überschaubare Teilsegmente, die nacheinander bearbeitet werden. Im vorliegenden dritten Schritt erfahren Sie, wie Sie die betriebsärztliche Betreuung und die arbeitsmedizinische Vorsorge Ihres Unternehmens regeln. Die Pflicht zur Bestellung eines Betriebsarztes oder einer Betriebsärztin ist im Arbeitssicherheitsgesetz von 1973 (ASiG) geregelt. Betriebsärzt*innen haben die grundlegenden Aufgaben, Arbeitgeber*innen und die weiteren für den Arbeitsschutz zuständigen Personen beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu beraten und die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten. Sie sollen darauf hinwirken, dass sich die im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten. Die Maßnahmen, die das Unternehmen für die betriebsärztliche Betreuung treffen muss, bestimmt die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 der BG BAU, die für Betriebsärzt*innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit gilt. Im vorhergehenden Schritt 2 zur Organisation der arbeitssicherheitstechnischen Betreuung wurden die beiden Betreuungsformen, die Regelbetreuung und die alternative Betreuung beschrieben. Diese Erläuterungen gelten ebenso für die arbeitsmedizinische Betreuung, weshalb hier auf die Wiederholung verzichtet und auf den Vorartikel in der Ausgabe 03.2023 DER GERÜSTBAUER verwiesen wird. Ein weiteres Feld der arbeitsmedizinischen Betreuung ist die Vorsorge für die Versicherten, also für die Arbeitnehmer*innen. Die Vorsorge ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt und wird in verschiedenen Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) konkretisiert. Ziel der Vorsorge ist es, bei den Beschäftigten arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Früher wurde hierfür der Begriff „Vorsorgeuntersuchung“ verwendet. Seit einer Novellierung der ArbMedVV vor einigen Jahren heißt es „Vorsorge“, die sowohl ärztliche Untersuchungen als auch Beratungen umfasst. Die arbeitsmedizinische Vorsorge beinhaltet ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese sowie körperliche oder klinische Untersuchungen, soweit diese für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind und der/die Beschäftigte diese Untersuchungen nicht ablehnt. Es wird zwischen Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge unterschieden: Pflichtvorsorge: Die Pflichtvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die der/die Arbeitgeber*in bei bestimmten, besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen hat. Die Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden. Der/die Arbeitgeber*in darf diese Tätigkeiten nur ausüben lassen, wenn zuvor eine Pflichtvorsorge durchgeführt worden ist. Die Beschäftigten sind also faktisch verpflichtet, an einer Pflichtvorsorge teilzunehmen. Die Tätigkeiten, bei denen eine Pflichtvorsorge vorgeschrieben ist, sind im Anhang der ArbMedVV aufgeführt. Angebotsvorsorge: Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die den Beschäftigten bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten angeboten werden muss. Die Beschäftigten können das Angebot ablehnen. Dennoch ist das Unternehmen verpflichtet, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten. Die Tätigkeiten, bei denen eine Angebotsvorsorge vorgeschrieben ist, sind ebenfalls im Anhang der ArbMedVV aufgeführt. Wunschvorsorge: Die Wunschvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch des/ der Beschäftigten ermöglicht werden muss. Der Arzt oder die Ärztin muss das Ergebnis der Vorsorge schriftlich festhalten und die Beschäftigten beraten. Personenbezogene Ergebnisse und Befunde aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge werden vom Betriebsarzt bzw. Betriebsärztin nicht an den/die Arbeitgeber*in weitergegeben. Der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin stellt dem/der Beschäftigten und dem/der Arbeitgeber*in aber eine Vorsorgebescheinigung aus. Der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin muss das Unternehmen darüber informieren, wenn er/sie Anhaltspunkte für unzureichende Arbeitsschutzmaßnahmen feststellt, und er/sie muss Arbeitsschutzmaßnahmen vorschlagen, die die Gefährdungen beseitigen. ARBEITSSICHERHEIT

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