GB_04.2023

Ausgabe 04 / 2023 www.der-geruestbauer.de Schutzgebühr 4,50 Euro

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3 04 / 2023 EDITORIAL/ INHALT Sehr geehrte Leserinnen und Leser, auch in dieser Ausgabe haben wir Berichte aus allen Bereichen für Sie zusammengestellt: eine Gerüstkonstruktion mit vielen Funktionen, rechtliche Brancheninformationen, Organisation des Arbeitsschutzes im eigenen Unternehmen, neue Produktvorstellungen und Produkteinsätze, Aktuelles zur Unternehmensführung und Seminar- bzw. Veranstaltungstipps. Wir wünschen Ihnen viel Freude beim Lesen dieser Ausgabe. Ihr Team von DER GERÜSTBAUER » Technik: Gerüstkonstruktion als Höhenzugang, Arbeitsgerüst, Schutzgerüst und Traggerüst....................4 » Arbeitssicherheit: Den Arbeitsschutz im Gerüst- bauunternehmen organisieren.......................................10 » Rechtstipps....................................................................12 » Bildungszentren: Auszubildende in den Gesellen- stand erhoben................................................................16 » Die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk informiert.......................................................................18 » Soka: Praxiswissen gefragt............................................24 » Soka: Der Fachkräftemangel ist auch im Gerüstbau- Handwerk erkennbar......................................................26 » Veranstaltung: A+A Düsseldorf......................................29 » Hersteller Infos ..............................................................30 » Meldungen.....................................................................44 » Dienstleister................................................................... 47 » Marktplatz......................................................................48 » Termine..........................................................................50 Beate Bernheine Markus Hüger Verlag: fachverlag bernheine UG (haftungsbeschränkt) Postfach 210 625, 41432 Neuss Tel. 02137-932248 Fax 02137-932247 info@bernheine-medien.de www.bernheine-medien.de Verlagsleitung: Beate Bernheine Einzelheftpreis/ Nachbestellung: 4,50 Euro zzgl. Porto IMPRESSUM Erscheinungsweise: sechsmal jährlich Layout: Maritta Müller Freie Autoren: Dipl.-Ing. Heiko Tomshöfer Titelfoto: Wilhelm Layher GmbH & Co KG Copyright: fachverlag bernheine UG. Alle Rechte vorbehalten. Die Redakteur*innen der einzelnen Artikel sind für ihre Inhalte selbst verantwortlich. Kürzungen vorbehalten.

4 04 / 2023 Spezial-Gerüstbau Gerüstkonstruktionen als Höhenzugang, Arbeitsgerüst, Schutzgerüst und Traggerüst zur Fassadensicherung bzw. zur Fassadensanierung Die heutigen Anforderungen an temporäre Gerüstkonstruktionen können als komplex bezeichnet werden. Oft hat ein und dasselbe Gerüst mehrere Funktionen, es dient z. B. als Höhenzugang und als Arbeitsraum. Immer öfter wird diese „Ursprungsfunktion“ um Traggerüstanteile erweitert, um beispielsweise Personen- und Materialaufzüge aufzunehmen oder auskragende Deckenteile vor Ort zu betonieren oder auch schadhafte Fassadenelemente bis zum Austausch oder zur Sanierung zu stützen bzw. in der Lage zu sichern. Dabei wird das gleiche Gerüst oft zusätzlich noch als Schutzgerüst benötigt, um z. B. Verkehrswege offen zu halten, wie für Personenverkehr, Straßenverkehr oder Schienenverkehr. Der Einsatz hängt aber von der Lage der Gerüstkonstruktion ab. Manchmal gibt es auch Gerüstkonstruktionen, die praktisch alle genannten Funktionen übernehmen müssen, was an nachfolgendem Beispiel erläutert werden soll (Abb. 1, Abb. 2 und Abb. 3). Um die Fassade des Landgerichtes Bielefeld bei laufendem Betrieb sanieren zu können, musste eine multifunktionale Gerüstkonstruktion mit folgenden Anforderungen geplant, geprüft und montiert werden: 1. Arbeitsgerüst nach DIN EN 12811 zur Durchführung der Sanierungsarbeiten 2. Höhenzugang unter Beachtung der TRBS 2121 3. Schutzgerüst nach DIN 4420-3 in erster Linie mit Schutzdachfunktion, um alle notwendigen Zu- und Ausgänge des Landgerichts freizuhalten 4. Traggerüst nach DIN EN 12812 Bemessungsklasse B2 zur Aufnahme des aufsteigenden Arbeitsgerüstes und zur ÜberTECHNIK Abb. 1: Luftbild Landgericht Bielefeld Quelle: Gerüstbau Rolf Brückner GmbH & Co.KG, Ahlen Abb. 2: Vorderansicht Landgericht Bielefeld Quelle: Gerüstbau Rolf Brückner GmbH & Co.KG, Ahlen Abb. 3: Eingangsbereich Nr.1 Landgericht Bielefeld Quelle: Gerüstbau Rolf Brückner GmbH & Co.KG, Ahlen

brückung der Vertikallast frei zu haltenden Deckenbereiche der angrenzenden Anbauten des Bestandbauwerkes in Abstimmung mit dem Bauwerksstatiker und dem Prüfingenieur. Wie den Bildern der Abb. 1 bis Abb. 3 zu entnehmen ist, sind die Montagebedingungen infolge der angrenzenden Hauptverkehrsstraße, den direkt angrenzenden und partiell nicht zu belastenden Anbauten und den vorhanden Bauwerksübergängen als auch den freizuhaltenden Zufahrtwegen für z. B. Gefangenentransporte als anspruchsvoll zu bezeichnen. Das hat eine komplexe und im Detail abgestimmte Arbeitsvorbereitung notwendig gemacht. Die Fachleute der Gerüstbau Rolf Brückner GmbH & Co. KG aus Ahlen haben sich dieser komplexen Aufgabe gestellt und mit innovativen Ansätzen und der wirtschaftlich sinnvollen Kombinationen verschiedenster Konstruktions- bzw. Stahl- und Gerüstbauteile folgende Gerüstlösung geschaffen: Auf dem Luftbild (Abb. 1) sind die Anbauten und die Bauwerksübergänge des Bestandbauwerkes klar zu erkennen. Die Decken des Bestandbauwerkes waren nicht dafür geeignet, die Vertikalstiellasten des aufsteigenden Arbeitsgerüstes aufzunehmen. Das hatte zur Folge, dass je nach örtlicher Ausbildung des Daches und der dadurch vorgegebenen Lastableitungsmöglichkeit verschiedene Überbrückungen von 7,71 m bis 12,85 m Länge in Gerüstbauweise erstellt werden mussten, um die Vertikallasten aus dem aufsteigenden Gerüst zu den tragenden Bereichen des Bestandbauwerkes bzw. der Gründung zu transportieren (Abb. 4 und Abb. 5). Hier wurde durch die Geschäftsführung der Firma Brückner im Sinne der betrieblichen Weiterentwicklung entschieden, die Überbrückungen durch eine sinnvolle, von Hand montierbare, von den Gerüstnutzer*innen verwendbare und statisch tragfähige Kombination aus typischen Gerüstbauteilen wie GT 45 in Stahlausführung in Verbindung mit Stahlrohr-Kupplungsbauteilen zu erstellen und nur dort, wo sie unbedingt notwendig oder wirtschaftlich sinnvoll sind, Stahlsonderteile zu verwenden. TECHNIK Anzeige AGS – Lohnt sich! MODULARES FASSADENGERÜST EINFACH SCHNELL Durchdachtes und zukunftssicheres System: ein Stiel für alle Fälle – ohne Nachrüsten, für jede Höhe, voll integriert Schnelle Montage in jede Richtung, einfache Demontage dank einzigartigem AGS-Geländeranschluss, effiziente Logistik Bereit zum Einsatz – dank Zulassung und geprüfter Typenstatik Weitere Informationen im Film: yt-ags-de.layher.com Abb. 4: Fassadengerüst Südostseite Landgericht Bielefeld Quelle: Ingenieure Tomshöfer & Partner, Bochum

6 04 / 2023 Von den jeweiligen Überbrückungen müssen je nach Feldweite Einzellasten des aufsteigenden Gerüstes im Bereich von 18,50 kN bis ca. 37,50 kN aufgenommen werden, was je nach Überbrückungslänge oder Überbrückungskombination zu Auflagerlasten von bis zu ca. 149,50 kN geführt hat. Da die aufzunehmenden Lastgrößen dazu führen, dass viele „Standardgerüstbauteile“ überlastet sind, wurde die Konstruktion so ausgebildet, dass z. B. mehrere Gitterträger zur Vertikallastableitung montiert wurden. Das hat die Einzelbelastung der Gitterträger deutlich reduziert und teilweise einen Stahlrohr-Kupplungsanschluss erst möglich gemacht hat, um die Lasten in die Vertikalstiele einzuleiten. TECHNIK Abb. 5: Fassadengerüst Südostseite Landgericht Bielefeld Quelle: Ingenieure Tomshöfer & Partner, Bochum Abb. 6a: Lasteinleitungspunkt Übergang Gerüst/Bestandsbauwerk, Quelle: Ingenieure Tomshöfer & Partner, Bochum Abb. 6: Lasteinleitungspunkt Übergang Gerüst/Bestandsbauwerk Quelle: Ingenieure Tomshöfer & Partner, Bochum PLANUNG, BERATUNG, SCHULUNG UND GUTACHTEN IM GERÜSTBAU Ingenieure Tomshöfer und Partner Zu den Kämpen 2a • 44791 Bochum Tel. 0234-5880733 • Fax 0234-5880734 info@ingenieure-am-werk.de www.ingenieure-am-werk.de Anzeige

Dass bei diesen Lasten die Stahlrohr-Kupplungsanschlüsse der Gitterträger ebenfalls als komplex zu bezeichnen sind, kann Abb. 6 bzw. Abb. 6a entnommen werden. Hier sieht man, wie die Vertikallasten über einen Stahlrohr-Kupplungsanschluss in einen Walzprofilträger als Lastverteilträger eingeleitet werden, um von dort in die ausreichend tragfähige Betonmauer des Bestandbauwerkes in die Gründung abgeleitet zu werden. Selbstverständlich ist diese Art von Stahlrohr-Kupplungsanschluss als Montage und damit kostenintensiv zu betrachten, aber alle eingesetzten Bauteile können nach dem Projekt wiederverwendet werden. Das hat mittelfristig gesehen im Sinne der betrieblichen Entwicklung Vorteile. Bei allen im Gerüstbau aus Gerüstbauteilen möglichen Lösungen wurde neben der Machbarkeit immer auch die Wirtschaftlichkeit im Auge behalten, was an anderer Stelle des umlaufenden Fassadengerüstes dazu geführt hat, dass hier Walzprofilträger anstelle von Gitterträgern eingesetzt wurden (Abb. 7). Dabei wurden nicht nur die Vertikalstiellasten des aufsteigenden Gerüstes aufgenommen, gleichzeitig wurde auch ein Schutzdach über den Zufahrtsbereich des Bestandsbauwerkes TECHNIK Anzeige Zusammen einfach unschlagbar. PERI UP und VARIOKIT. www.peri.de Schalung Gerüst Engineering Der Superbaukasten von PERI Aufgrund des einheitlichen System- rasters lassen sich die VARIOKIT Stahlbauteile mühelos mit den Bauteilen des PERI UP Gerüstbaukastens verbinden. So entsteht ein kombinierter Superbaukasten – optimal für hochkomplexe Gerüstanforderungen im Hoch-, Ingenieur- und Industriegerüstbau. www.peri.de/superbaukasten Abb. 7: GT 45 Überbrückung im aufsteigenden Gerüst mit Walzprofilträgerwechsel zur Lastaufnahme und zur Lastableitung in die angrenzenden Schwerlasttürme in Modulbauweise Quelle: Ingenieure Tomshöfer & Partner, Bochum

8 04 / 2023 ausgebildet, um die Verkehrswege gegen mögliche herabfallende Teile zu sichern (Abb. 8). Das Ergebnis war bzw. ist eine multifunktionale Gerüstkonstruktion, die allen Anforderungen – soweit diese umsetzbar waren – erfüllt hat, um die Sanierung der Fassade bei laufendem Betrieb TECHNIK www. www. Auf Sicherheitsnetze von Huck können Sie sich verlassen! www.huck.net · www.huck.net Verkauf, Vermietung und Montage von Personenauffangnetzen. Manfred Huck GmbH Asslarer Weg 13-15 · 35614 Asslar-Berghausen Tel.: +49 (0) 6443 63-0 · Fax: +49 (0) 6443 63-29 www.huck.net · email: sales.de@huck.net Anzeige Abb. 8: Walzprofilträgerwechsel mit Schutzdachausbildung in Gerüstbauweise Quelle: Ingenieure Tomshöfer & Partner, Bochum Abb. 10: Längsseite des Gerüstes mit dem vorgesetzten Personen- und Materialaufzug, Quelle: Ingenieure Tomshöfer & Partner, Bochum Abb. 9: Fassadengerüst Südostseite im Betriebszustand Quelle: Ingenieure Tomshöfer & Partner, Bochum

04 / 2023 des Bestandbauwerkes möglich zu machen (Abb. 9, Abb. 10 und Abb. 11). Der innovative Lösungsansatz und das ergebnisorientierte Vorgehen als auch die professionelle Abstimmung der handelnden Personen untereinander zeigt, was im Gerüstbau oder sagen wir besser im Spezialgerüstbau möglich ist. An dieser Stelle besten Dank an die Gerüstbau Rolf Brückner GmbH & Co.KG aus Ahlen. TECHNIK Heiko Tomshöfer, geboren 1970, ist Stahlbauingenieur, Schweißfachingenieur und Korrosionsschutzbeauftragter. Seit 1998 liegt sein Aufgabenschwerpunkt bei Sonderkonstruktionen in den Bereichen Traggerüstbau, Stahlbau und Mischkonstruktionen aus Arbeits- und Schutzgerüsten in Kombination mit Traggerüstelementen. 2016 gründete er das Ingenieurbüro Tomshöfer & Partner mit dem Motto „Aus der Praxis für die Praxis“. Das Dienstleistungsangebot hat den Schwerpunkt Statik und Konstruktion in allen Bereichen des Gerüstbaues inklusive Beratung, Schulung und der Möglichkeit, Sonderteile wirtschaftlich sinnvoll herzustellen. Tomshöfer + Partner • Dipl.-Ing. Heiko Tomshöfer Zu den Kämpen 2a • D-44791 Bochum • Tel. +49 234 5880733 info@ingenieure-am-werk.de • www.ingenieure-am-werk.de Anzeige GERÜSTE MADE IN PLETTENBERG WENN STIEL, DANN RICHTIG! INTEGRIERTE SICHERHEIT VORLAUFENDES GELÄNDER PSAgA entfällt in der Regelausführung TRBS-2121 konform SYMMETRISCHER AUFBAU IDENTISCHE VERTIKALSTIELE Vertikalstiele innen und außen gleich ALLE SYSTEMBREITEN MEHR VARIABILITÄT Passende Riegel für jeden Boden Abb. 11: Fassadengerüst Nordwestseite im Betriebszustand Quelle: Ingenieure Tomshöfer & Partner, Bochum

10 04 / 2023 Den Arbeitsschutz im Gerüstbauunternehmen organisieren 16 Schritte zur Arbeitsschutzorganisation mit System. Schritt 3: Betriebsärztliche Betreuung und arbeitsmedizinische Vorsorge organisieren Jede/r Gerüstbauunternehmer*in ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten im Büro, im Betrieb und auf den Baustellen zu organisieren. In dieser Artikelserie erläutern die Autoren die sehr komplexe Aufgabenstellung der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes in 16 Schritten und zerlegen damit eine große Aufgabe in kleine, überschaubare Teilsegmente, die nacheinander bearbeitet werden. Im vorliegenden dritten Schritt erfahren Sie, wie Sie die betriebsärztliche Betreuung und die arbeitsmedizinische Vorsorge Ihres Unternehmens regeln. Die Pflicht zur Bestellung eines Betriebsarztes oder einer Betriebsärztin ist im Arbeitssicherheitsgesetz von 1973 (ASiG) geregelt. Betriebsärzt*innen haben die grundlegenden Aufgaben, Arbeitgeber*innen und die weiteren für den Arbeitsschutz zuständigen Personen beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu beraten und die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten. Sie sollen darauf hinwirken, dass sich die im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten. Die Maßnahmen, die das Unternehmen für die betriebsärztliche Betreuung treffen muss, bestimmt die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 der BG BAU, die für Betriebsärzt*innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit gilt. Im vorhergehenden Schritt 2 zur Organisation der arbeitssicherheitstechnischen Betreuung wurden die beiden Betreuungsformen, die Regelbetreuung und die alternative Betreuung beschrieben. Diese Erläuterungen gelten ebenso für die arbeitsmedizinische Betreuung, weshalb hier auf die Wiederholung verzichtet und auf den Vorartikel in der Ausgabe 03.2023 DER GERÜSTBAUER verwiesen wird. Ein weiteres Feld der arbeitsmedizinischen Betreuung ist die Vorsorge für die Versicherten, also für die Arbeitnehmer*innen. Die Vorsorge ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt und wird in verschiedenen Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) konkretisiert. Ziel der Vorsorge ist es, bei den Beschäftigten arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Früher wurde hierfür der Begriff „Vorsorgeuntersuchung“ verwendet. Seit einer Novellierung der ArbMedVV vor einigen Jahren heißt es „Vorsorge“, die sowohl ärztliche Untersuchungen als auch Beratungen umfasst. Die arbeitsmedizinische Vorsorge beinhaltet ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese sowie körperliche oder klinische Untersuchungen, soweit diese für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind und der/die Beschäftigte diese Untersuchungen nicht ablehnt. Es wird zwischen Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge unterschieden: Pflichtvorsorge: Die Pflichtvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die der/die Arbeitgeber*in bei bestimmten, besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen hat. Die Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden. Der/die Arbeitgeber*in darf diese Tätigkeiten nur ausüben lassen, wenn zuvor eine Pflichtvorsorge durchgeführt worden ist. Die Beschäftigten sind also faktisch verpflichtet, an einer Pflichtvorsorge teilzunehmen. Die Tätigkeiten, bei denen eine Pflichtvorsorge vorgeschrieben ist, sind im Anhang der ArbMedVV aufgeführt. Angebotsvorsorge: Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die den Beschäftigten bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten angeboten werden muss. Die Beschäftigten können das Angebot ablehnen. Dennoch ist das Unternehmen verpflichtet, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten. Die Tätigkeiten, bei denen eine Angebotsvorsorge vorgeschrieben ist, sind ebenfalls im Anhang der ArbMedVV aufgeführt. Wunschvorsorge: Die Wunschvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch des/ der Beschäftigten ermöglicht werden muss. Der Arzt oder die Ärztin muss das Ergebnis der Vorsorge schriftlich festhalten und die Beschäftigten beraten. Personenbezogene Ergebnisse und Befunde aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge werden vom Betriebsarzt bzw. Betriebsärztin nicht an den/die Arbeitgeber*in weitergegeben. Der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin stellt dem/der Beschäftigten und dem/der Arbeitgeber*in aber eine Vorsorgebescheinigung aus. Der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin muss das Unternehmen darüber informieren, wenn er/sie Anhaltspunkte für unzureichende Arbeitsschutzmaßnahmen feststellt, und er/sie muss Arbeitsschutzmaßnahmen vorschlagen, die die Gefährdungen beseitigen. ARBEITSSICHERHEIT

Die Eignungsuntersuchungen gehören nicht zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, sie dürfen in der Regel auch nicht gemeinsam mit der Vorsorge durchgeführt werden, und eine Eignungsuntersuchung entlastet nicht von der Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge. Der/die Arbeitgeber*in darf den Abschluss eines Arbeitsvertrages von einer gesundheitlichen Untersuchung abhängig machen, wenn die Untersuchung zur Feststellung erforderlich ist, dass der/die Bewerber*in für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist. In der Tabelle sind die Schritte zur Organisation der betriebsärztlichen Betreuung zusammengefasst. ARBEITSSICHERHEIT Anzeige www.promaintain.de Ob Logo, Bildmarke oder Text! Bestellen Sie noch heute Ihre individuellen Schablonen und drücken Sie schon bald dem Material Ihren persönlichen Stempel auf. Gerüstmarkierung modern & individuell kostengünstig & ressourcenschonend Mit unserer Lösung Gerüstbauteile schnell & einfach selbst markieren. INDIVIDUELLE SCHABLONEN Wir machen farbige Gerüstmarkierung einfach! Jetzt bestellen! E-Mail: 3d-druck@promaintain.de Tel.: 0841 / 9000 68 40 BASIKNET Gesellschaft für Arbeitsschutz mbH Kalckreuthstraße 4 • D-10777 Berlin Dr. Michael Meetz • Tel. 0177 301 55 93 • meetz@basiknet.de Sascha Lohmann • Tel. 0178 580 41 37 • lohmann@basiknet.de Zusammenfassung der wesentlichen Schritte für die Organisation der betriebsärztlichen Betreuung Aufgabe Erläuterungen Im Falle der Regelbetreuung: Betriebsarzt/Betriebsärztin schriftlich bestellen. Die BG BAU hat einen eigenen Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienst (ASD der BG BAU) eingerichtet, der den BG BAU-Mitgliedsbetrieben arbeitsmedizinische Betreuungen anbietet. Außerdem bietet der Arbeitsmedizinische Dienst der BG BAU GmbH arbeitsmedizinische Beratungen und Vorsorge an. Im Falle der Regelbetreuung mehr als 10 Beschäftigte: Aufgaben des Betriebsarztes bzw. der Betriebsärztin für betriebsspezifische Betreuungen ermitteln und die Stundenaufwendungen festgelegen. Im Fall der alternativen bedarfsorientierten Betreuung: Betriebsarzt bzw. Betriebsärztin für anlassbezogene Betreuungen schriftlich bestellen. Im Falle der alternativen bedarfsorientierten Betreuung bei weniger als 11 Beschäftigten: Kompetenzzentrum für die betriebsärztliche Betreuung auswählen. Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Aufsichtsperson. Vorsorgedatei anlegen und betriebsärztliche Vorsorge pro beschäftigte Person planen und aktuell halten. Gemäß ArbMedVV § 3, Abs. 4 muss in jedem Unternehmen eine Vorsorgedatei mit Angaben, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat, geführt werden. Regelmäßige arbeitsmedizinischen Vorsorge organisieren. Gilt für Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Nach AMR 2.1 muss die erste Vorsorge innerhalb von 3 Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit veranlasst werden. Die zweite Vorsorge muss meistens nach 12 Monaten und alle weiteren Vorsorgen meistens nach 36 Monaten erfolgen / veranlasst werden. Leistungen / Mitwirkungspflichten für den Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin festlegen. z.B.: – Betriebsbegehungen – Arbeitsplatzgestaltung – Beschaffung von Arbeitsmitteln – Auswahl PSA – Gefährdungsbeurteilungen – Wiedereingliederung (BEM) – Gesundheitstage/-aktionen – Drogen-/Alkoholberatung

12 04 / 2023 Gerüstunfälle: Die Gebäudehaftung Bei der Haftung im Zusammenhang mit Gerüstunfällen spielt die sogenannte Gebäudehaftung eine wichtige Rolle. Vor allem in Bezug auf die Beweislast gelten hier einige Besonderheiten, die Gerüstbaubetriebe zur Stärkung des Risikobewusstseins und für den Fall der eigenen Betroffenheit kennen sollten. Gerüstbauer*innen tragen eine große Verantwortung für die fehlerfreie und sichere Erstellung ihrer Gerüste. Ereignet sich bei der Benutzung von Gerüsten ein Unfall Dritter (typischerweise betroffen: Handwerker*innen, die vom Gerüst aus Arbeiten ausführen), kommen die gesetzlichen Vorschriften der Gebäudehaftung aus §§ 836, 837 BGB zur Anwendung. Diese Vorschriften gelten – anders, als der Ausdruck „Gebäudehaftung“ vermuten lässt – nicht nur für Gebäude im eigentlichen Sinne, sondern auch für Werke vergleichbaren Ausmaßes, wie Gerüste, Treppentürme oder aus Gerüstmaterial hergestellte Fußgängerbrücken. Eine Haftung des Gerüstbauers bzw. der Gerüstbauerin kommt dann in Betracht, wenn eine fehlerhafte Erstellung des Gerüstes die Ursache für einen Schaden gewesen ist. Nach §§ 836, 837 BGB gilt: Besitzt jemand auf einem Grundstück ein Gebäude oder ein anderes Werk und wird durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge einer fehlerhaften Errichtung oder mangelhaften Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Auf den Punkt gebracht beinhaltet die Gebäudehaftung somit, dass Gerüstbauer*innen dafür haften, wenn es aufgrund einer fehlerhaften Errichtung oder Unterhaltung des Gerüstes zu einem Sach-/Gesundheitsschaden oder sogar Todesfall gekommen ist – es sei denn, sie können nachweisen, dass sie an dem Schadenseintritt kein Verschulden trifft. Zwar dürfte die Kernaussage der Bestimmung vielen als Selbstverständlichkeit erscheinen: Wer etwas falsch macht, muss auch dafür „geradestehen“. Besonders ist aber die mit der Regelung verbundene Beweislastverteilung. Denn zum einen hat sich etabliert, dass Gerichte bei der Prüfung einschlägiger Sachverhalte von bestimmten Ereignissen auf die Fehlerhaftigkeit von Gerüsten schließen (sog. Anscheinsbeweis). Zum andern muss der in Anspruch genommene Gerüstbaubetrieb in der Regel beweisen, dass er alles Erforderliche getan hat, um einen eingetretenen Unfall vom Gerüst zu vermeiden. Solange er diesen Beweis nicht erbringt, wird von seinem Verschulden ausgegangen (Verschuldensvermutung). In Haftung genommene Gerüstbauer*innen stehen aus diesem Grund beweisrechtlich in einer Bringschuld, da sie bestimmte Tatsachen zur eigenen Entlastung – allen voran die vorschriftsmäßige Gerüsterstellung – vorbringen und nachweisen müssen. Gerade vor dem Hintergrund der im Baustellenalltag häufigen unbefugten Veränderungen an Gerüsten und damit verbundenen Sicherheitsrisiken ist es deshalb wichtig, dass Gerüstbauer*innen die ordnungsgemäße Gerüsterstellung ausreichend dokumentieren, um Verursachungsbeiträge abgrenzen und sich im Ernstfall entlasten zu können. Aber der Reihe nach: Die Haftung nach §§ 836, 837 BGB setzt zunächst voraus, dass ein Gerüst eingestürzt ist oder sich Teile davon gelöst haben und es hierdurch zu einer Verletzung gekommen ist. Das erfordert nicht zwingend, dass die Verletzung unmittelbar durch das Einstürzen oder die Ablösung des Gerüstteils verursacht wurde – etwa, wenn ein Teil einer Person auf den Kopf gefallen ist. Ausreichend sind vielmehr auch mittelbare Verletzungen, die dadurch entstehen, dass die bestimmungsgemäße Verbindung des Teils mit dem Gerüst aufgehoben wird. Einschlägige Praxisfälle sind beispielsweise Holzbohlen oder Einstiegstafeln, die durchbrechen, oder Geländer, die nachgeben und deren Versagen dann zu Sturz und Verletzung der betroffenen Person führt. Der Einsturz bzw. das Ablösen von Teilen muss außerdem Folge einer fehlerhaften Errichtung des Gerüstes durch den/die Gerüst- bauer*in sein. RECHT  Arbeitsschutzportal www.basiss-net.de  Regelbetreuung und persönliche Unterstützung im Betrieb  Mitarbeiterunterweisungen und Schulungen Arbeitssicherheit einfach. sicher. digital. Kalckreuthstr. 4  10777 Berlin E-Mail: siekmann@basiknet.de Die Spezialisten für Arbeitsschutz im Gerüstbauerhandwerk Anzeige

An dieser Stelle der Anspruchsprüfung gehen Gerichte häufig von dem bereits erwähnten Anscheinsbeweis aus. Anscheinsbeweise finden immer bei bestimmten typischen Geschehensabläufen Anwendung, also unter anderem dann, wenn aus einem eingetretenen Erfolg nach allgemeiner Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache geschlossen werden kann. So lässt nach der Rechtsprechung die Verletzung wegen Durchbrechens einer Holzbohle auf deren mangelnde Eignung und somit auf eine fehlerhafte Gerüsterstellung schließen (BGH, Urteil v. 04.03.1997, Az. VI ZR 51/96). Allgemein bezogen auf fehlerhafte Gerüste bedeutet der Anscheinsbeweis also: Gerüste müssen so beschaffen sein, dass sie sicher sind, wenn Sie bestimmungsgemäß von ihren Nutzern betreten und verwendet werden. Ereignet sich dabei dennoch ein Unfall, beispielsweise durch Brechen eines Gerüstbelags oder Ablösen eines Geländers, deutet dies darauf hin, dass das Gerüst nicht zur Verwendung geeignet und insofern fehlerhaft war und somit unter Verstoß gegen die geltenden Vorschriften errichtet wurde. Was ist diesem Anscheinsbeweis entgegenzusetzen? Ist nicht die fehlerhafte Errichtung, sondern eine andere Ursache der Grund für den Gerüstunfall, muss der/die Gerüstbauer*in alles vortragen, um den Anscheinsbeweis zu widerlegen (man spricht von Beweiserschütterung). Das heißt, er/sie muss darlegen, dass der eingetretene Unfall nicht auf eine fehlerhafte Gerüsterrichtung, sondern auf eine andere Ursache zurückzuführen ist. In der Praxis häufig vorkommende Umstände, die den Anscheinsbeweis erschüttern können, sind etwa der Fehlgebrauch von Gerüsten (z. B. durch überlastende Materiallagerung oder Springen auf Belägen), die Zweckentfremdung (z. B. Schutzgerüst als Arbeitsgerüst genutzt), unrechtmäßige Veränderungen oder Ausbau von Gerüstteilen (Gerüstbauer*innen haften nicht für eigenmächtig modifizierte Gerüste) sowie pflichtwidrige Eigengefährdungen von Geschädigten (z. B. durch Alkoholisierung). Kann der/die Gerüstbauer*in vortragen, dass nicht die fehlerhafte Errichtung, sondern ein anderer, von ihm/ihr nicht zu verantwortender Umstand zum Unfall geführt hat, führt dies zur Entkräftung des Anscheinsbeweises und somit zum Entfall der Gebäudehaftung. Gelingt dem/der Gerüstbauer*in jedoch der Nachweis der genannten Punkte nicht und greift daher zu seinen/ihren Lasten der Anscheinsbeweis, ist als weitere Anspruchsvoraussetzung ein Verschulden erforderlich. Verschulden bedeutet, kurz gesagt, das oft erwähnte Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt, also ein persönlich vorwerfbares Fehlverhalten. RECHT Anzeige • Deckt Brüstungsbreiten von bis zu 80 cm ab • Aufgrund der stabilen Bauart mit Gitterträgern bis 5 m Länge kombinierbar • Maximale Arbeitsbreite bei Dacharbeiten durch den außenliegenden Rohrstutzen • Auch bei Balkonarbeiten einsetzbar (Fußspindel nicht im Lieferumfang enthalten) GELOG Attika-Brüstungsklemme Mit Verlängerung! www.gelog-system.de • Tel. 02935 9686790 • info@gelog-system.de Animations lm NEU

14 04 / 2023 Hier kommt es nun zu einer weiteren Beweiserleichterung, da bei der Gebäudehaftung aufgrund einer gesetzlichen Vermutungswirkung automatisch vom Verschulden des Schädigers bzw. der Schädigerin ausgegangen wird. Das heißt, aufgrund des Gesetzes wird zunächst davon ausgegangen, dass der/die Gerüstbauer*in bei Errichtung des Gerüstes nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hat walten lassen. Es ist dann erneut seine/ihre Aufgabe, diese Vermutung zu widerlegen, siehe § 836 Abs. 1 S. 2 BGB. Dies erfordert den Nachweis, dass alle zumutbaren Maßnahmen unternommen wurden, die aus technischer Sicht geboten und geeignet sind, um die sichere Verwendung des Gerüstes zu gewährleisten und dadurch die Gefahr des Gerüsteinsturzes oder des Ablösens von Teilen zu verhindern. Ebenso kann der Schädiger bzw. die Schädigerin das vermutete Verschulden widerlegen, indem er/sie nachweist, dass der Unfall auch bei aller gebotenen Sorgfalt eingetreten wäre. Eine wichtige Rolle kommt bei der Bestimmung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den allgemein anerkannten Regeln der Technik, also hier insbesondere den technischen Normen (z. B. DIN EN 12811-1, DIN 4420-1, Abschnitte 0 bis 3 DIN 18451) sowie den Unfallverhütungsvorschriften zu. Denn ein feststellbarer Verstoß gegen geltende Vorschriften indiziert nach der Rechtsprechung ein fahrlässiges Verhalten des/der Verantwortlichen. Der/die betroffene Gerüstbauer*in sollte deshalb alles daransetzen, um nachzuweisen, dass das Gerüst entsprechend den technischen und sicherheitsrechtlichen Vorschriften erstellt wurde. Im Schadensersatzprozess gehört dazu ein detaillierter Vortrag, welche Vorschriften in dem betroffenen Bereich einschlägig waren, durch welche konkreten Maßnahmen sie erfüllt wurden und wodurch dies nachgewiesen wird. Gelingt der Nachweis nicht, weil ein Verstoß unstrittig vorliegt oder die Vermutung nicht widerlegt werden kann, bleibt nur noch die Argumentation, dass der Unfall auch bei Beachtung der maßgeblichen Vorschriften unverändert eingetreten wäre und somit für den Verletzungs- beziehungsweise Schadenserfolg nicht ursächlich gewesen ist. Dies zu beweisen, wird aber nicht immer einfach sein. Rechtsfolge des Gebäudehaftungsanspruchs ist der Ersatz des entstandenen Schadens, was vom Ersatz einfacher Sach-, Körper- und Gesundheitsschäden (insbesondere auch Schmerzensgeld) sowie eines Erwerbsausfalls bis hin zu Hinterbliebenenzahlungen reicht. Fazit: Die Gebäudehaftung stellt für Unternehmer*innen aufgrund der beschriebenen Anscheins- und Vermutungswirkungen eine Herausforderung dar, da sie im Zweifel nachweisen müssen, dass das Gerüst fehlerfrei erstellt wurde und/oder andere Ursachen zum Schadenseintritt geführt haben. Empfehlenswert sind daher neben der unabdingbaren technisch fehlerfreien Gerüstmontage beweissichernde Präventivmaßnahmen, um einen möglichen Verschuldensvorwurf im Ernstfall entkräften zu können. Besondere Aufmerksamkeit sollte hierbei im Vorfeld Risikofaktoren geschenkt werden, die ein besonderes Haftungspotenzial mit sich bringen. So sollten im Auf- oder Umbau befindliche Gerüste stets mit Warnhinweisen versehen und gesichert werden. Dasselbe gilt für Zugangsbereiche in den untersten Lagen, sofern nicht bereits ausreichende bauseitige Sicherungsmaßnahmen bestehen. Die Rechtsprechung lässt hier hochgeklappte Steigleitern in Kombination mit „Flatterband“ ausreichen. Holzbeläge sollten regelmäßig Sicht- und Belastungskontrollen unterzogen werden, um verschleißbedingtem Materialversagen so gut es geht vorzubeugen. Kommt es tatsächlich zum Haftungsfall, spielt die Dokumentation der betrieblichen Abläufe oft eine zentrale Rolle in der Beweisführung. Selbst eine vorbildliche Gerüstkonstruktion nützt nichts, wenn sie nicht anhand objektiver Nachweise belegt werden kann. Von Vorteil ist hier ein möglichst detaillierter Plan für den Gebrauch (Kennzeichnung), der auch in der Freigabeerklärung an den/die Auftraggeber*in Erwähnung finden sollte, außerdem aussagekräftige Bildaufnahmen des Gerüstes nach dessen Erstellung/Umbau, Aufzeichnungen über gebotene Prüfungen und Wartungen sowie Mitteilungen an den/die Auftraggeber*in samt Unterlassungsaufforderung, falls es zu unrechtmäßigen Veränderungen an Gerüsten gekommen ist. RECHT Kanzlei Barth Am Kabellager 11 • D-51063 Köln Tel. +49 221 650 877 30 info@barth-kanzlei.de • www.barth-kanzlei.de Rechtsanwalt Tobias Barth betreibt in Köln eine Kanzlei, die auf privates Baurecht spezialisiert ist. Er war zuvor als Syndikusrechtsanwalt der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk tätig. Neben der außergerichtlichen und gerichtlichen Beratung bietet die Kanzlei Barth Gerüstbauunternehmen auch Maßnahmen der betrieblichen Optimierung, beispielsweise in den Bereichen AGB, Arbeitsschutz und Nachunternehmereinsatz.

15 04 / 2023 Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist vor dem Arbeitsgericht schwer zu erschüttern. Wenn aber der/die Arbeitnehmer*in trotz Krankschreibung auf einer Party privat feiert, und der/die Arbeitgeber*in erfährt davon, dann muss mit einer fristlosen Kündigung gerechnet werden. So geschehen in einem Fall vor dem Arbeitsgericht Solingen vom 1.12.2022, 5 Ca 1200/22. Das Arbeitsgericht Solingen stellt in seinem Urteil folgendes klar: „Meldet sich eine Arbeitnehmerin bei ihrem Arbeitgeber für zwei Tage krank und nimmt an einer „White Night Ibiza Party“ teil, ist von einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine dies stützende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist unglaubhaft und ohne Beweiswert.“ Was war passiert? – dazu das Arbeitsgericht Solingen wie folgt: „Die Parteien stritten unter anderem um die Frage der Wirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung vom 19.7.2022. Die Klägerin war bei der Beklagten als Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin beschäftigt, nachdem sie dort die Ausbildung absolviert hatte…. Auf Instagram tauschten sich die Parteien bereits vor der…Kündigung aus. Die Klägerin war für Samstag, den 2.7.2022, und Sonntag, den 3.7.2022, zum Spätdienst eingeteilt. Für die Dienste meldete sie sich bei der Beklagten krank. In der Nacht vom 2.7.2022 auf den 3.7.2022 fand eine sogenannte „White Night Ibiza Party“ statt, auf der Fotos der Klägerin entstanden, die aus dem WhatsApp-Status der Klägerin und von der Homepage des Partyveranstalters stammen. Zu der Party wurde die Klägerin von Arbeitskolleginnen mitgenommen. Am 4.7.2022, einem Tag, an dem die Klägerin arbeitsfähig war, übergab sie an die Beklagte eine auf den 4.7.2022 datierende Arbeitsunfähigkeit für die Tage des 2.7. und 3.7.2022.“ Teilnahme an privater Party, trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, erschüttert den Beweiswert der Krankschreibung Arbeitsgericht Solingen: „Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin auf den abgebildeten Fotos am Tage ihrer angeblich bestehenden Arbeitsunfähigkeit bester Laune und wie ersichtlich bei bester Gesundheit an der „White Night Ibiza Party“ teilgenommen hat, während sie sich für die Dienste am 2.7. und 3.7.2022 gegenüber der Beklagten arbeitsunfähig meldete. Bereits aus diesem Umstand und zusätzlich aus der Tatsache, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst am 4.7.2022 ausgestellt wurde, ist der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeit erschüttert.“ Gelogen ist gelogen – so das Arbeitsgericht Solingen „Auf den Grund für die Lüge kommt es nicht an, gelogen ist gelogen. Deshalb entspricht auch die weitere Einlassung der Klägerin, wonach sie sich in einer innerbetrieblichen Mobbingsituation befunden haben soll, nicht der Wahrheit. Dass die Klägerin sich mit, zumindest einem Teil ihrer Kolleginnen, bestens versteht, ergibt sich daraus, dass sie mit selbigen trotz der angeblich bestehenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Zweitageserkrankung auf der „White Night Ibiza Party“ feiern ging, anstatt ihre Krankheit auszukurieren.“ Das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen entspricht der ständigen Rechtsprechung in Deutschland Bereits im Jahr 2006 sagt das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.03.2006 – 2 AZR 53/05: „Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer muss sich so verhalten, dass er bald wieder gesund wird und an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Er hat alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte. Der erkrankte Arbeitnehmer hat insoweit auf die schützenswerten Interessen des Arbeitgebers, die sich u. a. aus der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung ergeben, Rücksicht zu nehmen. Eine schwerwiegende Verletzung dieser Rücksichtnahmepflicht kann nach der Rechtsprechung des BAG eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund an sich rechtfertigen.“ Wer Arbeitsunfähigkeit vortäuscht, muss mit fristloser Kündigung rechnen, auch wenn er/sie über einen Sonderkündigungsschutz verfügt und beispielsweise Mitglied des Betriebsrats ist Arbeitsrecht für Arbeitgeber*innen heißt unter anderem auch, Ungleichbehandlungen im Betrieb zu vermeiden. Sofern also ein/e Arbeitnehmer*in seine/ihre Arbeitsunfähigkeit vortäuscht, ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob er/sie beispielsweise über einen besonderen Sonderkündigungsschutz verfügt. Das gilt auch für Mitglieder des Betriebsrats. Täuscht also ein Mitglied des Betriebsrats die Arbeitsunfähigkeit vor, so muss auch diese/r Arbeitnehmer*in trotz Sonderkündigungsschutz mit dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechnen. Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit bedeutet darüber hinaus auch einen Betrug zum Nachteil des/der Arbeitgeber*in, weil der/die Arbeitnehmer*in auf diese Weise eine ungerechtfertigte Lohnfortzahlung erschleichen will Grundsätzlich ist auch eine vorherige Abmahnung entbehrlich. Hintergrund: Wer seine Arbeitsunfähigkeit vortäuscht, um sich auf diese Weise seine ungerechtfertigte Lohnfortzahlung zu erschleichen, begeht darüber hinaus auch einen Betrug zum Nachteil seines/seiner Arbeitgeber*in. Das wiederum ist eine Straftat, die eine vorherige Abmahnung entbehrlich macht. RECHT Rechtsanwalt Helmut Naujoks • Arbeitsrecht für Arbeitgeber Bockenheimer Anlage 37 • D-60322 Frankfurt am Main Tel. +49 69 719130990 • www.anwaltskanzlei-naujoks.com

16 04 / 2023 Auszubildende in den Gesellenstand erhoben Freisprechung: Bunte Show für Gerüstbauer*innen im Bildungszentrum Hansemann Am 26. Juni war es so weit: Bei der alljährlichen Freisprechungsfeier des Gerüstbauerhandwerks in der alten Kaue im Bildungszentrum Hansemann der Handwerkskammer (HWK) Dortmund wurden 78 Auszubildende der Winter- und Sommergesellenprüfung aus ganz Deutschland freigesprochen. 76 Gerüstbauer und zwei Gerüstbauerinnen nahmen im feierlichen Rahmen ihre Gesellenbriefe und Abschlusszeugnisse entgegen. Bei einem stimmungsvollen Rahmenprogramm wurden die Junggesellen und Junggesellinnen im Handwerk im Beisein ihrer Familien, Freunde und geladenen Gästen mit drei Hammerschlägen auf einer bühnenartigen Gerüstkonstruktion von Jörg Berger, Ehren-Bundesinnungsmeister für das Gerüstbauer-Handwerk, und Peter Kahl, Leiter des Bildungszentrums Hansemann, von ihren Pflichten als Handwerkslehrlinge entbunden. Durch das bunte Programm führten Florian Pelmer, Gerüstbaumeister und Ausbilder, und BZH-Internatsleiter Marc Thomas. „The Voice”-Teilnehmer Guido Westermann rockte die alte Kaue und Beatboxer Kevin O’Neal sorgte für lautstarke Unterhaltung. Arbeiten im Ausland und Auszeichnungen Zwei Azubis berichteten von ihrer Teilnahme am internationalen Austauschprogramm Erasmus+. In Frankreich und Norwegen lernten sie ihren Beruf in einem anderen Land neu kennen. BILDUNGZENTREN Fotos: Peter Leßmann / HWK Dortmund)

Zudem wurden zwei Gesellen für ihre herausragenden Leistungen von der Dinser-Stiftung prämiert: Moritz Blumtritt aus Kronshagen in Schleswig-Holstein bekam als Bestgeselle einen Scheck in Höhe von 500 Euro. Andre Simon Lenz aus Solingen erhielt den mit 250 Euro dotierten Sozialpreis für herausragendes soziales Engagement. „Ein besonderer Dank geht an die Organisatoren der Veranstaltung, an unsere Partner und Sponsoren, die diese Feier in dieser Form möglich gemacht haben, sowie an die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes für ihr Engagement in der Förderung der beruflichen Aus- und Fortbildung”, betonte BZH-Leiter Peter Kahl. Quelle: Handwerkskammer Dortmund BILDUNGZENTREN Anzeige AGS – Lohnt sich! MODULARES FASSADENGERÜST EINFACH VIELSEITIG Flexible Längen, Breiten und Höhen Alle Anschlussmöglichkeiten mit Allround Kraftknoten – überzeugend stark Anwendungs- und Lösungsvielfalt dank Integriertem Layher System Hoher Materialumschlag – schnelle Amortisation inklusive Weitere Informationen im Film: yt-ags-de.layher.com Drei Hammerschläge? Die Bedeutung… Der erste Hammerschlag bedeutet, dass der/die Freigesprochene nun zu den Gesellen bzw. Gesellinnen im Handwerk gehört. Der zweite Hammerschlag fordert dazu auf, die anderen Gesellen bzw. Gesellinnen und Meister bzw. Meisterinnen des jeweiligen Handwerks zu achten, damit Frieden und Eintracht zwischen den Handwerker*innen herrscht. Der dritte Hammerschlag mahnt den Gesellen bzw. die Gesellin zur Treue zum Handwerk und zu einer gewissenhaften Ausführung des Handwerks.

04 / 2023 • www.geruestbauhandwerk.de 18 Groß-Seminar 2023: Ausblick auf die neue ATV DIN 18451 Details zum Seminarprogramm „Ausblick auf die neue ATV DIN 18451“ – so lautet der Titel des diesjährigen Groß-Seminars von Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau, das am 10. und 11. November 2023 im Maritim Airport Hotel in Hannover als Hybridveranstaltung stattfindet. Nun steht das detaillierte Seminarprogramm fest. Ziel der Veranstaltungen ist es, das Gesamtbild der neuen ATV DIN 18451 darzustellen. Entsprechend wird es Vorträge zu den einzelnen Abschnitten der neuen Norm geben. Inhaltlich geht es dabei unter anderem um Erwartungen an den Arbeitsplatz Gerüst aus der Sicht anderer Gewerke, um entscheidende Neuerungen aus rechtlicher Sicht, um Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung oder auch um die Ermittlung der Maße und Mengen von Gerüstergänzungen. Bitte beachten Sie: Aktuell befindet sich die ATV DIN 18451 noch im Beschlussverfahren des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA). Mit einer Veröffentlichung der Norm kann frühestens ab Herbst 2023 gerechnet werden. Für den Fall, dass eine Veröffentlichung vor dem Seminar noch nicht erfolgt sein sollte, wird sich der Seminarinhalt auf den beschlossenen aber noch nicht veröffentlichten Normtext beziehen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die ATV DIN 18451 bis zur Veröffentlichung noch keine Anwendung findet. Alle Details zur Anmeldung und zur Hotelbuchung finden Sie auf der Homepage der Bundesinnung Gerüstbau in der Rubrik „Seminare und Veranstaltungen“. Groß- Seminar 2023 10. November 2023 ab 8:30 Uhr Kaffee-Empfang in der Galerie 9:00 Uhr Begrüßung /Anmoderation Dipl.-Ing. Holger Budroweit – Nietiedt Gerüstbau GmbH, Wilhelmshaven Dipl.-Ing. (FH) Dipl. Wirtsch.-Ing. (FH) Frank Schimmer –Gerüstbau Schimmer GmbH, Weiterstadt Matthias Türmer – Gerüstbau A. Schleipfer GmbH, Weilheim 10:15 Uhr 1. Kurze Vorstellung der Norm und der Neuerungen − Einführung − Vorgeschichte und Entwicklungsschritte − Notwendigkeit der Überarbeitung − Kurze Übersicht inkl. Struktur Dipl.-Ing. (FH) Dipl. Wirtsch.-Ing. (FH) Frank Schimmer –Gerüstbau Schimmer GmbH, Weiterstadt 10:30 Uhr 2. Angaben zur Baustelle gem. Abschnitt 0.1 − Was muss der Bauherr/Architekt mit der Ausschreibung liefern? Dipl.-Ing. (FH) Walter Haag –freier Architekt/Bausachverständiger, Anita Haag Gerüstbau, Stuttgart 11:00 Uhr Kaffeepause in der Galerie 11:30 Uhr 3. Erwartungen an den Arbeitsplatz Gerüst − Anforderungen einzelner Gewerke − Anforderungen aus Sicht des Arbeits- und Gesundheitsschutzes − Berücksichtigung verschiedener Bauphasen Holger Haring – HARING Die Maler und Stuckateure GmbH, Weinheim 12:00 Uhr 4. Angaben zur Ausführung, gem. Abschnitt 0.2 − Anforderungen an die Durchbildung des Gerüstes, (Lagen, Höhen, Verwendungszweck) − Treppentürme, insbes. Anzahl und Abstände Karsten Tulla – Tulla GmbH & Co. Gerüstbau KG, Korbach Dr.-Ing. Josef Follmann – VSGK Verband der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren Deutschlands e. V., Wuppertal 13:00 Uhr Mittagspause in der Galerie und im Restaurant „Rotisserie“ 14:30 Uhr 5. Ausführung gem. Abschnitt 3 − Grundanforderungen an das Gerüst und dessen Ausführung − Erhaltungspflicht − Bedenkenanmeldung Andreas Krebs – Module GmbH Spezial-Gerüstbau, Berlin

www.geruestbauhandwerk.de • 04 / 2023 19 10. November 2023 (Fortsetzung) 15.00 Uhr 6. DIN 18451 - 2023 – Entscheidende Neuerungen aus rechtlicher Sicht u. a. − Klare Regelungen bei der Überlassung von Gerüsten − Wegfall des Trennungsprinzips bei der Gebrauchsüberlassung − Vereinheitlichung der Abrechnung von Standgerüsten Rechtsanwalt Tobias Barth – Kanzlei Barth, Köln 16:30 Uhr Kaffeepause in der Galerie 17:00 U 7. Diskussion und Resümee Moderatoren: Dipl.-Ing. (FH) Dipl. Wirtsch.-Ing. (FH) Frank Schimmer Matthias Türmer Möglichkeit zu Anmerkungen und Fragen aus der Teilnehmerschaft/Chat alle Referenten 18:00 Uhr Zusammenfassung des Tages Dipl.-Ing. (FH) Dipl. Wirtsch.-Ing. (FH) Frank Schimmer – Gerüstbau Schimmer GmbH, Weiterstadt Matthias Türmer – Gerüstbau A. Schleipfer GmbH, Weilheim Dipl.-Ing. Holger Budroweit – Nietiedt Gerüstbau GmbH, Wilhelmshaven ab 18:30 Uhr Abendessen im Saal „Hannover“/im Restaurant „Rotisserie“ 11. November 2023 ab 8:30 Uhr Kaffee-Empfang in der Galerie 9:00 Uhr Begrüßung/Anmoderation Zusammenfassung des ersten Tages Dipl.-Ing. Holger Budroweit – Nietiedt Gerüstbau GmbH, Wilhelmshaven Dipl.-Ing. (FH) Dipl. Wirtsch.-Ing. (FH) Frank Schimmer –Gerüstbau Schimmer GmbH, Weiterstadt Matthias Türmer – Gerüstbau A. Schleipfer GmbH, Weilheim 9.15 Uhr 8. Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung Vertragsanbahnung und Vertragsgestaltung (VOB, eigene AGB, verschiedene Fallkonstellationen) Rechtsanwalt Lukas Berger – Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk, Köln 10:15 Uhr 9. Allgemeines gem. Abschnitt 5.1 − Grundsätze für die Leistungsermittlung − Definition der Gerüstfläche und der technisch erforderlichen Maße − Trennung Montage und Gebrauchsüberlassung − Gesonderte Abrechnung Gerüst und Gerüstergänzungen − Zusammenhang zwischen Abrechnungseinheiten gem. Abschnitt 0.5 und Aufmaßregeln gem. Abschnitt 5.2 Dipl.-Ing. Werner Majer – Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk, Köln 10:45 Uhr 10. Ermittlung der Maße/Mengen von Bauarten gem. Abschnitt 5.2 − 5.2.1 Standgerüste mit längenorientierten Gerüstlagen (Fassadengerüste) − 5.2.2 Standgerüste mit flächenorientierten Gerüstlagen (Raumgerüste) − 5.2.3 Hängegerüste − 5.2.4 Hänge- und Kletterbühnen − 5.2.5 Traggerüste − 5.2.6 Wetterschutzdächer, Auflagergerüste Michael Jakubeit – Gerüstbau Block GmbH, Moers 11:15 Uhr Kaffeepause in der Galerie 11:45 Uhr 11. Ermittlung der Maße/Mengen von Gerüstergänzungen gem. Abschnitt 5.2 − 5.2.7.1 Verbreiterungen mittels Konsolen − 5.2.7.2 Verbreiterungen mittels Gerüstfeldern − 5.2.7.3 Schutzeinrichtungen − 5.2.7.4 Gerüstbekleidungen − 5.2.7.5 Überbrückungen und Auskragungen − 5.2.7.6 Bauteile zur Lastumleitung − 5.2.7.7 Gerüsttreppen und Treppentürme Michael Jakubeit – Gerüstbau Block GmbH, Moers

04 / 2023 • www.geruestbauhandwerk.de 20 11. November 2023 (Fortsetzung) 12:15 Uhr 12. Folgen für die Preisfindung Sandro Rende – Gebr. Rende Gerüstbau GmbH, Saarwellingen 13:00 Uhr 13. Diskussion und Resümee Moderatoren: Dipl.-Ing. (FH) Dipl. Wirtsch.-Ing. (FH) Frank Schimmer Matthias Türmer Möglichkeit zu Anmerkungen und Fragen aus der Teilnehmerschaft/Chat alle Referenten 14:00 Uhr Schlusswort Dipl.-Ing. Holger Budroweit – Nietiedt Gerüstbau GmbH, Wilhelmshaven Im Anschluss besteht die Möglichkeit zum Mittagessen im Hotel-Restaurant „Rotisserie“ (Selbstzahler vor Ort) Änderungen behalten wir uns vor! Vielfältiges Programm: Gerüstbauunternehmertagung in Kiel Rund 70 Teilnehmer*innen aus den Landesbereichen Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein sowie Vertreter*innen von Herstellerfirmen kamen kürzlich in Kiel zur Gerüstbauunternehmertagung zusammen. Neben zahlreichen Fachvorträgen gab es viel Gelegenheit zum Austausch. Wie schon bei der ersten Veranstaltung vor 51 Jahren wurde die Tagung auch diesmal wieder in enger Kooperation mit der BG BAU ausgerichtet. Entsprechend standen am ersten Tag Themen wie „Gefährdungsbeurteilung bei speziellen Gerüstbauprojekten“ sowie aktuelle Berichte aus dem Unfallgeschehen im Mittelpunkt. Ein bunter Themenmix bestimmte dann den zweiten Veranstaltungstag: Da ging es um Nachfolgelösungen und Unternehmensverkauf, Fragen des Urheberrechts im Gerüstbau sowie das aktuelle Geschehen in Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau. Für angeregte Diskussionen sorgte das Thema „Subunternehmer – Risiken und Nebenwirkungen“, wozu unter anderem ein Vertreter des Zolls referierte. Neben dem fachlichen Input kam aber auch der Netzwerk-Gedanke nicht zu kurz. Ob in Kaffeepausen, bei Mittag- und Abendessen oder beim gemeinsamen Ausflug an den Nord-Ostsee-Kanal – stets nutzten die Teilnehmer*innen die Gelegenheit, um miteinander ins Gespräch zu kommen und sich über die aktuell drängenden Fragen im Gerüstbauhandwerk auszutauschen. Gerüstbauunternehmertagung Notfallvorsorge für den Gerüstbau-Betrieb Notfallvorsorge ist ein wichtiges Thema, im Gerüstbauer-Handwerk wie in anderen Gewerken auch. Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau unterstützen ihre Mitglieder*innen hierbei – zuletzt mit einem eigenen Seminar, geleitet von einer spezialisierten Referentin. Welche Vollmachten und sonstige Maßnahmen sind in einem Betrieb wichtig und sinnvoll? Dieser Frage ging Cornelia Hübner, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht und zertifizierte Unternehmensnachfolgeberaterin, zu Beginn ihres Seminares nach. Sie erläuterte zudem, wie man eine/n gute/n Bevollmächtigte*n findet und wie man die Vollmacht so ausgestaltet, dass sie zum Unternehmen und zu der/dem Bevollmächtigten passt. „Man muss den Bevollmächtigten in die Lage versetzen, selbst Entscheidungen zu treffen. Sonst hat er Angst und handelt nicht. Das ist in einem Betrieb immer schlecht“, betonte die Expertin. Gleichzeitig müsse man über die Kontrolle des/der Bevollmächtigten nachdenken, zumindest, wenn nicht enge Familienangehörige diese Rolle übernehmen. Notfallvorsorge

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