GB_03.2024

4 03 / 2024 Sinnvolle Planung Fluchttreppen in Gerüstbauweise als Temporärbauwerk Fluchttreppen in Gerüstbauweise als temporäre Bauwerke (Übergangsbauwerk) sind seit längerem ein fester Bestandteil in der Gerüstbaubranche. Vereinfachend kann man Flucht- und Rettungswege wie folgt definieren bzw. beschreiben: – Fluchtwege sind Wege wie z. B. Flure, Treppen, Ausgänge ins Freie, über die sich in der Regel Menschen im Rahmen der sogenannten Selbstrettung im Gefahrenfall durch das Verlassen einer baulichen Anlage in Sicherheit bringen können. – Rettungswege sind Zugänge und Wege für Rettungskräfte wie z. B. Einsatzkräfte der Feuerwehr oder des Technischen Hilfswerkes (THW), um im Rahmen der Fremdrettung verletzte Personen oder Tiere zu bergen. Oft können diese Zugänge bzw. Wege auch für Löscharbeiten genutzt werden. Die genauen Begriffsbestimmungen findet man in der Musterbauordnung (siehe § 14 bzw. § 33 MBO) und ergänzend bzw. angepasst im Baurecht als auch im Arbeitsrecht. Für die Ausbildung der Flucht- und Rettungswege in Gerüstbauweise wird im Sinne des Baurechtes oft eine Einstufung als zweiter Flucht- und Rettungsweg für die konstruktive und geometrische Gestaltung herangezogen. Bei dem Entwurf, der Planung als auch der Konstruktion müssen verschiedene Regelwerke, DIN-Normen und Verordnungen berücksichtigt werden, um den jeweiligen durchaus unterschiedlichen Anforderungen an Flucht- und Rettungswege gerecht zu werden. Je nach Aufstellort, verändern sich die Anforderungen, was nachfolgende Beispiele verdeutlichen sollen: Um die Flucht- und Rettungswege z. B. an einem Bürogebäude korrekt zu gestalten, müssen die Definitionen des Arbeitsrechts bei der Planung mitberücksichtigt werden. Hier ist zu beachten, dass sich nachfolgende Begriffe teilweise von der baurechtlichen Definition unterscheiden bzw. dass es Abweichungen gibt, die zu einer veränderten Bauweise führen können. Auszug Flucht- und Rettungswege im Arbeitsrecht (ASR A2.3) Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen. Fluchtwege führen ins Freie oder in einen gesicherten Bereich. Fluchtwege im Sinne dieser Regel sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie selbständig begangen werden können. Den ersten Fluchtweg bilden die für die Flucht und Rettung erforderlichen Verkehrswege und Türen, die nach dem Bauordnungsrecht notwendigen Flure und Treppenräume für notwendige Treppen sowie die Notausgänge. Der zweite Fluchtweg führt durch einen zweiten Notausgang, der als Notausstieg ausgebildet sein kann. Was bedeutet das? Der Auszug soll veranschaulichen, dass wir als Gerüstaufsteller zwar einen Flucht- und Rettungsweg in Gerüstbauweise erstellen können, dieser aber nichts mit den baulichen Regeln einer typischen Gerüstkonstruktion nach z.B. DIN EN 12811 zu tun hat. Wir setzen zwar zugelassene bzw. geprüfte Systemteile ein, befinden uns aber im Regelwerk der DIN EN 18065 Gebäudetreppen, wo unter anderem der Gehbereich einer Treppe, d. h. der Bereich einer Treppe, der regelmäßig bei üblicher Nutzung begangen, definiert wird. Es werden detailliert die notwendigen bzw. geforderten geometrischen Anforderungen wie beispielsweise Länge, Breite, Höhe und Durchgangshöhe benannt. Zusätzlich werden einzuhaltende Ergänzungen für einen Krankentransport mit Krankentrage (Liegendtransport) definiert. Auch Geländerhöhen bzw. Füllstabstände werden abhängig von Absturzhöhe und Nutzung vorgegeben: Geländerhöhen bei Absturzhöhen < 12,00 m bei Absturzhöhen ≥ 12,00 m jedoch bei Radwegen und Geh- und Radwegen 1) ≥ 1.000 mm ≥ 1.100 mm ≥ 1.300 mm Lichter Abstand der Füllstäbe ≤ 120 mm Tabelle 1: Mindestabmessungen, Quelle: DIN EN 18065, Tabelle 8.4.1 Hier sieht man, dass das bei Absturzhöhen, nämlich H ≥ 12,0 m, sich die Geländerhöhe unter Umständen „größer“ darstellt als wir ohne Mehraufwand mit unseren Systemteilen in Gerüstbauweise herstellen können. Dabei ist anzumerken, dass es neben vielen eindeutigen Regelungen auch übergreifende oder auch widersprüchliche Angaben gibt, die unbedingt im Vorfeld zu klären sind: In der ASR A2.3 werden z. B. in Abhängigkeit von der höchstmöglichen Anzahl der Personen, die im Bedarfsfall den Fluchtweg benutzen müssen, Vorgaben für die Mindestbreite der Treppe gemacht (Tabelle 2 rechts). TECHNIIK

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