GB_03.2024

13 03 / 2024 Weiter heißt es, dass die Beschäftigten tätigkeitsbezogen vor Aufnahme der Tätigkeit zu unterweisen sind und diese Unterweisung mindestens 1x jährlich wiederholt werden muss. Außerdem sind den Beschäftigten in einer für sie verständlichen Sprache Betriebsanweisungen für die Arbeitsmittel an geeigneter Stelle zur Verfügung zu stellen. Die Prüfung von Arbeitsmitteln ist ebenfalls erforderlich. Einige Beispiele: Elektrische Betriebsmittel müssen mindestens 1x im Jahr auf Funktionstüchtigkeit überprüft werden. Leitern müssen jährlich einer Prüfung unterzogen werden. Krane müssen regelmäßig geprüft werden (BetrSichV Anhang 3 Abschnitt 1). Die Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) muss mindestens alle 12 Monate von einer sachkundigen Person überprüft werden. Alle Prüfungen müssen durch ein Prüfprotokoll dokumentiert und dieses aufbewahrt werden. Hier nochmal der Hinweis: Im Zweifel möchte die zuständige Aufsichtsbehörde das Prüfprotokoll sehen, nicht einfach nur einen Sticker. Was heißt das für den Gerüstbaualltag? Für den Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten werden einerseits Arbeitsmittel verwendet, um das Gerüst zu erstellen, andererseits gilt das Gerüst selbst ebenfalls als Arbeitsmittel. Für den Auf-, Um-und Abbau muss eine Gefährdungsbeurteilung mit allen vorhersehbaren Gefährdungen erstellt werden (siehe Artikel 5 dieser Artikelserie). Für die verwendeten Arbeitsmittel müssen ebenfalls Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen vorhanden sein. Betriebsanweisungen müssen den Beschäftigten auch auf den Baustellen zugänglich sein, in Papierform oder digital. Anhand der Inhalte von Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen lässt sich optimal die Unterweisung der Beschäftigten durchführen. Wichtiger Hinweis: Das alles muss vor Beginn der Tätigkeiten organisiert und umgesetzt sein. Anhand von Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen erfolgt die Unterweisung, in der die Beschäftigten über potentielle Gefahren und entsprechende Schutzmaßnahmen aufgeklärt werden. Falls sich der/die ein oder andere Gerüstbauer*in jetzt fragen sollte, warum im Umgang mit einem Arbeitsmittel, das von den Beschäftigten möglicherweise seit vielen Jahren bereits genutzt wird, eine Unterweisung erfolgen und der Zugang zu einer Betriebsanweisung ermöglicht werden muss, können die Autoren aus ihrem Arbeitsschutzalltag nur Folgendes berichten: Erstens geraten einige Sicherheitshinweise im Laufe der Zeit in Vergessenheit und werden aus Zeit- oder anderen Gründen vernachlässigt und zweitens ist die Tatsache, dass die Beschäftigten bereits seit vielen Jahren mit einem bestimmten Arbeitsmittel arbeiten, kein Qualitätsmerkmal für gesundes und sicheres Arbeiten. Der Umgang mit Arbeitsmitteln sollte aus diesen Gründen nicht nur aus reiner Rechtssicherheit dokumentiert und regelmäßig geschult werden, sondern vor allem im Interesse einer gesundheitsfördernden Unternehmenskultur. Denn gerade im Arbeitsschutz gilt: Man lernt nie aus und „das haben wir schon immer so gemacht“ ist nicht immer der richtige Weg. ARBEITSSICHERHEIT BASIKNET Gesellschaft für Arbeitsschutz mbH Kalckreuthstraße 4 • D-10777 Berlin Dr. Michael Meetz • Tel. 0177 301 55 93 • meetz@basiknet.de Sascha Lohmann • Tel. 0178 580 41 37 • lohmann@basiknet.de Anzeige AGS – Lohnt sich! MODULARES FASSADENGERÜST EINFACH SCHNELL. Natürlich müssen wir Sicherheitsvorschriften wie eine vorlaufende Geländermontage bei durchgehender Gerüstflucht beachten, gleichzeitig aber auch rentabel arbeiten – eine Grundvoraussetzung für Unternehmen. Aleksandra Martinovic, Geschäftsführerin von A.G. Gerüstbau

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