GB_03.2024

12 03 / 2024 Den Arbeitsschutz im Gerüstbauunternehmen organisieren 16 Schritte zur Arbeitsschutzorganisation mit System. Schritt 9: Umgang mit Arbeitsmitteln Jede*r Gerüstbauunternehmer*in ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten im Büro, im Betrieb und auf den Baustellen zu organisieren. In dieser Artikelserie wird die sehr komplexe Aufgabenstellung der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes in 16 Schritten erläutert und damit die sehr große Aufgabe in kleine, überschaubare Teilsegmente zerlegt, die nacheinander bearbeitet werden. Im folgenden Artikel wird erklärt, was im Umgang mit Arbeitsmitteln zu beachten ist. Sicher haben Sie eine Vorstellung davon, was ein Arbeitsmittel ist. Die offizielle Definition für Arbeitsmittel findet sich in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Laut § 2 BetrSichV (1) sind Arbeitsmittel „Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden“. Heißt übersetzt: Fast alles, was den Beschäftigten für ihre Arbeit zur Verfügung gestellt wird, gilt als Arbeitsmittel, wie z. B. Handwerkzeuge, Leitern oder Persönliche Schutzausrüstung. Diese müssen für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein. Für Gerüstbaubetriebe gibt es jedoch noch ein weiteres, wichtiges Arbeitsmittel. Das Gerüst als Arbeitsmittel Auch ein Gerüst gilt laut BetrSichV als Arbeitsmittel. Im Anhang 1 Punkt 3.2 werden besondere Vorschriften für die Verwendung von Gerüsten beschrieben. Folgendes muss immer beachtet werden: • Ist eine allgemein anerkannte Regelausführung nicht möglich, muss ein statischer Nachweis erbracht werden. • Es muss einen Plan für Aufbau, Verwendung und Abbau des Gerüsts geben – verantwortlich hierfür ist der Gerüstersteller. • Die Standsicherheit muss sichergestellt sein. • Die Abmessungen müssen für die auszuführenden Tätigkeiten geeignet sein. • Das Gerüst ist während des Auf-, Um- und Abbaus mit Zutrittsverbot zu kennzeichnen. • Gerüste dürfen nur unter Aufsicht von einer fachkundigen Person und unterwiesenen Beschäftigten auf-, ab- oder umgebaut werden. Fachkundige Person Zur Prüfung befähigte Person Entsprechende Berufsausbildung Berufsausbildung Berufsausbildung oder Berufserfahrung und Eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit Zeitnahe berufliche Tätigkeit Jede*r Arbeitgeber*in muss Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängig ist (wozu ein Gerüst zweifelsfrei gehört), vor erstmaliger Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen (§ 14 BetrSichV (1)). Diese Freigabeprüfung sollte vom Gerüstersteller bzw. der Gerüst- erstellerin ernst genommen werden. Da auch jede/r Gerüstnutzer*in verpflichtet ist, vor erstmaliger Verwendung eine Prüfung des Gerüsts vorzunehmen, können hier durch Beanstandungen Korrekturen, Bauverzögerungen und zusätzliche Kosten entstehen, wenn das Prüfprotokoll des/der Ersteller*in nicht dem tatsächlichen Zustand des Gerüstes entspricht. Was muss im Umgang mit Arbeitsmitteln berücksichtigt werden? Die Antwort hierauf findet sich in § 12 BetrSichV. Vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln hat der/die Arbeitgeber*in den Beschäftigten „ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für sie verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen.“ Dabei geht es um: • Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (z. B. Bohrmaschine) • Erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelungen (z. B. PSAgA) • Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Erste Hilfe ARBEITSSICHERHEIT  Arbeitsschutzportal www.basiss-net.de  Regelbetreuung und persönliche Unterstützung im Betrieb  Mitarbeiterunterweisungen und Schulungen Arbeitssicherheit einfach. sicher. digital. Kalckreuthstr. 4  10777 Berlin E-Mail: siekmann@basiknet.de Die Spezialisten für Arbeitsschutz im Gerüstbauerhandwerk Anzeige

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