GB_02.2023

• Eine Ausnahmebewilligung kann es auch geben, sofern die zum selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen werden. Dabei sind die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. In allen Fällen ist der Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse (Teil IV der Meisterprüfung oder Lehrgang zur Ausbildereignung) eines/einer mit der Ausbildung betrauten Mitarbeiter*in im Betrieb erforderlich. Eignung des Betriebes zur Ausbildung Die Ausbildungsstätte muss für die jeweilige Berufsausbildung geeignet sein, um die in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Inhalte zu vermitteln. Die erforderlichen Werkzeuge, Materialien, Gerätschaften und Räumlichkeiten im Betrieb müssen vorhanden sein. Der/die verantwortliche Ausbilder*in muss in Vollzeit im Betrieb arbeiten. Nicht erforderlich ist hingegen, dass alle nach der Ausbildungsordnung zu vermittelnden Gerüstarten, z. B. Trag- oder Hängegerüste sowie Sonderkonstruktionen (Brücken, Tribünen o. ä.), im Betrieb gebaut werden. Zur Vermittlung dieser teilweise speziellen Ausbildungsinhalte ist die Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) als ergänzende betriebliche Maßnahme vorgesehen. Fazit Von einer Berechtigung zur Ausbildung von Gerüstbauer*innen ist auszugehen, wenn der ausbildende Betrieb mit dem Gerüstbauer-Handwerk in die Handwerksrolle A eingetragen ist. Betriebe, die diese Voraussetzungen erfüllen, aber bisher nicht ausgebildet haben, jedoch an der Ausbildung junger Menschen interessiert sind, können sich an die zuständige Handwerkskammer wenden. Diese prüfen die Eignung zur Ausbildung nach den beschriebenen Kriterien und unterstützen die Betriebe bei der Gewinnung von Auszubildenden und der Durchführung der Ausbildung. Dafür gibt es bei den Handwerkskammern spezielle Ausbildungsberater*innen. Bei der zuständigen Handwerkskammer ist auch der Ausbildungsvertrag zur Genehmigung und zur Eintragung in die Lehrlingsrolle einzureichen. Die SOKA GERÜSTBAU übernimmt nach Zusendung einer Kopie des Ausbildungsvertrages die Zuordnung der Auszubildenden auf die zuständige Berufsschule, die Einladung zu den Berufsschulblöcken und der Überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (ÜLU). Darüber hinaus übernimmt die SOKA GERÜSTBAU die Kosten der ÜLU, der Unterbringung und Verpflegung in den Berufsschul- und ÜLU-Zeiten und erstattet Reisekosten an die Auszubildenden. Weiterhin werden Teile der Ausbildungsvergütung an die ausbildenden Betriebe von der SOKA GERÜSTBAU übernommen. Sofern hierzu Fragen bestehen, stehen Ihnen in der SOKA GERÜSTBAU Herr Steinborn (Telefon 0611 7339-128) oder Herr Maus (Telefon 0611 7339-131) gerne zur Verfügung. Weiteres Informationsmaterial finden Sie unter: www.sokageruest.de/ aus-und-weiterbildung/berufsausbildung/ SOKA 395 407 394 386 382 373 380 403 413 424 13,6% 13,8% 13,7% 13,2% 13,2% 12,8% 12,9% 13,7% 13,9% 14,3% 10,0% 11,0% 12,0% 13,0% 14,0% 15,0% 16,0% 17,0% 18,0% 19,0% 20,0% 340 350 360 370 380 390 400 410 420 430 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Anzahl ausbildender Betriebe in % aller Betriebe Abb. 2: Anzahl der ausbildenden Betriebe Anzeige Infos und Anmeldung unter: www.hwk-oberfranken.de/ geruestbau-patente Schützen Sie Ihr Know-how! Ein Zwei-Tages-Seminar der HWK für Oberfranken zu Patentschutz im Gerüstbau. Mit Praxisbeispielen! Für alle Gerüstbauunternehmen. ■ Was ist ein Patent/Gebrauchsmuster? ■ Wie melde ich ein Patent an? ■ Welche Kosten entstehen? ■ Vermarktungsmodelle Am 28./29. April 2023 in Bayreuth

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