15 01 / 2024 ist vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin schriftlich zu übertragen. Hierbei wird jedoch nicht Haftung übertragen – die obliegt weiterhin dem/der Arbeitgeber*in, der/die sicherstellen muss, dass die Unterweisung fachgerecht durchgeführt wird. Welche Themen gehören in eine Unterweisung? Der § 4 DGUV Vorschrift 1 gibt vor, dass „die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerk“ vermittelt werden müssen. Das heißt, die Beschäftigten müssen sowohl zur allgemeinen Sicherheit (z. B. Verhalten bei Unfällen; Brandschutz auf Baustellen etc.) als auch zur spezifischen Arbeitssituation (Anwendung von PSA; Absturzsicherung; Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten; Ladungssicherung; Lagerung von Materialien etc.) unterwiesen werden. Die Jahresunterweisung sollte auch immer einen praktischen Teil beinhalten. Dies hat den Vorteil, dass es für die Beschäftigten nicht allzu trocken und langweilig ist, und andererseits kann die unterweisende Person schnell erkennen, wo eventuell inhaltlich noch nachgesteuert und vertieft werden muss. Was viele Beschäftigte als reine Routine ansehen („das mache ich doch eh schon seit 15 Jahren, muss mir keiner erklären“), stellt sich in der Praxis immer wieder als wertvoll heraus, um zu erkennen, wo sich ein Stück Betriebsblindheit und kleine Nachlässigkeiten eingeschlichen haben (siehe Tabelle). Haben die Beschäftigten auch Pflichten? Die Beschäftigten unterliegen grundsätzlich der Pflicht, Arbeitsanweisungen zu befolgen. Hierzu gehören auch Sicherheitsunterweisungen. In § 15(1) ArbSchG wird sogar definiert, dass die Beschäftigten „gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge tragen“ müssen. Wer sich demnach nicht gemäß der Unterweisung am Arbeitsplatz verhält, missachtet eine Arbeitsanweisung. Der/die Arbeitgeber*in ist hier im Streitfall, wenn er/sie all seinen/ihren Dokumentationspflichten (hierzu zählen auch die weiteren in dieser Artikelserie erläuterten Pflichten) nachgekommen ist, zunächst nicht angreifbar. Über die gesetzliche Pflicht hinaus sollte eine Unterweisung nicht als lästige Pflicht, sondern als Chance wahrgenommen werden. Eine Chance für den/die Arbeitgeber*in, seine/ihre Beschäftigten regelmäßig auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten. Eine Chance für die Beschäftigten, alt eingefahrene Arbeitsabläufe Revue passieren zu lassen und Details zu überprüfen, ob sich nicht doch irgendwo Nachlässigkeiten eingeschlichen haben. Eine Chance für das Miteinander, sich gegenseitig zu helfen und zu unterstützen – als Team näher zusammenzurücken. Vergessen Sie nicht – sowohl als Arbeitgeber*in als auch als Beschäftigte – dass die Arbeit rund um das Gerüst immer mit einem gesundheitlichen Risiko verbunden. Jede/r Gerüstbauer*in möchte gerne gesund und munter zu seiner Familie zurückkehren. Das sichere und gesunde Arbeiten ist deshalb stets als aktiver Gedankenprozess zu verstehen und darf nicht vernachlässigt werden. ARBEITSSICHERHEIT 1. Warum unterweisen? 2. Was fordert der Gesetzgeber? 3. Pflichtenübertragung 4. Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit 5. Verhalten nach Unfällen/Erste Hilfe 6. Hautschutz 7. Gefahren beim Arbeiten auf Gerüsten 8. Einsatz des Montagesicherheitsgeländers 9. Umgang mit PSA 10. Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) 11. Elektrische Betriebsmittel 12. Umgang mit Leitern und Fahrgerüsten 13. Umgang mit Hubarbeitsbühnen 14. Ungesicherte Verkehrswege und Wandöffnungen 15. Beispiele aus der Praxis 16. Brandschutz 17. Lärm 18. Heben und Tragen 19. Ladungssicherung 20. Suchtmittel Tabelle 1: Beispiele für Unterweisungsthemen für Gerüstbauer*innen BASIKNET Gesellschaft für Arbeitsschutz mbH Kalckreuthstraße 4 • D-10777 Berlin Dr. Michael Meetz • Tel. 0177 301 55 93 • meetz@basiknet.de Sascha Lohmann • Tel. 0178 580 41 37 • lohmann@basiknet.de Die kostengünstige Alternative zum Daueranker: Der temporäre Gerüstanker für große Wandabstände! Tel. 05247-4044614 • info@felsuma.de • www.felsuma.de Anzeige
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